Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur

16

Ladung zur Bekanntgabe des durch Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes und zum Anhörungstermin über den Inhalt des geänderten Flurbereinigungsplanes

Der Nachtrag wurde aufgestellt,

a) zur Ergänzung und Änderung des textlichen Teiles des Flurbereini- gunsplanes,

b) zur Wahrung von Eigentumsänderungen im alten Bestand, sowie zur Übernahme von Veränderungen in den Abteilungen II und III im Grund­buch, die nach Aufstellung des Flurbereinigungsplanes vom Amtsge­richt (Grundbuchamt) der Flurbereinigungsbehörde mitgeteilt wurden,

c) zur Vergabe des zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigten Landes,

d) zur Erfüllung von Anträgen einzelner Beteiligter.

I. Offenlage/Anhörungstermin

Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Holler, Westerwaldkreis, haben wir gemäß §§ 59 und 60 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl I S. 546), in der jeweils gültigen Fassung, den Ter­min zur Offenlage und Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes anberaumt.

Die Offenlage und der Anhörungstermin finden am

Donnerstag, den 19. April 2007

statt.

Der Nachtrag II wird zur Einsichtnahme für die Beteiligten

von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr im Gemeindehaus (Alte Schule), Haupt­straße 5 in 56412 Holler

offen gelegt.

Bei dieser Offenlegung werden die im Nachtrag II festgesetzten Ände­rungen und Ergänzungen des Flurbereinigungsplanes erläutert, Auskünfte erteilt und auf Antrag einzelner Beteiligter werden diese in ihre neuen Grundstücke örtlich eingewiesen. Die Grenzanzeige ist dabei grundsätz­lich auf die Punkte zu beschränken, die im Bodenordnungsverfahren mit Neuvermessung in die Örtlichkeit übertragen wurden.

Widersprüche hiergegen können während der Offenlegung jedoch noch nicht erhoben werden.

Anschließend findet um 11.00 Uhr, ebenfalls

im Gemeindehaus (Alte Schule), Hauptstraße 5 in 56412 Holler

der Termin zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch Nach­trag II geänderten bzw. ergänzten Flurbereinigungsplan statt.

Hierzu werden die von diesem Nachtrag Betroffenen - soweit sie dessen Inhalt nicht vorweg unter Verzicht auf Vorlage anerkannt haben - geladen. In diesem Termin wird der Nachtrag II zum Flurbereinigungsplan allge­mein erläutert. Nach diesen Erläuterungen können sich die Beteiligten, die Widerspruch gegen den Nachtrag erheben wollen, in eine Wider­spruchsliste eintragen.

II. Rechtsbehelfsbelehrung und Einzelverhandlung

Widersprüche gegen den Inhalt des durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung, müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungs­termin Vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach die­sem Termin schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszen­trum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur, erheben. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Die schriftlichen Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist beim DLR Westenwald-Osteifel eingegangen sein.

Beteiligte, die keinen Widerspruch erheben oder einen erhobenen Widerspruch nicht ausdrücklich aufrechterhalten wollen, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen.

Mit den in diesem Nachtrag getroffenen Änderungen des Flurbereini­gungsplanes werden alle Widersprüche der von diesem Nachtrag betrof­fenen Beteiligten als erledigt betrachtet, sofern diese nicht im Anhörungs­termin (19.04.2007) oder innerhalb der zweiwöchigen Frist ausdrücklich (also bis spätestens 03.05.2007) aufrecht erhalten werden.

III. Hinweise

Alle von diesem Nachtrag Betroffenen erhalten einen Auszug aus dem geänderten bzw. ergänzten Flurbereinigungsplan zugestellt. Es wird gebe­ten, diesen Auszug zu den Terminen mitzubringen. Miteigentümer erhal­ten nur einen Auszug. Dieser geht in der Regel an den gemeinsamen Bevollmächtigten oder an den am Ort wohnhaften Mitbeteiligten bzw. an den in den Akten des DLR Westerwald-Osteifel an erster Stelle nachge­wiesenen Miteigentümer. Diese haben die Verpflichtung den Auszug auch den übrigen Mitbeteiligten zugänglich zu machen.

Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat seine Vertreterbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachzuweisen, die auch nachgereicht werden kann. Dies gilt auch für den Ehemann, wenn er seine Ehefrau vertritt oder umgekehrt.

Der Vollmachtgeber hat auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde sei­ne Unterschrift durch die Ortsgemeindeverwaltung oder durch eine Gerichts- oder Polizeibehörde beglaubigen zu lassen. Für die Durch­führung der Flurbereinigung genügt die amtliche Beglaubigung, die gemäß § 108 FlurbG kosten- und gebührenfrei ist.

Die Inhaber von Rechten an Grundstücken erhalten einen Auszug mit dem belasteten Grundbesitz. Für das Recht haftet das im Auszug näher bezeichnete Grundstück. Die bisher haftenden Grundstücke können Sie anhand der angegebenen Grundbuchstelle und Grundbuchabteilung aus Ihren Unterlagen feststellen. Bausparnummern, Darlehensvertragsnum­

Nr-13/2007

mern oder sonstige Aktenzeichen sind hier nicht bekannt. Anfragen die ser Art können daher nicht beantwortet werden.

IV. Besitzübergang

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung an den von diesem Nach- traa betroffenen Grundstücken erfolgt gemäß den Uberleitungsbestim mungen vom 20.11.2003, jedoch bezogen auf das Jahr 2007.

Der Leiter des DLR Im Auftrag:

Theodor Burkard (Vermessungsrat)

Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur am Sonntag, 01. April 2007

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes (LadöffnG) Rheinland- Pfalz vom 21.11.2006 i.V.m. § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefah­renschutzes (AGSchZuVO)vom 26.09.2000 (GVBI. S. 379) zuletzt ge- ändert durch die Landesverordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 22.06.2004 (GVBI. S. 366), wird für die Stadt Montabaur folgende Rechtsverordnung erlassen:

§1

(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen am Sonntag, dem 01. April 2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§2

(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt,so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitneh­mer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufs­stelle auszulegen oder auszuhändigen.

§5

Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Ver­ordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Ladenschlussgesetz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. IS. 965) in der zur­zeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stil­lender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutz­gesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

§6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. 56410 Montabaur, den 20. März 2007 Stein

I. Beigeordneter

Schützengesellschaft St. Sebastianus Montabaur

Einladung zum Ostereierschießen mit Sonderpreis

Zum diesjährigen Ostereierschießen am Freitag, 30.03.2007, ab 18.00 Uhr, laden wir recht herzlich Mitglieder, Schießsportfreunde und Gäste ein. Neben den schon traditionellen Wettbewerben um bunte Ostereier auf 10er Scheiben und den großen Preis des Osterhasen auf Glücks­scheiben, findet zum 8. Mal der Wettbewerb um den Thull-Pokal statt. Hierbei werden 6 Schuss mit dem Luftgewehr oder Luftpistole geschos­sen und anschließend 5 Wurf auf die Dartscheibe durchgeführt. Aufgrund unseres 50-jährigen Jubiläums wird ein Sonderpreis zur Verfügung gestellt. Veranstaltungsort ist die Schießsportanlage im Industriegebiet Alter Galgen.

Westerwald-Verein e.V. - Zweigverein Montabaur 1888 e.V. Jahreshauptversammlung

Herzliche Einladung zur Jahreshauptversammlung am Freitag, 30.03.2007 in das Restaurant “II Castello”, u.a. Neuwahl des Vorstandes.

“Schusterjungen” Volkssportclub

Am kommenden Wochenende, 31.03701.04.2007, beteiligen sich die “Schusterjungen” an folgenden Volkswanderungen: in Hahnstätten ab 7.00 Uhr im DFG mit Wanderstrecken von 5 - 42 km. Und in Rheinböllen mit Wanderstrecken von 5-20 km. Nur am 4. März zur Mittwochswan­derung in Mainz-Gonsenheim. Weitere Informationen und Anmeldungen unter Tel. 02602/2522 und www.dvv-wandern.de/montabaur

TuS Montabaur

SENIORENFUSSBALL

Rheinlandliga: So., 01.04.2007,14.30 Uhr TuS Montabaur - SG Burgbrohl