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Nr. 36/2008

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Wochenblatt

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„ a wiven und inaktiven Mitglieder sind mit Ihren Partner hierzu herzlich ^ »laHen Um besser planen zu können wird um Anmeldung bis zum e Sn 08 gebeten, bei: A. Wollersheim Tel. 02608/560 oder F. Reuter ° 608/1229 Der Unkosten Beitrag beträgt pro Person 5 €.

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Ver­letzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

Sportverein Oberelbert

am Alte Herren

Am Samstag, 06.09.2008, spielen wir um 16:30 Uhr in Holzappel. Abfahrt Tim 1545 Uhr am Sportlerheim. Am darauffolgenden Samstag S 09 2008 16:30 Uhr, findet das “Lokalderby” gegen die AH Niederei­ert in Niederelbert statt.

Welschneudorf

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Gemeindeverwaltung .Telefon: und Fax: 02608/204

In dringenden Fällen.Telefon: 02608/944230

.Fax: 02608/944289

Vermietung Grillplatz, Wilhelm Eberth.Telefon: 02608/202

Vermietung Kurfürstenhalle, Helmut Rotter.Telefon: 06439/7710

SV Welschneudorf informiert:

Das erste Heimspiel unserer A-Junioren Mannschaft findet am 05.09.2008 19.00 Uhr gegen JSG Mündersbach in Welschneudorf statt.

Öffnungszeiten

der KÖB - kath. öffentliche Bücherei

dienstags.von 17.00 bis 19.00 Uhr

Frauenchor „Musica Viva“

und MGV “Eintracht” Welschneudorf

Die nächste Chorprobe ist bereits am Montag, 08.09.2008. Die Frauen beginnen um 19.15 Uhr. Die Männer kommen um 20.00 Uhr.

GELBACHHOHEN

Daubach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

donnerstags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

Änderungen werden am Rathaus bekanntgemacht.

Jugendtreff

Am Freitag, 5.9.2008 um 15:30 Uhr, Treffpunkt Pfarrhaus in Stahlhofen. Bei gutem Wetter gehen wir gemeinsam von Stahlhofen nach Daubach (und wieder zurück) und spielen dort auf dem Volleyballfeld. Bei schlech­tem Wetter bleiben wir im Pfarrhaus und machen einen Spielnachmit- ag. Wichtig: Die ausgeteilten Einverständniserklärungen sollen am Frei­tegunterschrieben abgegeben werden. Wer noch keinen Zettel hat, kann diesen bei Anja Wagner oder Silvia Wieber abholen oder die Eltern schreiben eine kurze Erklärunq, dass Ihr Kind an dieser Aktivität teilneh­men darf. a

Öffentliche Bekanntmachung Änderung des Bebauungsplanes öaumchesfeld“ der Ortsgemeinde Daubach

er. Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

dipii x S 9 erne ' n d e rat von Daubach hat in seiner Sitzung am 11.08.2008 1 Ra, ^D C * erun 9 des Bebauungsplanes „Bäumchesfeld“ gemäß § 10 Abs. oianä^P a ' s Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Bebauungs- Die o nderun 9 er 9 ibt sich aus dem nachstehend abgedruckten Lageplan. Ba a,Zu ngsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, baur e . rV ^w ltun 9- Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8 , 56410 Monta- vonflnn [ endder Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs I4nn°°iö 2,30 und 14 - 00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und oesah 18 00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann ein- Auski,nIa Werden - Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes

JJjnftver'angen.

Es JÜ ® e kanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

1 2L a,au ' gewiesen, dass

dort b e p J ac 5§ 214 Abs . 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der e| chneten Verfahrens- und Formvorschriften,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungs­vorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)

(Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Daubach, 02.09.2008 Raimund Hahn, Ortsbürgermeister

^Flächen des rechtskräftigen Bebauungsplanes "im Bäumchesfeld" (1998) J

KEVAG Verteitnetz GmbH

Assetmanagoment

Gehört zum Schreiben vom