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Nr. 03/2008

Wochenblatt VG Montabaur

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. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Befugnis, über sein Ver- b mögen zu verfügen, beschränkt ist,

wer das Amt eines Staatsanwaltes ausübt oder zum Hilfsbeamten C der Staatsanwaltschaft bestellt ist,

wer als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist; e) wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig

ausübt,

. wer zu einer der in d) oder e) genannten Personen in einem Dienst- ’ oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht.

Zur Schiedsperson soll nicht ernannt werden , wer ai das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, b keinen Wohnsitz im Schiedsmannsbezirk hat.

Wenn Sie Interesse an der Übernahme dieses Ehrenamtes haben, die oraenannten Voraussetzungen erfüllen und Ihren Wohnsitz in der Stadt Montabaur, in einem Stadtteil von Montabaur oder in der Ortsge- meinde Boden haben, nehmen Sie bitte mit der

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Fachbereich 1, Carmen Gerlach (Tel. 02602/126-108) bis spätestens 08. Februar 2008 Kontakt auf.

In Abstimmung mit dem Stadtbürgermeister und dem Ortsbürgermeister von Boden wird die Schiedsperson vom Verbandsgemeinderat dem Direk­tor des Amtsgerichts zur Ernennung vorgeschlagen.

Nähere Informationen über die Aufgabenstellung der Schiedsperson ent­nehmen Sie bitte dem nachfolgenden Textbeitrag.

Die Schiedsperson - Wer ist das?

Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsge­meinde. Schiedspersonen werden auf Vorschlag des Verbandsgemein­derates vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Auf Grund Einwohnerzahl und Gebietsgröße sind in der Ver­bandsgemeinde Montabaur insgesamt 4 Schiedsamtsbezirke eingerich­tet. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich.

Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Angelegenheiten, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzu­gehen, und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmos­phäre versucht die Schiedsperson die Voraussetzungen dafür zu schaf­fen, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederher­stellen. Wann kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkei­ten helfen?

Streit gibt es immer mal - aber soll man deshalb gleich zum Gericht lau­fen? Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Betei­ligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Eigentlich ist es schade, bis dahin gute Beziehungen aufs Spiel zu setzen, weil beispielsweise

• die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist,

• beim Einparken Ihr Auto beschädigt wird oder

• der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht aus­geführt hat.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Aus­einandersetzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären, ist die Schiedsperson in Ihrer Nähe die berufene Stelle zur Streitschlichtung. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird mit den Streitparteien die Sach­lage in einem Gespräch erörtern und so versuchen, einen langen, kost­spieligen und Nerven aufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden. Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der Schied­sperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht vorgeschrieben, sie geschieht freiwillig.

Tätig werden können die Schiedspersonen jedoch nicht in allen Fällen. Zum Beispiel bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes ist eine Zuständigkeit nicht gegeben. Auch bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche über 5.000,00 EUR oder in rechtlich besonders schwierigen Fällen, wie z.B. bef Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten, soll die Schiedsperson nicht tätig werden.

Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson?

Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber in manchen persönli­chen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich müs­sen Sie, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, zuerst eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann einschalten; in den so genannten Privatklagesachen. Das sind

• Hausfriedensbruch

• Beleidigung

• Verletzung des Briefgeheimnisses

• Körperverletzung

• Bedrohung und

• Sachbeschädigung

Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann eine Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Kla­ge an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wol­len. Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen.

Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schieds­person in Ihrer Nähe die zuständige Stelle.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Schiedsverfahren ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe worüber gestritten wird. Den Antrag können Sie der Schiedsper­son schriftlich geben oder dort auch mündlich „zu Protokoll“ erklären.

In der Verbandsgemeinde Montabaur werden die Telefonnummern der Schiedspersonen in regelmäßigen Abständen im Wochenblatt veröffent­licht. Alternativ kann die Telefonnummer der zuständigen Schiedsperson beim Bürgerbüro der Verbandsgemeinde Montabaur unter der Rufnum­mer 02602/126-0 erfragt werden.

Die Schiedsperson bestimmt den Termin, zu dem die Streitparteien gela­den werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegen­heit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

Was kostet das Schiedsverfahren?

Die Kosten des Verfahrens sind nicht hoch: Die Gebühr für eine Güte­verhandlung beträgt 10,00 EUR, wird ein Vergleich geschlossen, fallen weitere 10,00 EUR an. Die Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40,00 EUR erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen, z.B. Portokosten der Schiedsperson anfallen.

In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühren ermäßi­gen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

SCHIEDSPERSONEN im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur

Bezirk

Name der Schiedsperson bzw. des

Vertreters

Telefon

I

Schiedsperson:

Benno Philippi

Lahnstraße 2, 56410 Montabaur

02602/5590

Vertreter:

Hans-Joachim Bartsch

06485/43 86

Isselbacher Straße 12, 56412 Heilberscheid

dienstl.

0611 /71 56 25

Schiedsperson:

Reinhard Labonte

02620/2273 dienstl. 02603/972286

tl

Am Nörrenpfad 6, 56337 Eitelborn

Vertreter:

02608/922229

Thomas Jeschke

dienstl.

Hauptstraße 52 b, 56412 Ober-elbert

06485/183900

Schiedsperson:

Thomas Jeschke

02608/922229

III

Hauptstraße 52 b, 56412 Ober-elbert

dienstl.

06485/183900

Vertreter:

Reinhard Labonte

Am Nörrenpfad 6, 56337 Eitelbom

02620/2273 dienstl. 02603/972286

Schiedsperson:

Hans-Joachim Bartsch

06485 / 43 86

IV

Isselbacher Straße 12, 56412 Heilberscheid

dienstl.

0611 /71 56 25

Vertreter:

Benno Philippi

Lahnstraße 2, 56410 Montabaur

02602/5590

Zum Schiedsamtsbezirk I gehören die Stadt Montabaur einschließlich der Stadtteile und die Ortsgemeinde Boden.

Zum Schiedsamtsbezirk II gehören die Gemeinden Eitelbom, Kadenbach, Neuhäusel und Simmern.

Zum Schiedsamtsbezirk III gehören die Gemeinden Gackenbach, Horbach, Hübingen, Niederelbert, Oberelbert, Welschneudorf, Holler, Untershausen, Stahlhofen und Daubach.

Zum Schiedsamtsbezirk IV gehören die Gemeinden Girod, Großholbach, Görgeshausen, Heilberscheid, Niedererbach, Nomborn, Nentershausen, Heiligenroth und Ruppach-Goldhausen.

Gewinner der Fotoaktion „Vor Ort“

Bürgermeister Edmund Schaaf (Mitte) überreichte zwei Eintrittskarten für i das Schlosskonzert „Zu meiner Zeit“ an Frau Ruth Frink aus Montabaur (t.v.r.). Ute Netzmann aus Horbach (3.v.l.) erhielt einen VHS-Gutschein

im Rathaus begrüßt

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