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Montabaur

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RENOVIEREN

Nr. 07/2007

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Rechnungen aufbewahren!

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Bestens zwei Jahre lang müs- liiiwivatpersonen die Rechnun- lenfiber Dienst- und Werkleis- jen aufbewahren, die in jtnmenhang stehen mit [neigentum oder angemiete- [mmobilien, die man selbst itzt - so will es das Umsatz- jrgesetz. Als Zahlungsbelege £r grundsätzlich Kontoaus- gesowie Quittungen. Doch Bauverträge, schriftlich fest- iltene Bestellungen und fihmeprotokolle nach VOß, tels derer sich der Dienstleis­

ter, das Entgelt und der Leis­tungsumfang bestimmen lassen, zählen zu den beweiskräftigen Unterlagen. Wichtig ist, dass die Aufbewahrungsfrist mit dem 31. Dezember jenes Jahres beginnt, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Konkret bedeutet dies, dass eine Quittung vom 9. März 2007 bis zum 31. Dezember 2009 aufbewahrt werden muss. Ein Verstoß kann bis zu 500 Euro Bußgeld kosten.

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imelpilzflecken sehen nicht ässlich aus, sondern bergen Ilern gesundheitliche Risi- Sie sollten deshalb schnell Äöglichst professionell von Tachfirma entfernt werden, [oblem ist häufig, dass man fhimmelflecken gar nicht lerkt, weil sie sich hinter lein oder Tapeten ver- b Da der Schimmel ein Klima bevorzugt, findet anihnoftin Küchen und Bade- pjiern. Neben dem Wasser- der sich an den Wänden

absetzt, gibt es noch verschiede­ne andere Ursachen für Schim­melbildung: Defekte an der Bau­substanz oder an Dächern begünstigen die Schimmelbil­dung genauso wie Wasserschä­den oder falsches Lüften. Um der Schimmelbildung vorzubeugen sollten Sie zwei- bis viermal täg­lich stoßlüften, die Räume genü­gend heizen und größere Möbel­stücke von der Wand abrücken.

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