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Nr. aÄrtVG Montabaur

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Nr. 25/2008

e n Jfrbbaurecht

nrnenflf^an eigenes Haus besit- ^§M er Preis des Grund- : badenS[jj)e r y» hoch ist oder der le 9te SiirnLes Grundstückes dieses fe^MLaufen will, gibt es die '^rsiJjLfit des Erbbaurechts. : ^ ac * ei ffiHffd das Grundstück also ionemgju^ der Erbbauberech- ^ er Na3,,:rt)t lediglich das Recht, es ? en an PerXs, Dafür zahlt dieser einen • e sJch_dar-Tj-s. Diese Verordnung Lus dem Jahr 1919, wird i'fll vor allem von Stiftun- icemeinden und Kirchen ■odet Der Erbbauberech­

tigte errichtet ein Haus auf einem Grundstück, welches ihm nicht gehört - ist somit Eigentümer des Hauses, das Grundstück gehört ihm aber nicht. In der Regel ist das Recht auf eine bestimmte Laufzeit fixiert, nach Beendigung dieser Zeit fällt die Immobilie an den Grundstückseigentümer, welcher dem Erbbauberechtigten eine Ent­schädigung für das Haus zahlt Las­sen Sie sich über dieses Recht von Ihrem Experten ausführlich bera­ten, um die richtige Enscheidung zu treffen.

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Itscheidungen

Besuchsrechtverfahren

inderjahriger, der das 14. njahrvollendet hat, darf prin- Ijelbst entscheiden bei wel- lEltemteil er/sie nach einer Iking leben will. Außerdem Ifeerdas Recht, den Kontakt n anderen Eltemteil zu ver­

weigern, wenn hier triftige Grün­de bestehen. Genauso hat der Elternteil, welcher nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt das Recht, persönlichen Kontakt mit dem Kind abzuleh­nen.

Ijührig - Minderjährig

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werden alle Personen *t, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Minder­ten das 18. Lebensjahr 'nicht vollendet und alle, die ^ Lebensjahr noch nicht 'hlhaben, bezeichnet man als Volljährigkeit bedeu- üsman nun alle Rechte und eines Erwachsenen hat jjji'ir sein Handeln selbst ver- jMich ist. Die Eltern sind nun T m ehr die gesetzlichen Ver- irVerträge dürfen nun selbst

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Das objektive Recht

)ssen werden, allerdings

müssen auch die sich ergebenden Verpflichtungen selbst erfüllt wer­den. Außerdem ist ein Volljähriger voll strafmündig, vor dem Gericht gilt man jedoch noch bis zum 21. Lebensjahr als Heranwachsender. Das bedeutet, dass je nach Art und Schwere der Straftat das Gericht entscheidet, ob das Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewen­det wird. Infonnieren Sie sich aus­führlich über die Rechten und Pflichten, die Sie als junger Erwach­sener haben.

Allgemein wird das Recht im Sin­ne herrschaftlicher Rechtsordnun­gen mit gesetzgebender Instituti­on als objektives Recht bezeichnet. Das objektive Recht gliedert sich in verschiedene Rechtsgebiete: Das öffentliche Recht, das Privatrecht und das Strafrecht, sowie metho-

denübergreifende Rechtsgebiete wie das Verkehrsrecht, das Wirt­schaftsrecht oder das Baurecht. Heutzutage ist die wichtigste Quel­le des objektiven Rechts das Gesetz. Es ist außerdem ein erzwingbares Recht, dass heißt mit legitimierter Zwangsgewalt.

Bittner^Roth

Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Medizinrecht

Ste.-Foy-Straße 8 65549 Limburg Telefon 0 6431/219 319 Telefax 0 64 31/219 320 ra.bittner@kanzlei-bittner-roth.de www.kanzlei-bittner-roth.de

Markus

Bittner

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Heiraten mit 16

Grundsätzlich gilt, dass einer Hei- engericht stellen. Stimmt dieses rat wenn beide Partner volljährig dem Antrag zu, so kann ein gesetz­sind, nichts im Wege steht. Ist ein lieber Vertreter, welcher triftige Partner jedoch minderjährig, muss Gründe hat, der Entscheidung des das Familiengericht hinzugezogen Gerichts widersprechen. Sind kei- werden. Eine Person der Partner- ne triftigen Gründe vorhanden, schaft muss auf jeden Fall volljährig darf das Gericht der Eheschließung sein. Dieser kann dann einen zustimmen und der Hochzeit steht Antrag auf Befreiung beim Famili- nichts im Wege.

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