Nr. 05/2008
Wochenblatt VG Montabaur
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aben Sie Interesse an der Übernahme ^es Ehrenamtes der Schiedsperson?
F-ürden Schiedsamtsbezirks I in der Verbandsgemeinde Montabaur wird, fjachdem die Amtszeit des derzeit amtierenden Schiedsmannes mit Ablauf ■des 28.06.2008 endet, ein/e Nachfolger/in gesucht. Der Schiedsamtsbe- zirk umfasst die Stadt Montabaur einschließlich der Stadtteile und die Ortsgemeinde Boden.
Wählbarkeitsvoraussetzungen:
1. Bewerber für das Amt der Schiedsperson müssen nach ihrer Persön- |chkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Bei der Prüfung der Eignung wird darauf abgestellt, ob der Bewerber/ die Bewerberin
a) gut beleumundet ist,
b) einen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ausreichenden Bildungsgrad hat und
c) über die für die Amtsführung erforderliche Zeit verfügt.
2. Zur Schiedsperson darf nicht ernannt werden,
a) derjenige/ diejenige, für den/die vom Gericht ein Betreuer bestellt worden ist,
wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, beschränkt ist,
wer das Amt eines Staatsanwaltes ausübt oder zum Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt ist, wer als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist; wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt,
wer zu einer der in d) oder e) genannten Personen in einem Dienstoder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht.
3. Zur Schiedsperson soll nicht ernannt werden , wer
a) das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,
b) keinen Wohnsitz im Schiedsmannsbezirk hat.
Wenn Sie Interesse an der Übernahme dieses Ehrenamtes haben, die 'orgenannten Voraussetzungen erfüllen und Ihren Wohnsitz in der Stadt 'ontabaur, in einem Stadtteil von Montabaur oder in der Ortsge- leinde Boden haben, nehmen Sie bitte mit der Verbandsgemeindeveraltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Fachereich 1, Carmen Gerlach (Tel. 02602/126-108) bis spätestens 12. ebruar 2008 Kontakt auf.
Abstimmung mit dem Stadtbürgermeister und dem Ortsbürgermeister on Boden wird die Schiedsperson vom Verbandsgemeinderat dem Direktor des Amtsgerichts zur Ernennung vorgeschlagen, lähere Informationen über die Aufgabenstellung der Schiedsperson ent- enmen Sie bitte dem nachfolgenden Textbeitrag.
Die Schiedsperson - Wer ist das?
mo ,e ? c ^ ec * s ^ rau oc l er einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsge- , rtp/t e ‘ Schiedspersonen werden auf Vorschlag des Verbandsgemein- ■i Ai ifr S VOm ^' re ^ or des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt, bpL h Einwohnerzahl und Gebietsgröße sind in der Verbandsge-
j ncle Montabaur insgesamt 4 Schiedsamtsbezirke eingerichtet.
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f)
Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich.
Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Angelegenheiten, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre versucht die Schiedsperson die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.
Wann kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten helfen?
Streit gibt es immer mal - aber soll man deshalb gleich zum Gericht laufen? Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Eigentlich ist es schade, bis dahin gute Beziehungen aufs Spiel zu setzen, weil beispielsweise
• die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist,
• beim Einparken Ihr Auto beschädigt wird oder
• der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht ausgeführt hat.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären, ist die Schiedsperson in Ihrer Nähe die berufene Stelle zur Streitschlichtung. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird mit den Streitparteien die Sachlage in einem Gespräch erörtern und so versuchen, einen langen, kostspieligen und Nerven aufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden. Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht vorgeschrieben, sie geschieht freiwillig. Tätig werden können die Schiedspersonen jedoch nicht in allen Fällen. Zum Beispiel bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes ist eine Zuständigkeit nicht gegeben. Auch bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche über 5.000,00 EUR oder in rechtlich besonders schwierigen Fällen, wie z.B. bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten, soll die Schiedsperson nicht tätig werden.
Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson?
Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich müssen Sie, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, zuerst eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann einschalten; in den so genannten Privatklagesachen. Das sind
• Hausfriedensbruch
• Beleidigung
• Verletzung des Briefgeheimnisses
• Körperverletzung
• Bedrohung und
• Sachbeschädigung
Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann eine Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen. Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsperson in Ihrer Nähe die zuständige Stelle.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Schiedsverfahren ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe worüber gestritten wird. Den Antrag können Sie der Schiedsperson schriftlich geben oder dort auch mündlich „zu Protokoll“ erklären.
In der Verbandsgemeinde Montabaur werden die Telefonnummern der Schiedspersonen in regelmäßigen Abständen im Wochenblatt veröffentlicht. Alternativ kann die Telefonnummer der zuständigen Schiedsperson beim Bürgerbüro der Verbandsgemeinde Montabaur unter der Rufnummer 02602/126- 0 erfragt werden. Die Schiedsperson bestimmt den Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten.
Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden.
Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.
Was kostet das Schiedsverfahren?
Die Kosten des Verfahrens sind nicht hoch: Die Gebühr für eine Güteverhandlung beträgt 10,00 EUR, wird ein Vergleich geschlossen, fallen weitere 10,00 EUR an. Die Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40,00 EUR erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen, z.B. Portokosten der Schiedsperson anfallen.
In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

