JK^enblatt VG Montabaur
Nr. 06/2007
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Iborn
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fid25G^. /Bl. S *°5 (GVB 5 ; 'Wng derG- I. S. 98 ),r'i- 1999 (GVBL!
pixw jahrespin 2007 gilt als Eintrittskarte. Den können sie vor D "hrend und nach dem Umzug für nur 2,00 € erwerben, n it alle Gäste einen fröhlichen und „störungsfreien“ Rosenmontags- ? nnanießen können, setzen wir wieder einen Sicherheitsdienst ein. Wir um Verständnis, wenn es dadurch beim Einlass in die Augst-Halle ° Srzzeitigen „Staus“ kommen sollte. Wir sind jedoch sicher, im Inter-
n (für allst fsse aller Gäste zu handeln.
K ^würden uns freuen viele Besucher in der Augst-Halle begrüßen zu von ic M Durch ihren Besuch tragen sie alle zum Erhalt der schönen Eitel-
vo i^Un ner'Karnevalstradition bei. Wir wünschen schon heute allen Gästen ■von i/.OObjsJDom^^ ^ unbeschwerte stunden in Eitelborn.
Kath. Kirchengemeinde „Mariä Himmelfahrt“
. Eitelborn
jRtiengemeinschaft Eitelborn
IHsst euch überraschen und verbringt mit uns frohe und heitere Stunden ? bei der Fastnachtsfeier der Frauengemeinschaft.
Wirfeden alle Frauen herzlich ein, am Montag, 12. Februar, ab 18.11 Uhr mit uns in der „Arche“ zu feiern. Bitte anmelden bei Maria Purgaj, Tel.: 2215.
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Tujtiverein Jahn Eitelborn
Nordic Walking
Ist ein’besonders gesundheitsfördernder Sport. Allen Altersgruppen wird »rmeisters ein^ichter, schneller Einstieg in ein sanftes Ausdauertraining ermöglicht. :entscha*-• Dabei t sind weder Muskulatur oder Gelenke noch das Herz- Kreislauf- >nnäß § System überfordert. Es eignet sich für Einsteiger und sportlich Aktive, ver- ‘ [bessert das Herz-Kreislauf-System, aktiviert den Stoffwechsel, ist ideal, innlman ein paar Kilo abnehmen möchte. Außerdem sorgt die Bewegen Bek ~ fing an der frischen Luft für Entspannung.
Be r mJobieren Sie es aus. es wirkt!
ider und auch Nichtmitglieder (Männer u. Frauen) sind herzlich zu -«chnuppertrainingseinheiten eingeladen. Wir treffen uns jeden Don- crsferOßitci^HLj um 18 Uhr, vorläufig noch am Eingang zum Augststadion. Info el. 02620 / 8368
Rhelnla^BBerfreizeit in Südtirol 5.153), zuitlrS^feürger der Augstgemeinden haben sich in den vergangenen Jah- «irdaui(c ! --;^jjpreits an der beliebten Wanderfreizeit nach Ratschings / Südtirol Igt.
s- oderFoeÄtin diesem Jahr sind alle interessierten Wanderer wieder Gast im neu :es zustande Ankerte n, 4-Sterne Hotel Seeber in Ratschings. alsvonAtfifl^pliebte Freizeit im Südtiroler Wanderparadies bietet herrliche Berg-
_Irungen zu den Naturschönheiten dieser einmaligen Landschaft,
der Sitzundeine P^noramafahrt, bzw. verschiedene Anfahrten mit dem Bus, Besich- intmachunjiligungen einen Musikabend und vieles Andere mehr.
Nach einem aktiven Tag in gesunder Südtiroler Bergluft, sorgt eine sub- rdedenfteJOKche Badelandschaft mit Whirlpool, finnischer Sauna, trocken Sau- Brfahrens-cijnaSplarium sowie ein neues, wunderschönes Schwimmbad im Haus für ndevew5*::tamehme Entspannung.
irBezefegpreis für 7 Tage Halbpension im 4 Sterne Hotel Seeber, bei Unter- oll, geW' ptngu ng im DZ mit DU/WC, einschließlich Transfer mit modernem Rei- leltendgewirkte!ab Eitelborn bzw. Koblenz, beträgt pro Person 469,00 EUR. Brmanndsijl^Birden uns freuen, Mitglieder unseres Vereins, wie auch Nichtmit- aus den Augstgemeinden als Gäste begrüßen zu können. Aus- (S.j fteZ’PWMer Tel. 02620/8368.
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e.V.
ille Bürger tag ein. ithausersi _
tdehaus^Rjrechstunden des Ortsbürgermeisters
ags von 18.00 bis 20.00 Uhr mit Hilfe w W nach Vereinbarung
izug autf f: ;PBÄjideverwaltung.Tel. und Fax: 02620/633
ihrendder::IMsbürgermeister privat.Tel.: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)
C™. www.kadenbach-ww.de
«irimA.^f' | Mai | : . Ortsgemeinde_Kadenbach@freenet.de
tung wirdi^wflletung der Grillhütte:
und Monika Strevler.Tel. 02620/2081
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)argerne 'fjWzung der Ortsgemeinde Kadenbach
•■(Änderung der Friedhofsgebührensatzung
^25.01 . 2007 3
l0rn j« n S pir:S^?^ rne L nclerat von Kadenbach hat in seiner Sitzung am 27.11.2006 0in ^iii der^Pa^ 9es § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in 1 um ! ' Kor«fe U ? 9 u Vom 31 01 - 1994 (GVBI. s. 153) sowie der §§ 2,7 und 8 des «it - raS a J ab9aben 9 esetz es (KAG) vom 20.6.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt jr RlC !!' aeÄ a ? UrCh Art2 des Gesetzes vom 2.3.2004 (GVBI. S. 202) die fol- schrnucK • patzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
BCkeZU; Di Ä
w !, e !f GelSon? 9 J der Ortsgemeinde Kadenbach über die Erhebung von DJG U (als 3 tönH Ur9as ^dhofs-und Bestattungswesen vom 29.11.2001 wird
■ --S4 S5?? e , runa) wie oeandort:
jnd e,;. , 9 4 erhalt folgende Fassung:
Kadenbach
§ 4 - Höhe der Gebühren
I. Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen
1.1 In Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr .260 EUR
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres.540 EUR
1.2 In Wahlgrabstätten
1.2.1 Erstbelegung
Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres.600 EUR
1.2.2 Zweitbelegung
Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres.560 EUR
1.3 Urnenbeisetzungen
1.3.1 In Reihen-oder Wahlgrabstätten.entfällt
1.3.2 In Reihen- oder Wahlgrabstätten,
in denen bereits Erdbestattete ruhen .110 EUR
1.3.3 In der Urnenmauer
(öffnen und schließen der Mauer) 1.80 EUR
1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden 110 EUR
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern .45 EUR
2.2 Ausbettung von Urnen aus Urnennischen.45 EUR
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
und anmeldepflichtigen Totgeburten .100 EUR
1.2 für Verstorbene nach Vollendung
des 5. Lebensjahres .260 EUR
1.3 Als Urnen-Erdgrabstätte in bereits
belegten Grabstätten für jede Urne .45 EUR
1.4 Als Urnenreihengrabstätte in Urnenmauern.300 EUR
2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten •2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte
und jede weitere Wahlgrabstätte.400 EUR
2.2 als Urnen-Erdgrabstätte
2.2.1 in bereits belegten Grabstätten für jede Urne.30 EUR
2.3 Als Urnen-Wahlgrabnische in Urnenmauern.00 EUR
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.
IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in
Aufbewahrungsräumen .120 EUR
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu drei Tagen.50 EUR
1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag.20 EUR
§ 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Kadenbach, 25.01.2007 Helmut Marx
Ortsgemeinde Kadenbach (Siegel) Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GVBI. S. 98) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56337 Kadenbach, 25.01.2007 (S.) • Helmut Marx, Ortsbürgermeister
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