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Wochenblatt VG Montabaur

Nr - 02/20081

SS

E5 erwarten Euch:

** Tanzdarbietungen und Sketche

natürlich wie immer von unseren u Tanz gruppen, den Wilden Kerlen, ein Märchen Witzezum Kaputtlachen in Hülle und Fülle.

.lasst euch überraschen!

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und viele andere...

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Also kostümiert euch und kommt am

Sonntag, 20.0I.300S

um 15.11 Uhr in die TurnhaUe Girod Einlass: IU.30 Uhr

Eintritt: 1,00 Euro pro Nase

Veranstalter: Abteilung T an2 des T uS Girod-Kleinholbach Hjnwefe:Dip Aufsichtspflicht oblipgt den Ftteml

Öffentl. Bekanntmachungen

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Erlaubnis für die Ausspielung

von Lotterien (Tombola) im Jahre 2008

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat für alle Körperschaften, Vereine oder Personenvereinigungen (z.b. Kirmesgesellschaften), die im Jahr 2008 kleine Lotterien oder Ausspielungen vornehmen wollten, eine allgemein gültige Erlaubnis erteilt, die wir nachstehend veröffent­lichen.

Die Ortspolizeibehörde weist darauf hin, dass alle Veranstalter, die vor­gesehenen Lotterien und Ausspielungen rechtzeitig bei der ADD anmel­den müssen und auf die Einhaltung der festgelegten Bedingungen zu ach­ten haben:

Allgemeine Erlaubnis für das Veranstalten oder das Vermitteln einer Lotterie oder Ausspielung im Land Rheinland-Pfalz

Zum 01.01.2008 tritt das Landesgesetz zu dem Glücksspieistaatsvertrag (Landesglücksspielgesetz-LGlüG-) in Kraft (GVBI. Nr. 16 vom 11.12.2007 S. 240 ff.).

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erteilt als zuständige Behör­de nach § 12 Abs. 2 des Landesglücksspielgesetzes vom 03. Dezember 2007 (GVBI. Nr. 16 vom 11.12.2007, S. 240 ff.) i. V. m § 89 Abs. 3 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vom 10. November 1993 (GVBI. S. 595 ff.) -POG- in der jeweils geltenden Fassung auf Grund des § 10 Abs. 1 des Landesglücksspielgesetzes zur Vereinfachung des Genehmi­gungsverfahrens für kleine Lotterien und Ausspielungen nachfolgende

ALLGEMEINE ERLAUBNIS

1. Für die im Land Rheinland - Pfalz in der Zeit vom 01.01.2008 bis einschließlich 31.12.2008 stattfindenden Veranstaltungen oder Ver­mittlungen von öffentlichen Lotterien oder Ausspielungen durch gem­einnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften, Vereine oder Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper­schaftssteuergesetzes (KStG) vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) in der jeweils geltenden Fassung werden die nach dem Lan­desglücksspielgesetz erforderlichen Erlaubnisse gemäß § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes unter nachfolgenden Bedingungen erteilt:

Die jeweilige Veranstaltung darf sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,

2.

In

der Spielplan muss einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens 25 vom Hundert der Entgelte vorsehen, die Summe der zu entrichtenden Entgelte darf den Betrag von 10.000, — Euro nicht übersteigen,

deren Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gem­einnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt werden, die Veranstaltung darf die Dauer von einem Monat nicht über- | schreiten und ’ ?

die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.

Die Durchführung der o. a. kleinen Lotterien und Ausspielungen ist der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen, der Anzeige sind:

das Gebiet der Veranstaltung,

Name und Anschrift des Veranstalters,

Name und Anschrift der für die Durchführung verantwortlichen natür­lichen Person/en,

der Spielplan unter Angabe der Höhe des Reinertrags und der Gewinnsumme,

die Gesamtsumme der zu entrichtenden Entgelte (Anzahl der Lose, Einzelpreis),

der Verwendungszweck des Reinertrages und die Dauer der Veranstaltung

anzugeben.

3. Über die Verwendung des Reinertrages ist der Aufsichts- und Dienst­leistungsdirektion bis spätestens 3 Monate nach dem Aus­spielungstermin eine Abrechnung vorzulegen.

4. Auf die sich aus § 7 des Glücksspielstaatsvertrages ergebenden Aufklärungspflichten wird hingewiesen.

5. Diese allgemeine Erlaubnis tritt am 01.01.2008 in Kraft und gilt bis

zum 31.12.2008. v

noch geltend^ a^fapmptn r a,l 9® rne,nen Erlaubnis treten alle bisher

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Trier, den 20.12.2007 " 9eset2t word en sind, außer Kraft.

Aufsichts- und Dienstfaistnn , Dolores Schneider - Pauly

ien sileistungsdirektion Vizepräsidentin