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Wochenblatt VG Montabaur
Wer sich mit einer Fußgruppe oder Wagen l^ggQ^^eiden, der auch möchte, kann sich bei Werner Reusch, Tel. 911880, anmeiu
für weitere Auskünfte zur Verfügung steht. p« tnaC htdienstag mit-
Kinder, die an unserer Kind ® rk ®PP f er ] | sl Reusch anmelden,
wirken möchten, können sich ebenfalls bei Werner ne
Niedererbach
Sprechstunden des Ortsbürgermejsters^ ^ ^ ^ ^
montags 1 . von 18.00 bis 20.00 Uhr
donnerstags. . 06485/224
Gemeindeverwaltung. T , .'06485/1541
Ortsbürgermeister.
2. Satzung der Ortsgemeinde Niedererbach zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
ok m onn7
1.1
1.2
1.3
1.4
2 .
2.1
Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere
26 EUR
2.2
2 . 2.1
2 . 2.2
3.
als Urnen-Erdgrabstätte —-
in Urnen-Grabfeldern. „ -
in bereits belegten Grabstätten . .
für jede Urne. IJjSJ'!
Verlängerung des Nutzungsrechts . an, zu e
Für die Verlängerung des Nutzungsrecht« sh’konn schritten der Satzung über das FriedhofÄei eine wesen werden die Gebühren bzw. die Anr? W 16 '™ entsprechend des Abschnittes III erhoben a; 'N eiste1 Sonstige Gebühren jjjese Fe
Einsegnungshalle j^seDa
Benutzung der Einsegnungshalle undAufh». der Leichen in Aufbewahrungsräumen, meine
Aufbewahrung von Leichen ohne Benuilei den nungsh a|| e_ T an dies
bis zu drei lagen. U;hdie
Für jeden weiteren angefangenen Tag..bmmen
§ 2 - Inkrafttreten bsitive \
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in fef 1 beda Niedererbach. 26.01.2007 (S)
IV.
1 .
1.1
1.2
1 . 2.1
1 . 2.2
vom 26.01.2007
Der Ortsgemeinderat von Niedererbach hat in seiner Sitzung am 14.12.2006 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinlanö-Kiaiz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153):sowie n ^ er §§ • 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.6.1995 GVB. S. 175), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2.3.2004 (GVtsr S. 202) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
§1
Die Satzung der Ortsgemeinde Niedererbach über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 26.11.2001 wird (als 2 . Änderung) wie folgt geändert:
§ 4 - Höhe der Gebühren
I. Bestattunasaebühren
1. Erdbeisetzungen
1.1 In Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Kosten der Einebnung nach Ablauf der Ruhezeit.258 EUR
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres einschl. Kosten der Einebnung nach Ablauf der Ruhezeit...476 EUR
1.2 In Wahlgrabstätten
1.2.1 Erstbelegung einschl. Kosten der Einebnung nach Ablauf der
Nutzungszeit.546 EUR
1.2.2 Zweitbelegung
1.2.2.1 bei Maschineneinsatz.366 EUR
1.2.2.2 bei Handschachtung.611 EUR
1.3 Urnenbeisetzungen
1.3.1 In Reihen- oder Wahlgrabstätten je Grabstelle einschl. Einebnung nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit.160 EUR
1.3.2 In Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen.105 EUR
1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vor
schriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.’ .105 EUR
II- Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen
aus Erdgräbern.. eur
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben m - Nu tzunqsqebühren - Rechte an Grabstätten
1 - Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
Für Verstorbene bis zum vollendeten 5 . Lebensjahr
und anmeldepflichtigen Totgeburten. 52 EUR
für Verstorbene nach Vollendung
des 5. Lebensjahres. 165 EUR
als Urnen-Erdgrabstätte
in Urnengrabfeldern. 7g E(JR
f a ü?jede e Urne d9rabStätte bereitS bel ®9 te " Grabstätten
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153) J durch Gesetz vom 05. April 2005 (GVBI. S. 98) wirdauifolj wiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Fon dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zusta^] sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von/ zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1 .
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung! migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung« verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den E standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oi schritten gegenüber der Verbandsgemeindevemal Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichn« Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend^ Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gern auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann fe| geltend machen.
56412 Niedererbach. 26.01.2007 (S.) Bn
KÖB Niedererbach Die Bücherei ist für Sie und Euch geöffnd mittwochs. 17,Olf
samstags.
Wir bedanken uns sehr herzlich bei der K Westerwald, die uns im Rahmen ih einen Betrag von 200 € für Neuanschaffungen zur Verfügung falls danken wir der Fachstelle für Büchereiarbeit, die uns* dertopf des Bischofs eine Kiste neuer Bücher geschickthäl Über diese Spenden für unsere Bücherei haben wirunssetrjj keschön!
Förderverein Unser Dorf hat Zukunft Niedererbach 2006 e.V.
Am Samstag, 03.02.2007, findet ein Arbeitseinsatz am eher, fer, Mittelstraße, statt. Wir treffen uns um 09.00 UhriniM Koordinierung der Arbeiten bitten wir Interessierte Mitglied 1. Vorsitzenden Sieghart Möller, Tel. 8067, oder dem 2. vr hard Theis, Tel. 4718, zu melden.
Nombon
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
Dienstags.von 18.00 Uhr
Telefon: .
Fax: . .
E-Mail: buergermeister® nomborn.de Internet: www.nomborn.de
Wahlgrabstätte je Grabstelle.
.299 EUR
Kath. öffentliche Bücherei J-
Die kath. öffentliche Bücherei in Nom 7 Euch geöffnet: ^S.
donnerstags.
Die Ausleihe ist für drei Wochen ko
ermin
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