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VG Montabaur

Nr. 48/2008

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aaihon- und Wahlgrabstätten, in denen bereits Erd- und D - 4 ' 3 tSSUgen ruhen

F'Trf Hem Friedhof an der Friedensstraße.1 12

1 - 4 Q 9 auf den Friedhöfen in den Stadtteilen. 105

Aiim Urnendenkmale

dem Friedhof an der Friedensstraße.181

(14 b setungen von Tot- und Fehlgeburten 1,5 7 T irhen und Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein t5 ' Hprps Grab erforderlich ist oder personenstandsrechtlich nicht Sundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten -.*...— 63

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11.2008

2008 aufgr iO) inderFsl id 8 des K*l . 175), zu» S. 202) die» gemacht**

27.6.2001 i

'Iftnbe^setzungen in der Urnenmauer oder in Urnendenkmalen

21 Beisetzung in der Urnenmauer (Nische) einschl. Verschlussplatte und

'oRpisetzung in U rnenden kmalen einschl. Einebnung.47

g bpi Urnenbestattungen an einem bestattungsfreien Tag, wird ein schlag von 50 % zu den jeweiligen Gebührensätzen erhoben p Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen 1 Ausbettung von Leichen

i'i nach einer Ruhezeit von weniger als 5 Jahren.1.061

? nach einer Ruhezeit von 5 bis 15 Jahren. 1 .011

3 nach einer Ruhezeit von 16 bis 30 Jahren.961

4 nach einer Ruhezeit von mehr als 30 Jahren.911

15 ungeachtet der Ruhezeit, die bei der Bestattung das 5. Lebensjahr

1 6 Zuschlag für die gärtnerische Neugestaltung und Pflege des bisherigen

rabes bei Umbettungen in eine andere Grabstätte auf demselben Fried­hof..

2 . Ausbettung von Urnen

U .1 Ausbettung von Urnen aus einem Erdgrab.87

3 ! Entnahme von Urnen aus der Urnenmauer oder aus Urnendenk- fnalen

3.1 Entnahme der Urne.32

4 . Wiederbeisetzung

4.1 Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen wer­ten die Gebühren nach Abschnitt I erhoben .Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten

1 Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

md anmeldepflichtigen Totgeburten.370

1.2 für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres.1.000

1.3 als anonyme Rasenreihengrabstätte...2.000

1.4als Rasenreihengrabstätte.2.000

1.5 als Urnen-Erdgrabstätte.430

1.6 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne

140

[IJUrnen-Reihengrabstätten in Urnenmauern Erwerb einer Urnennische

Mdem Friedhof an der Friedensstraße.370

)1.8 Urnen-Erdgrab „Rasengrabstätte“ (anonymes Grab).420

2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

12.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte

lind jede weitere Wahlgrabstätte.1.400

[2.2 als Urnen-Erdgrabstätte in Urnen-Grabfeldern.590

: 3 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für

frdbestattungen für jede Urne.170

•■4 als Urnen-Erdgrabstätte um Urnendenkmale - auf dem Friedhof an

der Friedensstraße (bis zu 4 Grabstellen).590

|2.5. Urnen-Wahlgrabstätten in Urnenmauern trwerb einer Urnennische auf dem Friedhof

lander Friedensstraße.680

|2 6 Urnen-Wahlgrabstätten in Urnendenkmalen (Stelen)

Bur jeden Grabstellenplatz, der bei der Errichtung eines Urnendenkmals ^areitgehalten wird auf dem Friedhof an der Friedensstraße (bis zu 4 ßrabstellen). 520

^ Verlängerung des Nutzungsrechts

Mrdie Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Sat- bzw^H’ r< ^ aS ' Frie dhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren in „heiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben. IV. Sonstige Gebühren

fcinn «^ 611 e ‘ nze l ner Grabstätten vor Ablauf der Ruhe- oder Nut- pungsberec'htf t^ 3 ^ deS ^ nter * la,tun 9 sver P^' chteten bzW- des Nut "

rl 2 h!i? e '^ en 9 ra bstätten und Einzelwahlgrabstätten.180

Jl 3 £ Do PP e lwahlgrabstätten.360

I (fii ied™ als i wei Wahlgrabstätten

t» lede weitere Grabstätte. 180

‘■Einsegnungshalle .

I^bewah ^ 9 der Einse 9 n ungshalle und Aufbewahrung von Leichen in

1 2.2 B en , un 9 sraumen 170

Nen Ai fh Un9 2 er Einsegnungshalle ohne Aufbewahrung von Leichen

b.3^AufhPw u ahrUngsräumen .. 80

puna dpr pi„ 1rung von Leichen in Aufbewahrungsräumen ohne Benut-

E ya er E |ns egnungshalle

?^ drei Tagen.80

[§ 2 ' ln krafttreten' teren angefan 9 enen Tag. 30

Waba/jr^ tr ' tt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

1 ■ oen 24.11.2008 (S.) (Klaus Mies) Stadtbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GVBI. S. 98) wird auf folgendes hinge­wiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56410 Montabaur, 24.11.2008 Klaus Mies, Stadtbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur am 30. November 2008

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes (LadöffnG) Rheinland- Pfalz vom 21.11.2006 (GVBI. S. 351) wird für die Stadt Montabaur fol­gende Rechtsverordnung erlassen:

§1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen am Sonntag, dem 30. November 2008 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§2

Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestim­mungen des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl 1994 Teil I, S. 1170), des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) und des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S 965) in den zurzeit geltenden Fassungen sind zu beachten. §3

Der Inhaber/die Inhaberin einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Ver­zeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauerderam 30.11.2008 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4

Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden als Ordnungs­widrigkeit nach § 15 Ladenöffnungsgesetz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 S. 1170) dem Mutter­schutzgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I S. 2318) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in den zur Zeit geltenden Fassungen geahndet werden.

§5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. 56410 Montabaur, den 21. November 2008

In Vertretung: Stein Erster Beigeordneter

Friedhof Montabaur

ln der letzten Zeit wurde festgestellt, dass einige Friedhofsbesucher den Friedhof in Montabaur mit ihren Hunden besuchen. Laut § 6 Abs. 3 der Friedhofssatzung von Montabaur ist es nicht erlaubt den Friedhof mit Hun­den (ausgenommen Blindenhunde) zu betreten.

Wir bitten dieses zu beachten, bei Nichtbeachtung kann mit einem Betre­tungsverbot bzw. Bußgeld geahndet werden.

Verbandsgemeinde Montabaur -Friedhofsamt-

Einweihung der Gedenktafel zur Erinnerung an die ermordeten jüdischen Mitbürger

70 Jahre nach der Reichspogromnacht wurde in Anwesenheit zahlreicher Gäste in der Bürgerhalle des Montabaurer Rathauses eine Gedenktafel zur Erinnerung an die aus Montabaur stammenden jüdischen Opfer des nationalsozialistischen Regimes eingeweiht. Der Einweihung der Tafel war eine Initiative von Paul Widner vorausgegangen. Dieser hatte sein­erzeit angeregt, dem Beispiel anderer deutscher Städte zu folgen und so genannte „Stolpersteine“ in das Pflaster der Straßen und Wege in Mon­tabaur einzulassen. Stadtbürgermeister Klaus Mies berichtete davon, dass der Vorschlag im Stadtrat kontrovers diskutiert worden war. Eine Mehr­heit zum Anbringen der „Stolpersteine“ zur Erinnerung an die jüdischen Mitbürger aus Montabaur konnte im Stadtrat unter Einbeziehung vieler, Aspekte nicht gefunden werden. Es bestand jedoch Einigkeit darüber, dass die im Jahre 2000 eingeweihte „allgemeine“ Erinnerungstafel an den Arkaden des Rathauseinganges nicht ausreicht, um auf das individuelle Schicksal der jüdischen Opfer aus Montabaur aufmerksam zu machen. Die verantwortlichen Gremien entschieden sich daher für folgende Formen des Gedenkens an die Mitglieder der jüdischen Gemeinde Montabaur:

1. Im Rahmen der historischen Beschilderung wurde eine Tafel am ehemaligen jüdischen Bethaus am Rebstock angebracht.