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Wochenblatt VG Montabaur

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Neue Kfz-Zulassungs- verordnung in Kraft

Seit dem 1. März ist eine neue Zulassungsver­ordnung für Kraftfahrzeuge in Kraft. Die Kreis­verwaltung in Montabaur macht auf die wich­tigsten Änderungen aufmerksam:

Zulassung auf Wohnort und nicht mehr auf den Standort Bei jeder Zulassung (auch bei der Wiederzulas­sung) dürfen Fahrzeuge nur noch auf den mel­derechtlichen Hauptwohnsitz zugelassen werden, juristische Personen (GmbH etc.) lassen auf ihren Sitz oder ihre Niederlassung (nach Handelsregi­ster) zu. Eine Zulassung auf einen Nebenwohn­sitz kommt nicht mehr in Betracht. Es gilt das Wohnortprinzip. Bisherige Zulassungen bleiben ungeachtet der Änderung der Zuständigkeit bestehen. Ändert sich die Anschrift der Haupt­oder Nebenwohnung gilt die neue Zuständigkeit der Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes. Außerbetriebsetzung

Die bisherige Unterscheidung zwischen vorüber­gehender Stilllegung und endgültiger Abmeldung entfällt. Fahrzeuge werden ab dem 01. März außer Betrieb gesetzt. Neu ist dabei, dass die bisherigen Kennzeichen (hier gemeint die Zahlen-Buchsta- ben-Kombination und nicht das Blech) nur dann bei der Wiederzulassung verwendet werden dür­fen, wenn es ausdrücklich für diesen Zweck reser­viert wird. Auch kann das Kennzeichen für den gleichen Halter reserviert werden. Auf das Kenn­zeichen kann man nach der Freigabe durch das KBA zugreifen, ca. 3 - 4 Tage nach der Außer­betriebsetzung. Erlöschen der Betriebserlaubnis nach 7 Jahren statt bisher 18 Monaten Mit der Neufassung entfällt die bisher geltende Regelung, dass abgemeldete Fahrzeuge nach 18 Monaten als gelöscht gelten (Löschungsfik­tion). Fahrzeuge müssen dann nicht mehr nach § 21 StVZO abgenommen werden, um wieder zugelassen zu werden. Sie müssen lediglich eine gültige Haupt- und Abgasuntersuchung nach- weisen. Ausgenommen von dieser Reglung sind Fahrzeug, bei denen die Abnahme nach § 21 StVZO in den Fahrzeugpapieren vorgegeben ist. Die Betriebserlaubnis bleibt mindestens sieben Jahre nach der Außerbetriebsetzung gültig, bei Vorlage entsprechender Nachweise auch län­ger. Letztlich noch nicht abschließend geklärt ist, wie mit Fahrzeugen zu verfahren ist, die bereits vor dem 01.03.2007 gelöscht wurden. Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch die höheren Behörden werden diese Fahrzeuge ohne Abnahme nach § 21 StVZO zugelassen. Verlorene Zulassungsbescheinigungen Teil II und Fahrzeugbriefe . Einschneidend kann die Regelungsein, dass Zulassungsvorgänge erst nach Ende der Aufbietungsrist für verlorene Fahrzeugbriefe/Zulassungsbescheinigungen Teil II ausgeführt werden. Dies bedeutet, dass Fahrzeuge, die ohne Fahrzeugbrief/Zulassungs­bescheinigung Teil II erworben wurden, nicht sofort auf den neuen Halter umgeschrieben werden können. Erst nach Ende der Aufbie­tungsfrist (ca. 4-5 Wochen) wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt und die Zulassung durchgeführt. Lediglich eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ist durch­zuführen, wenn gleichzeitig die Aufbietung des verlorenen Fahrzeugbriefes oder der verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird. Vorlage des COC-Papieres (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung)

Bei einer erstmaligen Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung ist (neben den Fahrzeugpa­

pieren) immer die EWG-Übereinstimmungsbe- scheinigung vorzulegen. Dies gilt auch für gebrauchte Importfahrzeuge, die erstmalig auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugelassen werden. Ist es nicht oder nicht mehr vorhanden, muss zuerst beim Hersteller oder Importeur ein Duplikat angefordert werden. Sollte diese nicht möglich sein, sind die Gründe zu belegen. Zuteilung von H-Kennzeichen und Zuteilung von roten Oldtimerkennzeichen Für die Zuteilung von H-Kennzeichen und roten Oldtimerkennzeichen gelten jetzt die gleichen Vor­aussetzungen. Die Einstufung des Fahrzeuges als Oldtimer ist in einem Gutachten eines amtlich aner­kannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prü­fingenieurs vorzunehmen. Das Gutachten ist nach einem vorgegebenen Muster zu erstellen. Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erst­mals in Verkehr gekommen sind, sich in einem gut­en Erhaltungszustand befinden und zur Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen. Vor dem 01.03.2007 zugeteilte Kennzeichen behalten ihre Gültigkeit. Bei Wechsel des Zulassungsbezirkes besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bestandsschutz. Regelmäßig ist aber eine erneute Überprüfung erforderlich. Ausfuhrkennzeichen

Bei der Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen wer­den zukünftig die Fahrzeugpapiere- wie bei einer Umschreibung- fortgeschrieben. Soweit noch keine neuen Fahrzeugpapiere zugeteilt sind, müssen diese im Tausch gegen die bishe­rigen ausgegeben werden. Zusätzlich wird- es sei denn, er wird nicht gewünscht- ein interna­tionaler Zulassungsschein ausgestellt. Auf die Vorführung des Fahrzeuges kann nicht verzich­tet werden. Es ist zwingend erforderlich, den Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung für den Zeitraum der Zulassung bei der Zutei­lung eines Ausfuhrkennzeichens vorzulegen. Gleiches gilt für die ASU. Behördenkennzeichen Für sämtliche Behörden im Westerwaldkreis gibt es keine Behördenkennzeichen mehr. Schon bei einer Wiederzulassung können nunmehr alpha­numerische Kennzeichen ausgegeben werden. Verkleinerte Kennzeichen Leichtkrafträder erhalten zukünftig unabhängig von ihrer bauartbestimmten Höchstgeschwin­digkeit verkleinerte Kennzeichenschilder. Bei Wiederzulassungen müssen die Kennzeichen

geändert werden. Bei Fahrzeugen, bei den? Anbringung von ein- und zweizeiligen Ken chen vorgeschrieben ist, hat die Zulas«, behörde auch die Möglichkeit, ein Gutacht 5 eines amtlich anerkannten Sachverständine verlangen, wenn aus Platzgründen die Zum 1 einer kleinen Kombination begehrt wird n endgültige Entscheidung trifft jedoch die ll sungsbehörde. Das Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, eine Angabe über* vorhandenen Platz zu machen, sondern p! auch dazu Stellung nehmen, ob ein Uni technisch möglich und zumutbar ist. Gesids punkte der Ästhetik spielen bei dieser Beurti lung keine Rolle. Die Zulassungsbehördeistan en ein befürwortendes Gutachten nicht gebu den. Der Fahrzeughalter muss trotz der erfal ten Begutachtung das Fahrzeug bei der Zub sungsbehörde vorführen.

Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr Rote Kennzeichen

Rote Kennzeichen und besondere Fal . scheinhefte für Fahrzeug mit roten Kenna nach Anlage 10 können durch die örtliche dige Zulassungsbehörde zuverlässigen fahrzeugherstellem, Kraftfahrzeugteileil lern, Kraftfahrzeughändlern befristet oderv^ ruflich zur wiederkehrenden betrieblichen wendung auch an unterschiedlichen Fahl gen, zugeteilt werden. Die roten Kennzei dürfen ausschließlich für betriebliche Zwi genutzt werden und dürfen nicht verliehen den. Verstöße führen zu einem Zweifel an Zuverlässigkeit und können darüber hinaus] Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Feinstaubplaketten Unabhängig von der FZV werden i BImSchV Plaketten zur Kennzeichnung ei onsarmer Fahrzeuge eingeführt. Die werden ab 01.03.2007 von der Zulassi behörde, den AU-Werkstätten und den Dl wachungsorganisationen ausgegeben. Bf Zulassungsbehörde werden dafür 5,80 erhoben.

KBA- Unbedenklichkeitsbescheinigung Die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom fahrtbundesamt wird nicht mehr an Bürgen gegeben. Die Zulassungsbehörde fragt Daten des Fahrzeuges, sofern erforderlich, Zulassungsvorgang ab. Die Kosten hierfür sj vom Halter zu tragen.

Gleichstellungsbeauftragte fühlten sich wohl im Westerwaldkreis

„Wir haben uns im Westerwald sehr wohl gefühlt", so die einhellige Meinung der Teilnehmerin einer turnusmäßigen Sitzung der Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauen- und Gleichst lungsbeauftragten Rheinland-Pfalz (LAG), die im Kreishaus in Montabaur stattfand. Gastgeberin war die Gleichstellungsbeauftragte des Westerwaldkreises, Beate Ullwer.

Themen waren unter an ren die Planung e gemeinsamen Kampagi* Rahmen des Europäisch Jahrs der ChancengieicN die Zusammenarbeit Sozialministerin MaluDf sowie eine Beschlussfasst über eine Stellungnah]

zum Landesentwicklm

plan (LEP IV). Außerdem wurde die richtung von Beschwei stellen nach dem Alge (

nen Gleichbehandluni setz (AGG) diskutiert.

verantwortlich für aen Inhalt: Pressestelle Her Kreisverwaltuna westerwaltl

Peter-aitmeier-Platz l - ssaio Montabaur - Tel.; 02602 / 124-400 e-Mail: Pressestelle ”esterwaWkreii&