Wochenblatt VG Montabaur
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Auffahrender hat nicht immer Schuld
Wer an einer grünen Ampel anfährt und plötzlich ohne erkennbaren Grund abbremst, haftet für den Schaden allein. Aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2006 (Aktenzeichen: 3 U 220/05) geht hervor, dass somit nicht immer der Auffahrende schuld ist, teilen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit. An einer roten Ampel standen der Kläger und der Beklagte hintereinander.
Als die Ampel auf »Grün« schaltete fuhren beide los. Vor der Kreuzungsmitte bremste der Kläger plötzlich ab, woraufhin der Beklagte auffuhr. Der Kläger wollte nun seinen Schaden ersetzt bekommen. Sein plötzliches Abbremsen begründete er
mit einer sich nähernden Straßenbahn. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Der Beklagte sei mit seinem Wagen schuldlos auf den Kläger aufgefahren.
Kein Autofahrer dürfe den Verkehrsfluss behindern. Aus diesem Grundsatz folge, dass man nicht plötzlich ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache sein Fahrzeug abbremsen dürfe. Es fehle also in diesem Fall am typischen Charakter eines Auffahrunfalls, dass nämlich der Auffahrende schuldhaft unaufmerksam sei. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass die Ampel nur »Grün« zeigt, wenn keine Straßenbahn kreuzt.
Wer auffährt hat also nicht immer Schuld.
Wer falsch blinkt, haftet allein
Wer trotz nach rechts gesetzten Blinkers weiter geradeaus fährt und dadurch einen Unfall verursacht, muss unter Umständen allein für den Schaden aufkom- men, auch wenn der Unfallgegner eigentlich hätte warten müssen. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam. Sie verweisen dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 2. Mai 2006 (Aktenzeichen: 16 C 65/06).
Ein Autofahrer hatte sein Blinklicht nach rechts gesetzt, war aber trotzdem auf der vorfahrtsberechtigten Straße geradeaus weiter gefahren. An der Straßenkreuzung fuhr eine wartepflichtige Autofahrerin aus einer Seiten-
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Straße auf die Kreuzung. $ie"y der Meinung, dass der Autofi—, hf7 rer nach rechts in die Seiti ° Straße einbiegen wollte. AI Fahrzeug geradeaus weite kam es zum Unfall.
Das Gericht war der Meii dass der Wartepflichtige zw, besonders sorgfältig seine W tepflicht beachten muss. Erm se dabei aber grundsätzlich niv mit groben Verkehrsverstölll des Vorfahrtsberechtigten recl nen. So dürfe er darauf vertn en, dass der Vorfahrtsberechl te, der den rechten Blinker sei auch nach rechts abbiegen . le. Geschieht dies nicht, miii der Vorfahrtsberechtigte für die Schäden haften.
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