Wochenblatt VG Montabaur
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Ladung zur Bekanntgabe des durch Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes und zum Anhörungstermin über den Inhalt des geänderten Flurbereinigungsplanes
Der Nachtrag wurde aufgestellt,
a) zur Ergänzung und Änderung des textlichen Teiles des Flurbereini- gunsplanes,
b) zur Wahrung von Eigentumsänderungen im alten Bestand, sowie zur Übernahme von Veränderungen in den Abteilungen II und III im Grundbuch, die nach Aufstellung des Flurbereinigungsplanes vom Amtsgericht (Grundbuchamt) der Flurbereinigungsbehörde mitgeteilt wurden,
c) zur Vergabe des zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigten Landes,
d) zur Erfüllung von Anträgen einzelner Beteiligter.
I. Offenlage/Anhörungstermin
Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Holler, Westerwaldkreis, haben wir gemäß §§ 59 und 60 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl I S. 546), in der jeweils gültigen Fassung, den Termin zur Offenlage und Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes anberaumt.
Die Offenlage und der Anhörungstermin finden am
Donnerstag, den 19. April 2007
statt.
Der Nachtrag II wird zur Einsichtnahme für die Beteiligten
von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr im Gemeindehaus (Alte Schule), Hauptstraße 5 in 56412 Holler
offen gelegt.
Bei dieser Offenlegung werden die im Nachtrag II festgesetzten Änderungen und Ergänzungen des Flurbereinigungsplanes erläutert, Auskünfte erteilt und auf Antrag einzelner Beteiligter werden diese in ihre neuen Grundstücke örtlich eingewiesen. Die Grenzanzeige ist dabei grundsätzlich auf die Punkte zu beschränken, die im Bodenordnungsverfahren mit Neuvermessung in die Örtlichkeit übertragen wurden.
Widersprüche hiergegen können während der Offenlegung jedoch noch nicht erhoben werden.
Anschließend findet um 11.00 Uhr, ebenfalls
im Gemeindehaus (Alte Schule), Hauptstraße 5 in 56412 Holler
der Termin zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch Nachtrag II geänderten bzw. ergänzten Flurbereinigungsplan statt.
Hierzu werden die von diesem Nachtrag Betroffenen - soweit sie dessen Inhalt nicht vorweg unter Verzicht auf Vorlage anerkannt haben - geladen. In diesem Termin wird der Nachtrag II zum Flurbereinigungsplan allgemein erläutert. Nach diesen Erläuterungen können sich die Beteiligten, die Widerspruch gegen den Nachtrag erheben wollen, in eine Widerspruchsliste eintragen.
II. Rechtsbehelfsbelehrung und Einzelverhandlung
Widersprüche gegen den Inhalt des durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung, müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungstermin Vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach diesem Termin schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur, erheben. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Die schriftlichen Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist beim DLR Westenwald-Osteifel eingegangen sein.
Beteiligte, die keinen Widerspruch erheben oder einen erhobenen Widerspruch nicht ausdrücklich aufrechterhalten wollen, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen.
Mit den in diesem Nachtrag getroffenen Änderungen des Flurbereinigungsplanes werden alle Widersprüche der von diesem Nachtrag betroffenen Beteiligten als erledigt betrachtet, sofern diese nicht im Anhörungstermin (19.04.2007) oder innerhalb der zweiwöchigen Frist ausdrücklich (also bis spätestens 03.05.2007) aufrecht erhalten werden.
III. Hinweise
Alle von diesem Nachtrag Betroffenen erhalten einen Auszug aus dem geänderten bzw. ergänzten Flurbereinigungsplan zugestellt. Es wird gebeten, diesen Auszug zu den Terminen mitzubringen. Miteigentümer erhalten nur einen Auszug. Dieser geht in der Regel an den gemeinsamen Bevollmächtigten oder an den am Ort wohnhaften Mitbeteiligten bzw. an den in den Akten des DLR Westerwald-Osteifel an erster Stelle nachgewiesenen Miteigentümer. Diese haben die Verpflichtung den Auszug auch den übrigen Mitbeteiligten zugänglich zu machen.
Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat seine Vertreterbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachzuweisen, die auch nachgereicht werden kann. Dies gilt auch für den Ehemann, wenn er seine Ehefrau vertritt oder umgekehrt.
Der Vollmachtgeber hat auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde seine Unterschrift durch die Ortsgemeindeverwaltung oder durch eine Gerichts- oder Polizeibehörde beglaubigen zu lassen. Für die Durchführung der Flurbereinigung genügt die amtliche Beglaubigung, die gemäß § 108 FlurbG kosten- und gebührenfrei ist.
Die Inhaber von Rechten an Grundstücken erhalten einen Auszug mit dem belasteten Grundbesitz. Für das Recht haftet das im Auszug näher bezeichnete Grundstück. Die bisher haftenden Grundstücke können Sie anhand der angegebenen Grundbuchstelle und Grundbuchabteilung aus Ihren Unterlagen feststellen. Bausparnummern, Darlehensvertragsnum
Nr-13/2007
mern oder sonstige Aktenzeichen sind hier nicht bekannt. Anfragen die ser Art können daher nicht beantwortet werden.
IV. Besitzübergang
Der Übergang des Besitzes und der Nutzung an den von diesem Nach- traa betroffenen Grundstücken erfolgt gemäß den Uberleitungsbestim mungen vom 20.11.2003, jedoch bezogen auf das Jahr 2007.
Der Leiter des DLR Im Auftrag:
Theodor Burkard (Vermessungsrat)
Rechtsverordnung
über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur am Sonntag, 01. April 2007
Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes (LadöffnG) Rheinland- Pfalz vom 21.11.2006 i.V.m. § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (AGSchZuVO)vom 26.09.2000 (GVBI. S. 379) zuletzt ge- ändert durch die Landesverordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 22.06.2004 (GVBI. S. 366), wird für die Stadt Montabaur folgende Rechtsverordnung erlassen:
§1
(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen am Sonntag, dem 01. April 2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt,so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§3
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
§4
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.
§5
Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Ladenschlussgesetz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. IS. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
§6
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. 56410 Montabaur, den 20. März 2007 Stein
I. Beigeordneter
Schützengesellschaft St. Sebastianus Montabaur
Einladung zum Ostereierschießen mit Sonderpreis
Zum diesjährigen Ostereierschießen am Freitag, 30.03.2007, ab 18.00 Uhr, laden wir recht herzlich Mitglieder, Schießsportfreunde und Gäste ein. Neben den schon traditionellen Wettbewerben um bunte Ostereier auf 10er Scheiben und den großen Preis des Osterhasen auf Glücksscheiben, findet zum 8. Mal der Wettbewerb um den Thull-Pokal statt. Hierbei werden 6 Schuss mit dem Luftgewehr oder Luftpistole geschossen und anschließend 5 Wurf auf die Dartscheibe durchgeführt. Aufgrund unseres 50-jährigen Jubiläums wird ein Sonderpreis zur Verfügung gestellt. Veranstaltungsort ist die Schießsportanlage im Industriegebiet Alter Galgen.
Westerwald-Verein e.V. - Zweigverein Montabaur 1888 e.V. Jahreshauptversammlung
Herzliche Einladung zur Jahreshauptversammlung am Freitag, 30.03.2007 in das Restaurant “II Castello”, u.a. Neuwahl des Vorstandes.
“Schusterjungen” Volkssportclub
Am kommenden Wochenende, 31.03701.04.2007, beteiligen sich die “Schusterjungen” an folgenden Volkswanderungen: in Hahnstätten ab 7.00 Uhr im DFG mit Wanderstrecken von 5 - 42 km. Und in Rheinböllen mit Wanderstrecken von 5-20 km. Nur am 4. März zur Mittwochswanderung in Mainz-Gonsenheim. Weitere Informationen und Anmeldungen unter Tel. 02602/2522 und www.dvv-wandern.de/montabaur
TuS Montabaur
SENIORENFUSSBALL
Rheinlandliga: So., 01.04.2007,14.30 Uhr TuS Montabaur - SG Burgbrohl

