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WpchenblattVG Montabaur

Nr. 04/2008

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hPtroffene Gebiet von den übrig gebliebenen Werbematerialien säu- hprn Eine Genehmigung zum Verteilen von Flugblättern, Werbeflyern und "hnlichen Werbematerialien zu gewerblichen Zwecken wird auf Antrag hPim Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Montabaur erteilt. Fragen zum «sönphmiaunqsverfahren beantwortet Herr Wolfgang Kaiser vom Ord- Sigsamt unter der Telefonnummer 02602/126-300.

Anleinpflicht für Hunde

Ab dem 01 02.2007 darf.die Leine bei keinem Hunde-Spaziergang mehr fehlen Innerorts dürfen Hunde nur noch angeleint „Gassi gehen“. Außer­halb der Orts- und Stadtgebiete sind die Hunde umgehend und ohne Auf- «Örderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. iDieser Passus wurde auf Antrag der FWG-Fraktion des Verbandsge- lleinderates in die neue Gefahrenabwehrverordnung aufgenommen.

Der Verbandsgemeinderat folgte mit Mehrheit der Auffassung der FWG- Rraktion, dass mit einer allgemeinen Alleinpflicht ein verbesserter Schutz vor den von Hunden ausgehenden Gefahren einhergeht.

Auch die Ortsbürgermeister haben sich gegenüber der Verwaltungslei­tung mehrheitlich für eine allgemeine Anleinpflicht ausgesprochen. Sie »hoffen sich, von der neuen Vorschrift vor Ort profitieren zu können. Vie­le Ortsbürgermeister haben bereits gegenüber der Verwaltung angekün­digt, selbst auf die Einhaltung der neuen Vorschrift in ihren Ortsgemein­den zu achten.

Die Verwaltung ist sich durchaus bewusst, dass mit der Anleinpflicht allei­ne nicht alle mit Hunden verbundenen Gefahrenmomente gebannt wer­den können. „Es sollte daher nicht die Illusion entstehen, dass wir jeden [fiicht angeleinten Hund verfolgen werden. Eine lückenlose Kontrolle kann allein aufgrund des damit verbundenen Personaleinsatzes nicht gewähr­leistet werden“, erklärte der Erste Beigeordnete Andree Stein in diesem Zusammenhang.

Bürgermeister Edmund Schaaf hatte bereits in der Sitzung des Ver- Jandsgemeinderates am 13.12.2007 öffentlich an alle Hunde- wie Nicht­hundehalter appelliert: „Wenn sich alle vernünftig verhalten, muss es erst gar nicht zu Anzeigen kommen.“

Über den genauen Wortlaut der Gefahrenabwehrverordnung informiert der nachfolgende Textbeitrag.

efahrenabwehrverordnung

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf entliehen Straßen und Anlagen in der Verbandsgemeinde Montabaur

Auf Grund der §§ 1 Abs. 1,9,43 - 46 und 48 des Polizei- und Ordnungs­behördengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBI. S. 595) -in der derzeit geltenden Fassung- erlässt die Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Montabaur mit Zustimmung des Ver- “andsgemeinderates vom 13.12.2007 und nach Genehmigung durch die ufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungs- ehörde vom 11. Januar 2008 folgende Gefahrenabwehrverordnung:

§ 1 - Begriffsbestimmungen

1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind fraßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder ein­eine Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die atsächlich öffentlich zugänglich sind. i(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh­lund Radwege, Park- und Marktplätze, Tiefgaragen, Parkhäuser, Brücken, [Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungs- anlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen, auch |dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.

§ 2 - Verbot des „Wilden Plakatierens“

(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate, Anschläge oder sonstige Wer-

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^[beträger anzubringen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Plakate, Anschläge und sonstige Werbeträger politischer Parteien im unmittelbaren Wahlkampf.

(3) Verbotswidrig angebrachte Plakate, Anschläge und sonstige Werbe­träger können auf Kosten des Verursachers beseitigt werden, wenn die- |ser einer entsprechenden Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nach­kommt; es besteht kein Aufbewahrungs- oder Rückgabeanspruch für ent­fernte Plakate, Anschläge oder sonstige Werbeträger.

Dem Verursacher gleichgestellt ist auch der Veranlasser, auf den durch die Plakate, Anschläge oder sonstigen Werbeträger hingewiesen wird.

(4) Verbotswidrig angebrachte Plakate, Anschläge und sonstige Werbe­träger können unverzüglich entfernt werden, wenn der Verursacher oder Veranlasser nicht bekannt oder zu ermitteln ist; es besteht kein Aufbe­wahrungs- oder Rückgabeanspruch für entfernte Plakate, Anschläge oder sonstige Werbeträger.

§ 3 - Verbot der Verunreinigung, Verunstaltung und Beschädigung

(1) Es ist verboten, öffentliche Straßen und Anlagen sowie deren Bestand- Äk 6 unc * ^^hör (Mauern, Zäune, Bänke, Papierkörbe, Laternenmasten, Absperrvorrichtungen usw.) unberechtigt zu besprühen (Graffiti), zu bema­len, zu verunreinigen, zu verunstalten oder zu beschädigen.

(2) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen und Anlagen Flugblätter und Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken oder zu Werbezwecken zu verteilen, verteilen zu lassen oder an Kraftfahrzeugen anzubringen oder anbringen zu lassen.

(3) Verbotswidrig zu gewerblichen Zwecken oder Werbezwecken verteil­te oder an Fahrzeugen angebrachte Flugblätter und Druckschriften kön­nen auf Kosten des Verursachers oder Veranlassers beseitigt werden, wenn dieser einer entsprechenden Aufforderung nicht oder nicht recht­zeitig nachkommt; es besteht kein Aufbewahrungs- oder Rückgabean­spruch für entfernte Flugblätter und Druckschriften.

§ 4 - Anleinpflicht für Hunde

Auf öffentlichen Straßen und Plätzen innerhalb bebauter Stadt- / Ortsla­gen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden.

Außerhalb bebauter Stadt-/Ortslagen sind sie umgehend und ohne Auf­forderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern.

Diensthunde des Bundes, des Landes und der Kommunalen Gebietskör­perschaften, Herdengebrauchshunde, Jagdhunde und Blindenhunde sind hiervon ausgenommen, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbe­stimmung eingesetzt werden.

§ 5 - Anordnungen von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde

Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist Folge zu leisten. Die Mitarbeiter der örtli­chen Ordnungsbehörde haben sich durch Dienstausweis zu legitimieren.

§ 6 - Ausnahmen

(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung (§§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2) können in begründeten Einzelfällen für bestimm­te Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.

(2) Die Genehmigung zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken kann mit Auflagen zur Reinigung der Werbe­bereiche nach dem Verteilen der Flugblätter und Druckschriften verbun­den werden; sie kann versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch alsbaldiges Wegwerfen der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Anlagen entsteht.

§ 7 - Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehör- dengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen

1. entgegen § 2 Abs. 1 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate, Anschläge oder sonstige Werbeträger anbringt oder anbringen lässt.

2. entgegen § 3 Abs. 1 öffentliche Straßen und Anlagen unbefugt besprüht, bemalt, verunstaltet, verunreinigt oder beschädigt

3. entgegen § 3 Abs. 2 Flugblätter oder Druckschriften ohne Geneh­migung zu gewerblichen Zwecken oder Werbezwecken verteilt oder verteilen lässt oder an Fahrzeugen anbringt oder anbringen lässt.

4. entgegen § 4 Satz 1 einen Hund innerhalb bebauter Stadt- / Ortsla­gen nicht anleint.

5. entgegen § 4 Satz 2 einen Hund außerhalb bebauter Stadt- / Orts­lagen nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich ande­re Personen nähern.

6. entgegen § 5 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitar­beitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefah­renabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet.

7. im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung (§ 6) erteilte Bedingun­gen / Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in seiner jeweils gül­tigen Fassung Anwendung.

(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungs­widrigkeiten ist gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 POG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.

§ 8 - In-Kraft-Treten

Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 01. Februar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2028 außer Kraft.

Montabaur, den 15. Januar 2008 In Vertretung: Andree Stein

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Erster Beigeordneter

Verschiebung der wöchentlichen Müll-, Wertstoff- und Biotonnenabfuhr wegen Rosenmontag und Fastnachtdienstag sowie Bekanntgabe der Öffnungszeiten der Hausmülldeponien und des Verwaltungsgebäudes während der Fastnachttage 2008 Verschiebung wegen Rosenmontag (04.02.2008)

Wegen Rosenmontag (04.02.2008) erfolgt in den Gemeinden, in denen die Entleerung der Biotonnen, der Restmüll- bzw. Wertstoffgefäße oder die Einsammlung der gelben DSD-Säcke normalenweise am Montag, dem 04.02.2008 erfolgt, bereits am Samstag, dem 02.02.2008. Die jeweilige Abfuhrart entnehmen Sie bitte dem Müllkalender 2008.

Die übrigen im Müllkalender angegebenen Abfuhrtermine wie Sperrmüll, Wertstoffschrott usw. bleiben von der Verschiebung unberührt. Verschiebung wegen Fastnachtdienstag (05.02.2008)

Wegen Fastnachtdienstag (05.02.2008) erfolgt in der Zeit vom 05.02.2008 bis 09.02.2008 die Abfuhr der Biotonnen, der Restmüll- bzw. Wertstoff­gefäße oder Einsammlung der gelben DSD-Säcke jeweils einen Tag spä­ter, d.h. anstatt dienstags erst mittwochs, anstatt mittwochs erst don­nerstags, anstatt donnerstags erst freitags und anstatt freitags erst sams­tags (09.02.2008). Die jeweilige Abfuhrart entnehmen Sie bitte dem Müll- kalender 2008.