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Montabaur
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Nr. 11/2007
cie Interesse an der Übernahme Ehrenamtes der Schiedsperson?
d eS c hiedsamtsbezirks III in der Verbandsgemeinde Montabaur wird f »* nS ^Amtszeit des derzeit amtierenden Schiedsmannes mit Ablauf ^ e onn 7 endet ein/e Nachfolger/in gesucht. Der Schiedsamtsbezirk ortsgemeinden Gackenbach, Horbach, Hübingen, Niederel- "folerelberl Welschneudorf ’ Holler - Untershausen, Stahlhofen und
Voraussetzungen:
rberfür das Amt des Schiedsmannes müssen nach ihrer Per- ■niichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Bei der Prüfung der Eignung wird darauf abgestellt, ob der Bewer-
ber/die Sundä jsti
h! einen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte
ausreichenden Bildungsgrad hat und
Tüber die für die Amtsführung erforderliche Zeit verfügt.
Zur Schiedsperson darf nicht ernannt werden,
a) derjenige/diejenige, für den/die vom Gericht ein Betreuer bestellt worden ist,
b) wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, beschränkt ist,
c) wer das Amt eines Staatsanwaltes ausübt oder zum Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt ist,
d) wer als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
e) wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt,
0 wer zu einer der in d) oder e) genannten Personen in einem Dienstoderähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht.
Zum Schiedsmann soll nicht ernannt werden, wer
a) das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,
b) keinen Wohnsitz im Schiedsmannsbezirk hat.
Wenn Sie Interesse an der Übernahme dieses Ehrenamtes haben, die voigenannten Voraussetzungen erfüllen und Ihren Wohnsitz in einer der zum Schiedsamtsbezirk III gehörenden Gemeinden haben, nehmen Sie Be mit der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenau- er-Platz 8, 56410 Montabaur, Fachbereich 1, Büroleiter Thomas Marx (Tel. ( 2602 / 126 . 102 ) bis spätestens 30. März 2007 Kontakt auf.
■In Abstimmung mit den Ortsbürgermeistern der im Schiedsamtsbezirk gelegenen Gemeinden wird die Schiedsperson vom Verbandsgemeinde- jaidem Direktor des Amtsgerichts zur Ernennung vorgeschlagen.
Nähere Informationen über die Aufgabenstellung der Schiedsperson ent- Sie bitte dem nachfolgenden Textbeitrag.
Die Schiedsperson - Wer ist das?
Eine Schiedst rau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsge- meinde. Sie werden auf Vorschlag des Verbandsgemeinderates vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt.
Ilir Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig älter als 30 Jah- [ end ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Auf Grund Einwohnerzahl und Gebietsgröße sind in derVerbandsgemeinde Montabaur insgesamt 4 Schiedsamtsbezirke ein- gerichtet.
Durch Ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Angelegenheiten, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzu- gehen, und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre versucht die Schiedsperson die Voraussetzungen dafür zu schaf- fen,dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederher- slellen.
Twivereinbarungen treffen die Antragsteller mit der für den jeweiligen toik zuständigen Schiedsperson, dessen Telefonnummer in regel- Abständen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur veröffentlicht wird bzw. beim Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwal- tajMontabaur unter der Rufnummer: 02602/126-0 erfragt werden kann.
Iw kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
iifen?
Jbt es immer mal - aber soll man deshalb gleich zum Gericht laute? Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Winten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Betei- ,W nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Eigentlich ist es schade, ’ «dahin gute Beziehungen aufs Spiel zu setzen, weil beispielsweise die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist, beim Einparken Ihr Auto beschädigt wird oder der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht aus-
geführt hat.
L pichen Rechtsstreitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Aus- ki™ er setzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären, ist die «jedsperson in Ihrer Nähe die berufene Stelle zur Streitschlichtung. Die Bdsfrau oder der Schiedsmann wird mit den Streitparteien die Sach- J , ln einem Gespräch erörtern und so versuchen, einen langen, kost- G '9 en und Nerven aufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden. Im smatzzu den strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der Schied- 0( i... ori , ln bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht vorgeschrieben, sie pmeht freiwillig.
Zum R 6rd ® n können die Schiedspersonen jedoch nicht in allen Fällen. &*"■*! bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe oder die * e eil ] es Kindes ist eine Zuständigkeit nicht gegeben. Auch bei inrerhw!^! 1 über vermögensrechtliche Ansprüche über 5.000,00 € oder gesBbiJ? 1 *? es onders schwierigen Fällen, wie z.B. bei Streitigkeiten über c ne Unterhaltspflichten, soll die Schiedsperson nicht tätig werden.
Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson?
Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich müssen Sie, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, zuerst eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann einschalten; in den so genannten Privatklagesachen. Das sind Hausfriedensbruch Beleidigung
Verletzung des Briefgeheimnisses Körperverletzung Bedrohung und Sachbeschädigung
Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann eine Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg.
Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen.
Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen.
Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsperson in Ihrer Nähe die zuständige Stelle.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Schiedsverfahren ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe worüber gestritten wird. Den Antrag können Sie der Schiedsperson schriftlich geben oder dort auch mündlich „zu Protokoll“ erklären.
Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.
Was kostet das Schiedsverfahren?
Die Kosten des Verfahrens sind nicht hoch: Die Gebühr für eine Güteverhandlung beträgt 10,23 €, wird ein Vergleich geschlossen, fallen weitere 10,23 € an. Die Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 38,35 € erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen, z.B. Portokosten der Schiedsperson anfallen.
In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.
SCHIEDSPERSONEN
im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur
Bezirk
Name der Schiedsperson bzw. des Vertreters
Telefon
I
Schiedsperson:
Benno Philippi
Lahnstraße 2, 56410 Montabaur
Vertreter:
Hans-Joachim Bartsch
Isselbacher Straße 12, 56412 Heilberscheid
02602/5590
06485/43 86 dienstl.
0611/71 56 25
II
Schiedsperson:
Reinhard Labonte,
Am Nörrenpfad 6, 56337 Eitelborn Vertreter:
Gerhard Schumann
In den Krautgärten 3, 56412 Un- tershausen
02620/2273
dienstl.
02603/972286
02602/4761
III
Schiedsperson:
Gerhard Schumann
In den Krautgärten 3, 56412 Un- tershausen
Vertreter:
Reinhard Labonte,
Am Nörrenpfad 6, 56337 Eitelbom
02602/4761
02620/2273
dienstl.
02603/972286
IV
Schiedsperson:
Hans-Joachim Bartsch
Isselbacher Straße 12, 56412 Heilberscheid
06485/43 86 dienstl.
0611 / 71 56 25
Vertreter:
Benno Philippi
Lahnstraße 2, 56410 Montabaur
02602/5590

