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Nr. 21/2007

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S der Bambini; 12.00 Uhr Spiel der F -Jugend; 13.00 Uhr FiOO'unr SP®' nd . 14.00 Uhr Kaffee und Kuchen, Kuchenspenden bie- ■ “Jc/ifilderE* Ju 9 ße g t 4 g 2 melden. 16.00 Uhr AH - Turnier Horressen ^Niederelbert und Oberelbert/ Welschneudorf. Im Anschluss

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Daubach

rhstunde des Ortsbürgermeisters

Ch von 19.00 bis 20.00 Uhr

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werden am Rathaus bekannt gemacht.

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■Cafe geöffnet

i-ptaq den 27.05.2007, und am Montag, den 28.05.2007, ist unser Jafe von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr wieder für Sie geöffnet. Auch wei- IFitMÖnnen Sie die Bilderausstellung von Sonja Buchholz besuchen.

6 nesgesellschaft 2007 und Sonja Buchholz freuen sich auf Ihr Kom- I men, Im Sie mit Eis, Kaffee und selbstgebackenem Kuchen zu verwöhnen.

Jorchester Daubach e.V.

Rester:

fe’Donnerstag, den 24. Mai 2007, 20.15 Uhr, Eulenstube jgen des besonderen Anlasses und des Auftrittes in Langenscheid am [uni 2007 wird um pünktliches und vollzähliges Erscheinen gebeten. Jwuchsgruppe: fe: Freitag, den 25. Mai 2007, 19.00 Uhr, Eulenstube

lechstunde der Ortsbürgermeisterin

nerstags.von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr

ieindeverwaltung.Tel. 02602/3508, Fax: 02602/970132

Irnet: www.holler-ww.de

mietung Sport- und Kulturhalle:.Ortsbürgermeisterin

pietung Grillplatz:.Ortsbürgermeisterin

atzung der Ortsgemeinde Holler

_ inderung der Satzung über das Friedhofs- und

IMtf fiflHattungswesen vom 16.05.2007

n - ^Jf^Ftsgemeinderat von Holler hat am 27.03.2007 aufgrund des § 24 sren alle Höf deifemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.1.1994 [GVBI. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestat- igesetzes (BestG) vom 3.4.1983 (GVBI. S. 69) die folgende Satzung ihlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

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W^atzung der Ortsgemeinde Holler über das Friedhofs- und Bestat- ®swesen vom 5.8.1995 wird (als 1. Änderung) wie folgt geändert:

§2

!■§ 10 Ruhezeit

§ 10 erhält folgende Fassung:

jJI)»Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen 30 Jahre und • für Äschsn (Urnen) 20 Jahre.

wenn attUn g en VOn ^ sc ^ en ’ n belegte Erdgrabstätten sind zulässig,

hi . d ! e y° rausse tzungen des § 13 vorliegen,

/ turdie Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren gewährlei­stet ist.“

s ^ rten c * er Grabstätten

I 2 > 2 erhält folgende Fassung:

J" je Grabstätten werden unterschieden in

2 ) Reihengrabstätten : drnenreihengrabstätten l urnenwahlgrabstätten

3 5 i/d^u™ 6 ^menreihengrabstätten.“

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' Abs. 5 wird angefügt:

eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.“

27

4. § 14 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

§ 14 wird ersatzlos aufgehoben.

4. § 15 - Urnengrabstätten

4.1 § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nut­zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.“

4.2 § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) “ Urnen können unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 in Rei­hengrabstätten bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zu bestattenden Asche die Ruhezeit der Leiche nicht übersteigt und eine Mindestruhezeit für die Asche von 15 Jahren gewährleistet ist.“

4.3 Aus § 15 Abs. 4 letzter Satz wird Abs. 5 und erhält folgende Fassung:

(5) „Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gel­ten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.“

5. § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Folgender Abs. 3 wird neu eingefügt:

(3) „ Zur Sicherstellung der Verwesungsbedingungen ist die Gestaltung der Grabstätten mit Grabplatten zu maximal einem Drittel der Grabfläche zulässig. Urnenerdgrabstätten dürfen auf der Gesamtfläche mit Abdeck­platten versehen werden.“

6. § 19 Gestaltung der Grabmale § 19 erhält folgende Fassung:

(1) „Auf Reihengrabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgen­den Maßen zulässig:

a) für Verstorbene bis zu 5 Jahren

1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.

2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) für Verstorbene über 5 Jahren

1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,80 bis 1,00 m, Breite 0,45 m bis 0,75 m, Mindeststärke 0,16 m.

2. Liegende Grabmale:

Breite 0,45 m bis 0,60 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten:

1. Stehende Grabmale: Höhe max. 0,80 m .

2. Liegende Grabmale: max. 0,40 m x 0,40 m.

b) Urnenwahlgrabstätten:

1. Stehende Grabmale: Höhe max. 0,80 m.

2. Liegende Grabmale: max. 0,50 m x 0,50 m.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absät­ze 1 und 2 und auch sonstige Grabmale zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.“

6. § 20 Grabeinfassungen

§ 20 erhält folgende Fassung:

„Grabeinfasssungen werden nicht zugelassen. Die Begrenzung der Grab­stätte erfolgt durch einen Plattenbelag, der einheitlich mit einer grau-blau, spaltrauen Oberfläche des Typs „Gneis" anzubringen ist. Der Plattenbe­lag wird festgeschrieben auf eine Breite von 30 cm zum Nachbargrab 20 cm als oberen Grababschluss.

Die Grabplattenbegrenzung wird an der ersten Grabstätte einer jeden Grabreihe durch die Ortsgemeinde vorgegeben.

7. Als § 32a wird neu eingefügt:

„§ 32a Alte Rechte“

„Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Nutzungszeit und Gestaltung nach den bis­herigen Vorschriften.“

§ 3 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 26.05.2007 in Kraft.

Holler, 16.05.2007 (S.) Flosdorf

Ortsbürgermeisterin

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBI. S. 57) wird auf folgendes hin­gewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1, die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2 vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.