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Wochenblatt VG Montabaur

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Der Höhepunkt des Festivals ist am 18.10. der “Westerwälder Abend an dem die Autoren ihre verdienten Bronze-, Silber- oder Gold-Pokale und Urkunden bekommen.

Alle, an guten Filmen Interessierte, sind eingeladen sich anzusehen was man mit dem Hobby “filmen” alles machen und erreichen kann. DER EIN­TRITT IST AN ALLEN TAGEN FREI!

Filme sehen, diskutieren, Informationen sammeln und Freundschaften schließen ist das Motto dieser Tage.

Weitere Infos: 02663-6130

Dernbacher Bauernmarkt

Der Obst- und Gartenbau Verein Dernbach lädt ein.

Kommen Sie am kommenden Samstag zum Dernbacher Bauernmarkt, es lohnt sich. Alle angebotene Produkte und landwirtschaftliche Erzeug­nisse stammen aus eigenem Anbau. Im Angebot finden Sie: Obst und Gemüse, Eier, Käse, Wurst, Honig Marmelade, frischen Räucherfisch und und und. Bei der Arbeit können Sie beobachten: Töpfer, Korbflechter, Besenbinder, unsere Obst- und Weinpresse. Für die Kleinen gibt es Kutschfahrten und ein Kinderkarussell. Selbst gemachter Kuchen und Erb­sensuppe im Bierglas runden das Ganze ab.

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel

Schulung zur Erlangung des Befähigungsnachweises für Tiertransporte

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist der Transport leben­der Wirbeltiere innerhalb der Europäischen Union neu geregelt, wenn die­ser Transport in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchge­führt wird. Diese Bestimmungen gelten für Landwirte, Tierwirte, Metzger, Tierpfleger sowie vergleichbare Berufsgruppen, wenn diese Personen fremde oder eigene Tiere über eine Entfernung von mehr als 65 km trans­portieren wollen. Der aufgrund des entsprechenden Berufsabschlusses (z.B. Landwirt) geltende Sachkundenachweis ist ab Januar 2008 von dem Befähigungsnachweis abgelöst worden. Zur Erlangung des Befähi­gungsnachweises ist eine Schulung mit anschließender Prüfung notwen­dig. Betroffen sind alle jene, die ihren Berufsabschluss vor Januar 2007 abgelegt haben.

Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westenwald-Osteifel bietet hierzu am Mittwoch, 22.10.2008 um 19.30 Uhr in Montabaur, Bahnhof­straße 32 einen weiteren Termin an. Anmeldungen bitte per Telefon: 02602 / 9228-0 oder per Fax: 02602 / 9228-27.

Diakonisches Werk, Westerburg/

Ev. Kirchengemeinde Höhr-Grenzhausen

Der Begegnungstreff für Menschen mit psychischer Erkrankung oder in seelischen Krisen findet am Montag, 13.10. und 27.10.2008 von 16.00 - 18.00 Uhr im Gemeindehaus der Ev. Kirchengemeinde, Teplitz-Schönau- er-Straße, Höhr-Grenzhausen statt. Auskünfte und Anmeldung unter Tele­fon (02663) 9680310 oder Mail: u.barteit-denn@diakonie-westerwald.de

Die Will & Liselott Masgeik-Stiftung lädt ein...

Falscher oder echter Pfifferling? Stockschwämmchen oder Gift-Häubling? Ein Giftpilz oder doch ein schmackhafter Vertreter? Solche und ähnliche Fragen rund um die Pilze sollen am Samstag den 1 1 . Oktober 2008 ab 14 Uhr im Rahmen einer Wanderung der Will und Liselott Masgeik-Stif­tung erläutert werden. Es sollen sowohl essbare als auch giftige Pilze gesammelt und deren Unterschiede durch den Pilzsachverständigen der Deutschen Gesellschaft für Mykologie (DGfM) Thomas Lehr demonstriert werden. Pilzkorb und Küchenmesser sollten im Gepäck nicht fehlen. Treff­punkt der ca. zweieinhalbstündigen Exkursion ist der Waldspielplatz Hor­ressen. Anmeldung an der Naturschutzstation Molsberg unter 06435 / 1368 oder an ps@masgeik-stiftung.de

Montabaur

Sprechzeiten mit Stadtbürgermeister Klaus Mies

Sprechzeiten mit Stadtbürgermeister Klaus Mies können unter der Ruf­nummer 02602/126-324 oder 126-335 (Büro des Stadtbürgermeisters), vereinbart werden.

Fax-Nr.02602/126-255

E-Mail-Adresse:.KMies @ montabaur de

Handy-Nr.:.0160/90511966

Öffentliche Bekanntmachung über die

Satzung der Stadt Montabaur über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes “Altstadt Neu“

Vorwort

Die Sanierungsmaßnahme Montabaur „Altstadt Neu“ verfolgt als Gesamt­maßnahme das Ziel, die Bedeutung der Stadt Montabaur als Wohn- Arbeits-, Einkaufs- und Fremdenverkehrsstandort sowie grundsätzlich als Mittelzentrum zu stärken und weiter zu entwickeln.

Die wesentlichen Sanierungsziele sind.

• Erhaltung des typischen Ortsbildes und der prägenden Bausnh.

Förderung einer neuen Nutzung bei Leerstand SUD5 t

- Einpassung von Neubauten in die historisch gewachsene Städte

Woc

tur

Erhaltung und Stärkung des Wohn- und Geschäftsfunktion d» besserung des Gebäude- und Wohnungszustandes sowie durch' besserung des Umfeldes. '

Erhaltung der ortstypischen Nutzungsmischung unter Beibehaltunn reichenden Wohnraums als besonderen Vorzug im Gebiet. ^ Instandsetzung und Modernisierung vorhandener Bausubstanz Umgestaltung von ortstypischen Gebäuden (Höhe, Dach, Fassa* Beseitigung nicht erhaltenswerter Gebäude (überwiegend Neb^ bäude) nach eingehender Abbruchprüfung.

Nutzung vorhandener und neuer Baulandpotenziale. I

Aufwertung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze durch Neuoj tung zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität.

• Verbesserung des direkten Wohnumfeldes in den Blockinnenber* unter Beibehaltung einer kleinteiligen Parzellenstruktur.

Aufgrund des § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung derBt machung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändertdj Art 1 Gesetz zur Erleichterung von Planungsvortiaben für die Innenentwi* der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. IS. 3316) und des § 24 der Gemein nung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994(GV&

153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21 . Dezember?, (GVBI. 2008 S. 1) erlässt die Stadt Montabaur folgende Satzung:

§ 1- Festlegung des Sanierungsgebietes Im nachfolgend beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände, Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesei* verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt 5,3 ha umfasst Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhäli Kennzeichnung “Altstadt Neu“. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Gnr stücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M 1:10004 grenzten Fläche (Anlage 1). Dieser Lageplan ist Bestandteil dieserSal und als Anlage beigefügt. Werden innerhalb des Sanierungsgebiets Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flures gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke,] auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzum § 2 - Verfahren j

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durch«

Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bist®} BauGB finden Anwendung.

§ 3 - Dauer des Verfahrens

Die Sanierungsmaßnahme soll gemäß § 142 Abs.3 in einem Zeit w zwischen 10-15 Jahren durchgeführt werden.

§ 4 - Kosten des Verfahrens War

Grundlage der geplanten in der vorbereitenden Untersuchung (Anlaj aufgeführten Maßnahmen ist die beigefügte Kosten- und Finanziell jf9. Übersicht (Anlage 3). I Wen

§ 5 - Genehmigungspflichten | 0sw

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtigeto ben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung. ' MC § 6 - Inkrafttreten Teri

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB in Verbindung mitSi Diei GemO am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindliq dels Ausgefertigt: | Ta &

56410 Montabaur, den 25.09.2008 (S)

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Hinweise:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung vonl fahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

• eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung' dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, ww

• nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgai wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung “Seh zung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verleb g en , begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 5-26 Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder FormvorscW d eru der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zust* (jg rn gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als* Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn -j r

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die „ G ®J L ' lr . m| gung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Un­verletzt worden sind, oder , &0n

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde ■ Fl Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfan Wiec oder Formvorschriften gegenüber der VerbandsgemeindevajruS tung _ unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verleb der \ not- beg ? n . den soH - schriftlich geltend gemacht hat. nn J? ebf

rS/. a w nd , e ! ne Verletzun 9 nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so jaJ ] Weit tonrim b h U d ,* r in Satz 1 ^nannten Frist jedermann diese J Sa m 24 Absatz 6 Gerr| 0). Auf die Vorschriften der §§ 152 »3 1 9 0 _. besonders hingewiesen. Die Satzung über die förmliche^ bac( .

hflnHcn!l San J emn9S9ebietes Montabaur .Altstadt Neu“ kann bei ^ Alf re banc^meinctevBrwBfcjng, Bauverwaltung Fachbereich 2, R ath , aU fS(Tel. mann der üblichen Öffnungszeiten eingesehen wercle . .5'wwv

mann kann die Satzung einsehen und über den Inhalt Auskunft ve^

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