Wochenblatt VG Montabaur
Nr - 02/20081
SS
E5 erwarten Euch:
** Tanzdarbietungen und Sketche
natürlich wie immer von unseren u Tanz gruppen, den Wilden Kerlen, ein Märchen Witzezum Kaputtlachen in Hülle und Fülle.
.lasst euch überraschen!
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und viele andere...
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Also kostümiert euch und kommt am
Sonntag, 20.0I.300S
um 15.11 Uhr in die TurnhaUe Girod Einlass: IU.30 Uhr
Eintritt: 1,00 Euro pro Nase
Veranstalter: Abteilung T an2 des T uS Girod-Kleinholbach Hjnwefe:Dip Aufsichtspflicht oblipgt den Ftteml
Öffentl. Bekanntmachungen
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Erlaubnis für die Ausspielung
von Lotterien (Tombola) im Jahre 2008
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat für alle Körperschaften, Vereine oder Personenvereinigungen (z.b. Kirmesgesellschaften), die im Jahr 2008 kleine Lotterien oder Ausspielungen vornehmen wollten, eine allgemein gültige Erlaubnis erteilt, die wir nachstehend veröffentlichen.
Die Ortspolizeibehörde weist darauf hin, dass alle Veranstalter, die vorgesehenen Lotterien und Ausspielungen rechtzeitig bei der ADD anmelden müssen und auf die Einhaltung der festgelegten Bedingungen zu achten haben:
Allgemeine Erlaubnis für das Veranstalten oder das Vermitteln einer Lotterie oder Ausspielung im Land Rheinland-Pfalz
Zum 01.01.2008 tritt das Landesgesetz zu dem Glücksspieistaatsvertrag (Landesglücksspielgesetz-LGlüG-) in Kraft (GVBI. Nr. 16 vom 11.12.2007 S. 240 ff.).
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erteilt als zuständige Behörde nach § 12 Abs. 2 des Landesglücksspielgesetzes vom 03. Dezember 2007 (GVBI. Nr. 16 vom 11.12.2007, S. 240 ff.) i. V. m § 89 Abs. 3 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vom 10. November 1993 (GVBI. S. 595 ff.) -POG- in der jeweils geltenden Fassung auf Grund des § 10 Abs. 1 des Landesglücksspielgesetzes zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für kleine Lotterien und Ausspielungen nachfolgende
ALLGEMEINE ERLAUBNIS
1. Für die im Land Rheinland - Pfalz in der Zeit vom 01.01.2008 bis einschließlich 31.12.2008 stattfindenden Veranstaltungen oder Vermittlungen von öffentlichen Lotterien oder Ausspielungen durch gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften, Vereine oder Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) in der jeweils geltenden Fassung werden die nach dem Landesglücksspielgesetz erforderlichen Erlaubnisse gemäß § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes unter nachfolgenden Bedingungen erteilt:
Die jeweilige Veranstaltung darf sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
2.
In
der Spielplan muss einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens 25 vom Hundert der Entgelte vorsehen, die Summe der zu entrichtenden Entgelte darf den Betrag von 10.000, — Euro nicht übersteigen,
deren Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt werden, die Veranstaltung darf die Dauer von einem Monat nicht über- | schreiten und ’ ?
die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.
Die Durchführung der o. a. kleinen Lotterien und Ausspielungen ist der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen, der Anzeige sind:
das Gebiet der Veranstaltung,
Name und Anschrift des Veranstalters,
Name und Anschrift der für die Durchführung verantwortlichen natürlichen Person/en,
der Spielplan unter Angabe der Höhe des Reinertrags und der Gewinnsumme,
die Gesamtsumme der zu entrichtenden Entgelte (Anzahl der Lose, Einzelpreis),
der Verwendungszweck des Reinertrages und die Dauer der Veranstaltung
anzugeben.
3. Über die Verwendung des Reinertrages ist der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bis spätestens 3 Monate nach dem Ausspielungstermin eine Abrechnung vorzulegen.
4. Auf die sich aus § 7 des Glücksspielstaatsvertrages ergebenden Aufklärungspflichten wird hingewiesen.
5. Diese allgemeine Erlaubnis tritt am 01.01.2008 in Kraft und gilt bis
zum 31.12.2008. v
noch geltend^ a^fapmptn r a,l 9® rne,nen Erlaubnis treten alle bisher
Ausspielungen" die Sfü E *i au 1 bniss e für kleine Lotterien oder
nungsbehörden in Kraft n pQot e t blSher zustär| digen örtlichen Ord-
Trier, den 20.12.2007 " 9eset2t word en sind, außer Kraft.
Aufsichts- und Dienstfaistnn , Dolores Schneider - Pauly
ien sileistungsdirektion Vizepräsidentin

