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Wochenblatt VG Montabaur

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Wo

alle aktiven und inaktiven Mitglieder ein. Wir bitten die inaktiven Mitglie­der um eine kurze Anmeldung, bis zum 06.12.2008, bei Frau Stefanie Kili­an (Tel.: 02620/2177).

Der MGV „Mozart“ Eitelborn informiert:

Termine im Dezember:

06.12.2008, 18.00 Uhr Gottesdienst für die verstorbenen Mitglieder des MGV „Mozart“.

06.12.2008, 20.00 Uhr Jahreshauptversammlung im Vereinslokal „Zur

Krone“

19.12.2008, 19.00 Uhr Letzte Chorprobe für das Jahr 2008

Jahreshauptversammlung:

Die Jahreshauptversammlung des MGV „Mozart“ findet am Samstag, 06.12.2008, um 20.00 Uhr im Vereinslokal „Zur Krone“ statt. Da an die­sem Abend Neuwahlen anstehen, bitten wir, den Termin vorzumerken und darüber hinaus daran zu denken, dass schriftliche Anträge fristgerecht bis zum 02.12.2008 eingereicht werden müssen. Die Tagesordnungspunkte werden in der nächsten Ausgabe des Wochenblatts bekannt gegeben.

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

dienstags. von 18.00 bis 20.00 Uhr

. .nach Vereinbarung

Gemeindeverwaltung.Telefon und Fax: 02620/633

Ortsbürgermeister privat.Telefon: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)

Internet;. www.kadenbach-ww.de

E-Mail:.Ortsgemeinde_Kadenbach ©freenet.de

Vermietung der Grillhütte:

Karl und Monika Strefler.Telefon 02620/2081

Örtliche Regelungen zum Winterdienst

Wie in jedem Jahr möchte ich an dieser Stelle auf die örtlichen Regelun­gen zum Winterdienst hinweisen:

Zunächst darf ich Ihnen die Regelungen darstellen, mit deren Hilfe die Ortsgemeinde ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen hat.

1. Winterdienstpflichten der Ortsgemeinde:

1.1 Streuplan

Die Gemeinde hat einen Streuplan zu erstellen, durch den sichergestellt wird, dass überall dort geräumt und gestreut wird, wo das Verkehrsbe­dürfnis dies erfordert. Oberster Grundsatz muss dabei sein, „So wenig wie möglich, so viel wie nötig“. Hierbei sind die Sicherheitsbelange mit denen der Sparsamkeit und des Umweltschutzes in Einklang zu bringen. Grundsätzlich besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage eine Streu- und Räumpflicht der Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und/oder gefährlichen Strecken. Dies bedeutet: Die Ortsgemeinde ist nicht ver­pflichtet, alle Straßen in ihrem gesamten Verlauf zu räumen und zu streuen! Ferner ist eine Verpflichtung zum Streuen/Räumen auch nicht gegeben, solange durch das Streuen und Räumen (z.B. bei anhaltenden Schnee­fällen oder Eisregen) keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt werden kann. Nach Ende des Schneefalls/Eisregens sind die Winterdienstmaß­nahmen schnellstmöglich durchzuführen und erforderlichenfalls zu wie­derholen.

1.2 Reihenfolge des Räum- und Streudienstes:

Die Reihenfolge des Räumdienstes ist in 3 Dringlichkeitsstufen festgelegt: Dringlichkeitsstufe I: Alle verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen wie Gefällstrecken, scharfe Kurven, Straßenverengungen, Kreuzungen, Einmündungen, Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen sowie Straßen für den öffentlichen Nahverkehr und für Schulbusse. Dringlichkeitsstufe II: Verbindungsstraßen und Sammelstraßen Dring­lichkeitsstufe III: Alle übrigen Wohnstraßen und sonstige Verkehrs­flächen. Bevor Flächen der Dringlichkeitsstufe II oder III geräumt oder gestreut werden, ist zu prüfen, ob nicht bei Flächen der Stufe I ein Nachräumen oder Nachstreuen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für verkehrswichtige und gefährliche Stellen sowie für wichtige Fußgänger­bereiche (Bushaltestellen, Weg zum Kindergarten).

1.3 Zeitdauer des Winterdienstes:

Zum Streuplan gehört auch die zeitliche Festsetzung von Streumaß­nahmen. So ist festgelegt, dass die Straßen der Dringlichkeitsstufe I an Werktagen morgens bis 6.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 7.00 Uhr geräumt oder gestreut sein müssen. In den Abendstunden endet der Win­terdienst auf innerörtlichen Straßen mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs (zwischen 20.00 bis 22.00 Uhr). Soweit die Ausführungen zu den Räum- und Streupflichten der Ortsgemeinde. Im Anschluss möch­te ich nun die Winterdienstpflichten der Anlieger darstellen-.

2. Winterdienstpflichten der Anlieger 2.1 Rechtsgrundlage

Durch die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 24.11.1989 hat die Ortsgemeinde die Reinigung der Straßen und den Win­terdienst zum Teil auf die Anlieger übertragen.

Den gesamten und genauen Wortlaut der Satzung können Sie bei mir während der Dienststunden einsehen.

.. an dieser Stelle die wesentlichen Festsetzungen aus weistS^t durch einige Anmerkungen, vorstellen:

2.2 Verantwortlichkeit ^ ^ Winterdienst werden den Ein,

§ 1 (1) Die | Litern derienigen bebauten oder unbebauten GruniJ

Tertragen B die durch eine öffentliche Straße erschlossen werd^

an sie an 9 r( ^, Grundstück gilt auch ein, Grundstück, das (2) Als an 9 renz ®.^ Bö s Chung , einen Grünstreifen, eineMauero einen Gra ^f n : ^"nfolhweg 9 oder der Fahrbahn getrennt ist, una ähnlicher We ' se de?Vorder-, Hinter-, oder Seitenfront an der £

gig davon, ob es mit d v gmten Grunds tücksgrenzen, die an * liegt. Kurzum- entlang y die Wmterdienstregelung.HW

^es^une^h^'c^^onWelcher Beite das Grundstück befahren undy ten werden kann.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbesondere u

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rere Eigentümer desselben Grundstückes sind gesamtschul dnerisch^J

tigen Satzung zu organisieren. Danach besteht eine Streu- und licht der Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen Strecken.

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§ 4 Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durchsu­che Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung! Reinigungspflicht an dessen Stelle übernehmen, wenn eineausreidJ de Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.

2.3 Umfang des Winterdienstes

§ 7 (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwe so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen.

Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 7.00 bis 21 Uhr. Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so a. .. der abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehllä gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an dies 1 bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken anpas:

§ 8 (1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Gell weg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breitee*J der Grundstücksgrenze.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfel den Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl Split oder ähnliches) herzu*! Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nurf geringen Mengen zur Beseitigung festgefahrener und festgetreteneiEs| und Schneerückstände verwendet werden.

(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage während<| Verkehrszeiten zu streuen.

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Soweit die einschlägigen Bestimmungen zum Winterdienst. lchho!en| dieser Veröffentlichung die alljährlich wiederkehrenden Fragen« Unklarheiten und den oftmals daraus entstehenden Unmut überi tatsächlichen und vermeintlichen Pflichten aller Beteiligten etwas veif gern zu können.

Ich möchte Sie daher eindringlich bitten, Ihren Räum- und Streupflidi gewissenhaft nachzukommen, um Sie vor unangenehmen Folgen bewahren, die bei einem Unfall auf Grund von Straßenglätte aul zukommen können.

Dazu möchte ich abschließend aus einem Schreiben der Bundesamt! gemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer zitieren. Hier heißt es: [ “Im Schadensfall kann der betreffende Anlieger wegen i standenen Aufwendungen in Regress genommen werden.. Weiter heißt es: „Abgesehen davon können Versäumnisse des Anliegwl für diesen auch strafrechtliche Konsequenzen etwa wegen fahrlässig Körperverletzung nach sich ziehen. Es erscheint daher sinnvoll, jr‘ vor Beginn der Winterperiode durch öffentliche Bekanntmachungen*] Anlieger auf ihre Verpflichtung und die Folgen etwaiger Versäumnisse* diesem Gebiet besonders hinzuweisen." Die Rechtsprechung desto desgerichtshofes vertritt hierbei folgenden Standpunkt: “Um einermögi chen Haftung für Versäumnisse der Anlieger zu entgehen, müssena6 die Kommunen obligatorisch sicherstellen, dass im Rahmen des W# dienstes auch insoweit die notwendigen Kontrollen stattfinden.

Die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anliegermussert* derlichenfalls durch geeignete Maßnahmen erzwungen werden.“ Lassen Sie mich den gesamten Sachverhalt noch einmal wiett zusammenfassen:

Die Streupflicht der Anlieger erstreckt sich entlang der gesamten Griri stücksgrenzen, die an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen.

Zu räumen und zu streuen sind die Gehwege. Soweit kein Gehwegv*| handen ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang Grundstücksgrenze.

Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, ihren Winterdienst nach derzurj®^.

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ihrem gesamtenVprÜ?f 1 9 erri ® ,nde ist nicht verpflichtet, alle Straf Erlauben aUl 2U räumen u " d » streuen!

Es sollte jedem F^h" Schlu _ ss noch 2we ' Anmerkungen: geräumt und aestrmiff^9^ hr ® r .. eins ' c htig sein, dass nur die Bei zeuge zugestellt sind iüf rden können, die nicht durch parkende termonaten alle Fahr* m f!.9 enen Interesse sollten gerade in dee^] ihres Parkpltzes wt f®? gfuhrer eine besondere Sorgfalt bei Raumfahrzeug die? rä asse !? und so vorausschauend parken,

ohne SchwferPokStnn [f u . m ® n . den und streuenden Straßenbereictie®

Gierigkeiten und Zeitverlust befahren kann.