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len Ort ' «r 0 n s 9 ® Hps Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Heiligen- ^ ;:: «!näct' s,e ^ n-lngtaa dem 20. Mai 2008, um 19:30 Uhr im Sitzungs- " Gemeindezentrum - statt.
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Änderung des Bebauungsplanes „Illbach“
Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen Mitteilungen und Anfragen ,en
Bnwohnerfragestunde lichtöffentliche Sitzung
Bauangelegenheit Grundstücksangelegenheit Mitteilungen und Anfragen
mi2 Heiiigenroth, 08.05.2008 Herbst . .
’^nveis auf Fraktionssitzungen: 0ur 9^rmeister
* Fraktionssitzung der CDU-Fraktion findet am .
[ 05 . 2008 , um 20.00 Uhr im Bürgermeisteramt statt M tWoch ' dem iFraktionssitzungderSPD-Fraktion findet am Freitag dem m n C ^
C 19.00 Uhr im Fraktionssitzungszimmer statt. 9 ’ ° 6m 16 °5.2008, dfraktionssitzung der FWG Herbst findet am Montan 1 n
p 19.00 Uhr im Fraktionssitzungsraum statt. 9 ’ dem 1905 -2008,
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Beschluss gefasst, einVedahTn^u^^ 15 ° 4 - 2008
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^bei den bisherigen und weiter geltenden Regelungen.
17
Nr. 20/2008
r _ .. e nu *’ au s Gründen der Planklarheit und Planbestimmtheit mit in den oeltungsbereich der Änderungsplanung aufgenommen.
Plangebiet
Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze. eiligenroth, 09.05.2008 Erich Herbst, Ortsbürgermeister
Satzung der Ortsgemeinde Heiiigenroth über eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung
im Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes
„Industriegebiet“
vom 08.05.2008
Aufgrund der §§14 Abs. 1,16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom
21.12.2007 (GVBI. 2008 S. 1) erlässt die Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß §§118 und 123 der Gemeindeordnung (GemO) im Wege der Ersatzvornahme für den Rat der Ortsgemeinde Heiiigenroth folgende Satzung:
§ 1 Zweck der Veränderungssperre
Der Ortsgemeinderat Heiiigenroth hat in seiner Sitzung am 15.04.2008 beschlossen, den für das in § 2 näher bezeichnete Gebiet geltenden Bebauungsplan zu ändern. Zur Sicherung der eingeleiteten Planung hat die Kommunalaufsicht im Wege der Ersatzvomahme für den Rat der Ortsgemeinde Heiiigenroth am 08.05.2008 für dieses Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet des in Änderung befindlichen Bebauungsplanes „Industriegebiet“ und umfasst folgende Grundstücke:
Flur 46, Flurstück 70/9, 70/8, 69/2, 69/7, 69/9, 69/4, 67/3, 66/1, 68/18, 68/19, 63/5, 62/6, 59/1 und 56/0
Der Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
1 . Im Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden.
3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgaben des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 2) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren seit dem Inkrafttreten der Satzung.
56410 Montabaur, den 08.05.2008 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Im Auftrag Kommunalaufsichtsbehörde Jürgen Meckel
Abt. 2-21 Az. 029/610-13/14 (L.S.) Kreisverwaltungsrat
Hinweis
1. Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Veränderungssperre Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung von der Gemeinde verlangen kann, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Nach §§ 18 Abs. 3 i.V.m. 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach §§ 40 Abs. 1 oder 41 Abs. 1 BauGB zum Gegenstand hat, beginnt die Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes.
3. Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

