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Wochenblatt VG Montabaur

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Ausweichbucht für mehr Sicherheit

Getreu diesem Motto wurde in der Nordstraße eine Ausweichbucht für LKWs gebaut.

Ausgangspunkt: LKWs begegneten sich auf dem Weg in das Gewerbe­gebiet; ein Vorbeikommen auf der schmalen Straße war unmöglich. Tag­täglich ereigneten sich diese und andere Fälle.

Der Ortsgemeinderat ergriff deshalb die Initiative, um Abhilfe in Form einer LKW-Ausweichbucht an diesem Gefahrenpunkt zu schaffen.

Durch umsichtiges Verhalten der Firma Loth konnte die Baumaßnahme realisiert werden, da sie der Ortsgemeinde eine Fläche von 100 qm ver­kaufte. Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur übernahm die Pla­nung für dieses Projekt und eine Straßenbaufirma führte die Maßnahme aus. Auf einer Länge von 50 m wurde die Fläche gleich der Nordstraße mit Betonpflaster befestigt.

Somit wurde an dieser Stelle die Nordstraße von 5,00 m auf 7,60 m ver­breitert, LKWs können nun reibungslos aneinander vorbeifahren.

Die Gesamtkosten in Höhe von ca. 20.000 EUR trägt die Ortsgemeinde.

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Gemeindeverwaltung Niederelbert GESCHÄFTSSTELLE: Umlegungsausschuss Vermessungs- und Katasteramt

Westerburg Jahnstraße 5 56457 Westerburg

Bekanntmachung

gemäß §§ 50 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der gelten­den Fassung

I. Umlegungsbeschluss

Der Ortsgemeinderat Niederelbert hat am 24.04.2008 folgenden Be­schluss gefasst:

Auf Grund des § 46 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Bekannt­machung vom 23.09.2004 (BGBI.I.S. 2414) in der geltenden Fassung wird die Umlegung für den Geltungsbereich des Bebauungsplange­bietes „Im Boden, 1. BA, 2. Änderung + Erweiterung“ angeordnet. Der Umlegung liegt der im Entwurf vorliegende Bebauungsplan „Im Boden, 1. BA, 2. Änderung + Erweiterung“ zu Grunde.

Der Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Niederelbert hat am 31.07.2008 folgenden Beschluss gefasst:

Gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse in der jeweils geltenden Fassung wird nach Anhörung der Eigentümer für das Baugebiet des Bebauungsplanentwurfes “Im Boden, 1. BA,

2. Änderung + Erweiterung” die Umlegung eingeleitet.

Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Im Boden - 2. Abschnitt”.

In Orientierung an dem vorgesehenen Geltungsbereich des Bebauungs­planes wird sich das Umlegungsgebiet nördlich an den bereits durch Bode­nordnung im Jahre 2006 verwirklichten Teil des Bebauungsplanes „Im Boden -1. Bauabschnitt“ erstrecken.

Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist in dem beigefügten Karten­auszug dargestellt.

In das Umlegungsverfahren werden folgende Flurstücke einbezogen: Gemeinde und Gemarkung: Niederelbert Grundbuchamt: Montabaur Flur: 6

Flurstücke Nr.: 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32/2, 33/4, 35/2 317,318,347,356/2

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Ein­tragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelege­nen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück bela­stenden Recht,

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Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem G r „.

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persönlichen Rechts das zum Erwerb, Besitz oder (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder’! pflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt '

4. die Ortsgemeinde Niederelbert.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Bet in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss?

Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlenu?

(§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen. y H

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird der Unw ausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaub? chung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Fristisr zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen«Ji 3 BauGB). j

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur j*' gung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einest nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei deml'J gungsausschuss anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet odeH Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist gW- gemacht, muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen uoj:

Setzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, daszuij ligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gefer sen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese B* machung zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Wechselt die Person*;' Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechts folger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeit des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).

Eventuell bestehende Pachtverhältnisse sollen zum Ende des laufe Pachtjahres aufgelöst bzw. von den Verpächtern gekündigte andernfalls müssen Eigentümer verpachteter Grundstücke eventuell zielte Nachteile gegen sich gelten lassen, wenn Pachtverhältnisses die Umlegungsstelle aufgelöst werden müssen.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegurj Schlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit desö-, gungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlichere?: migung des Umlegungsausschusses i

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein GrundsK über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereint»;’ abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Re* ; Wpster Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oderS? stücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden, '

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wei wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke nommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig« F^eiwill

wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigerndeii haus, e rungen solcher Anlagen vorgenommen werden, ‘ auf der

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige baü Tel. 23-

Anlagen errichtet oder geändert werden. ; williger

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt^ den sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bistoij geübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderung^ Alle I nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Vermesst und Katasteramt Westerburg, Jahnstraße 5, 56457 Westerburgs richtet.

V. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörde ist gemäß § 209 Bau® Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffendenl nahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenenGi stücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertung® ähnliche Arbeiten auszuführen. Beginn und Umfang der vorbereites Maßnahmen werden rechtzeitig bekannt gegeben. Sorec

VI. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis v Das Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte, in denen derNad* ° nneri des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle GrundstückjBl erneir Umlegungsgebiets aufgeführt ist, liegen vom 27 . 10.2008 bis 26 . 11 «rTelefon p? t Q r ^ rbands 9 eme ' n d ever waltung Montabaur, Konrad-^™ p! riatz 8,56410 Montabaur, Zimmer 224 während der Dienststur lieh aus.

VII. Bekanntgabe

?mfot. B H ka , nr I tmachun 9 3 Ht an dem Tage nach der Veröffentlichung

Amtsblatt als bekannt gegeben Rechtsbehelfsbelehrung:

^enden Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monatsi j Vprmoco 9 be Wlders P ruc h erhoben werden. Der Widerspruch istg Bram burn Katasteramt Westerburg, Jahnstraße 5,56457^f| Tenni

NiedPrcrh^ Cha ^ S u telledes Umlegungsausschusses sohriMd 10 A m 13 Niederschrift zu erheben. j&enötU

vor AbiflN r f S H!I JC, 1 S c: riat ^ atz 1 ) ist nur gewahrt, wenn der Widersp^ pbch bi Katasteramtelngega* b6 ' bem vorste * ien d genannten Vermesst

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