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Nr. 1/2000

Lhenblatt VG Montabaur

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Öffentl. Bekanntmachungen

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Öffentliche Ausschreibung

nj e Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Techn. Werke - Schreibt für Stadt Montabaur den Ausbau des Platzes an der Wald- achhalle in Montabaur-Eschelbach öffentlich aus. eistungsumfang:

,00 cbm Bodenabtrag 001 Frostschutzmaterial 600 qm Betonverbundpflaster

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 20.01.2000 bei der Ver- teandsgemeindeverwaltung Montabaur - Fachbereich Technik Zim­mer 214, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur anzufordern. Die Schutzgebühr in Höhe von 20,00 DM ist unter Angabe des Ver- fli/endungszweckes auf das Konto der Verbandsgemeindewerke Mon- »baur, Konto-Nr. 500 017 (BLZ 570 510 01) bei der Kreissparkasse Montabaur oder mit Scheck zu zahlen.

Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung bei- ? zu legen.

lermin für die Abgabe des Angebotes ist der Freitag, 11. Februar 000,10.00 Uhr.

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift als solche mit Sub­missionstermin kenntlich gemacht sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Techn. Werke -, Zimmer 214, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen.

Die Submission findet an o. g. Termin im Zimmer 218 statt. ontabaur, 04.01.2000 E. Schaaf

Erster Beigeordneter

fentlicher Hinweis

[eldepflicht der Tierhalter zwecks Festsetzung er Tierseuchenkassenbeiträge 2000

|emäß § 12 Abs. 4 Satz 4 des Landestierseuchengesetzes dflersG)

3emäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der anntmachung vom 25.06.1998 (BGBl. I S. 1635) findet die allgemeine hzählung nicht mehr wie bisher alle zwei Jahre am 3. Dezember statt, dern - beginnend 1999 - alle zwei Jahre am 3. Mai. Für die Erhebung Tierseuchenkassenbeiträge für das Jahr 2000 gilt daher Folgendes:

Der Beitragspflicht für das Jahr 2000 sind die Daten der allgemei­nen Viehzählung vom 03.05.1999 (Stichtag) zugrunde zu legen, sofern sich der Tierbesitzer mit der Verwendung des Viehzäh­lungsergebnisses zum Zwecke der Beitragsberechnung einver­standen erklärt hat.

Tierbesitzer, die mit der Verwendung der Viehzählungsergebnisse zum Zwecke der Beitragsberechnung nicht einverstanden waren oder deren Tiere im Rahmen der allgemeinen Viehzählung nicht oder nicht vollzählig erfasst worden sind, sind verpflichtet, ihre am Stichtag vorhandenen Tiere bis zum 31. Januar 2000 der zuständi­gen Stelle (Stadtverwaltung der kreisfreien oder großen kreisan­gehörigen Stadt, Verwaltung der Verbandsgemeinde oder ver­bandsfreien Gemeinde) zu melden.

Die sich zum 1. Januar 2000 gegenüber dem Stichtag ergebenden Veränderungen im Bestand einer Tierart (Zu- und Abgänge) sind bei der Berechnung des Beitrages zu berücksichtigen, wenn die Ände­rung mehr als 10 vom Hundert der am Stichtag festgestellten Anzahl der Tiere beträgt. Der Tierbesitzer ist aufgrund § 12 Abs. 4 Satz 1 LTierSG verpflichtet, diese Änderung der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar 2000 zu melden.

Im Falle der Neugründung eines Bestandes zwischen dem Stichtag und dem Beginn des Veranlagungszeitraums unterliegt sein Besit­zer der Beitragspflicht für das Jahr 2000 mit der Anzahl der Tiere, die der Bestand am 1. Januar 2000 aufwies. Der Tierbesitzer ist ver­pflichtet, die Anzahl der Tiere bis zum 31. Januar 2000 der zustän­digen Stelle zu melden.

. er allgemeinen Viehzählung am 03.05.1999 wurde erstmals auf dem MontabJjl rchsch| ag für die Erhebung der beitragspflichtigen Tierarten auch die , f1nntM rart Pferc| e aufgenommen. Wir bitten zu beachten, dass auch für Pfer- c * s v iers euchenkassenbeiträge zu entrichten sind.

3 i;, | ma chen darauf aufmerksam, dass

m haUS' : j gemäß § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes i.d.F. vom 20.12.1995 (BGBl. I S. 2038), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3224) i.V. mit § 4 Abs. 2 bis 4 der Beitrags­satzung der Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse ent­fällt, wenn der Tierbesitzer einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt, seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt,

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möglicherweise vereinzelte Rinder-, Schweine- oder Schafhalter auf­grund ihres geringen Bestandes bei der allgemeinen Viehzählung nicht erfasst worden sind (vgl. § 91 Abs. 1 des Agrarstatistikgeset­zes). Auch diese Tierhalter sind verpflichtet, ihre Bestände zum Zwecke der Beitragsveranlagung zu melden. Bestandsveränderungen

Falls im Laufe des Beitragsjahres 2000 Veränderungen (Vergrößerung oder Verminderung) im Bestand einer Tierart eintreten oder dieser ggf. sogar ganz aufgegeben wird, zieht dies keine Änderung der Beiträge für das Jahr 2000 nach sich.

Viehhändler (§ 12 Abs. 5 LTierSG. § 1 Abs. 2 der Beitragssatzung)

Bei Viehhändlern (private und genossenschaftliche Viehhandlungen und -Verwertungen) sind bei der Berechnung der Beiträge der eigene Tierbe­stand und der Handelsbestand getrennt zu behandeln. Eine Beitragspflicht besteht, sofern das Gewerbe einer Viehhandlung in Rheinland-Pfalz ange­meldet ist oder sich Stallungen, Sammelplätze oder andere stationäre Ein­richtungen einer Viehhandlung in Rheinland-Pfalz befinden, unbeschadet des Hauptsitzes der Viehhandlung in einem anderen Bundesland.

Beim Handelsbestand sind der Beitragsberechnung vier v.H. der im Jahr vor dem Veranlagungszeitraum umgesetzten Tiere zugrunde zu legen. Die Zahl der umgesetzten Tiere hat der Viehhändler anhand der gemäß § 20 der Viehverkehrsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1674) vorgeschriebenen Viehkontrollbücher nachzuwei­sen. Diese sind bis zum 31. Januar 2000 der zuständigen Stelle vorzule­gen. Unabhängig von der Zahl der umgesetzten Tiere ist beim Handels­bestand stets nur der niedrigste Beitragssatz anzuwenden.

Für das Haushaltsjahr 2000 gelten die folgenden Beitragssätze:

1. Pferde

unabhängig von der Bestandsgröße.7,50 DM je Tier

2. Rinder

für das

a) 1. bis 50. Tier.

b) 51. bis 200. Tier.

c.) 201. und jedes weitere Tier

3. Schweine

für das

a) 1. bis 200. Tier.2,60 DM je Tier

b) 201. bis 400. Tier.4,70 DM je Tier

c) 401. bis 600. Tier.5,10 DM je Tier

d) 601. und jedes weitere Tier.5,50 DM je Tier

4. Schafe

unabhängig von der Bestandsgröße

für über ein Jahr alte Tiere.2,50 DM je Tier

5. Bienenvölker

je Bienenvolk.0,00 DM

6. Mindestbeitrag

Ergibt die Veranlagung eines Tierbesitzers für seine beitragspflichtigen Tiere einen Betrag, der unter 10,00 DM liegt, so ist anstelle des errech- neten Betrages ein Mindestbeitrag zu erheben von.10,00 DM

4.20 DM je Tier

5.20 DM je Tier 5,70 DM je Tier

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Öffnungszeiten der Verwaltung

Postanschrift: Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur oder Postfach 1262, 56402 Montabaur

Montag bis Freitag.8.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag auch .16.00 bis 18.00 Uhr

Zentrale Tel.-Nr.02602/126-0

des Bürgerbüros

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für öffentlich ausliegende Bebauungspläne (Zimmer 220 und 221)

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und .14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag.8.00 bis 12.30 Uhr

Freitag.8.00 bis 12.30 Uhr

Zimmer 220, Tel.-Nr.02602/126-192

Zimmer 221, Tel.-Nr.02602/126-191

Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten

Montag bis Freitag.8.00 bis 11.30 Uhr

Tel.-Nr.02602/126-332

oder nach Vereinbarung

Rollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer-Platz benutzen. e-mail-Adresse: lnfo@Montabaur.de Internetadresse: http://www.montabaur.de