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Wochenblatt VG Montabaur

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Auffahrender hat nicht immer Schuld

Wer an einer grünen Ampel an­fährt und plötzlich ohne erkenn­baren Grund abbremst, haftet für den Schaden allein. Aus einem Urteil des Oberlandesge­richts Frankfurt am Main vom 2. März 2006 (Aktenzeichen: 3 U 220/05) geht hervor, dass somit nicht immer der Auffah­rende schuld ist, teilen die Ver­kehrsrechtsanwälte des Deut­schen Anwaltvereins (DAV) mit. An einer roten Ampel standen der Kläger und der Beklagte hin­tereinander.

Als die Ampel auf »Grün« schal­tete fuhren beide los. Vor der Kreuzungsmitte bremste der Klä­ger plötzlich ab, woraufhin der Beklagte auffuhr. Der Kläger wollte nun seinen Schaden er­setzt bekommen. Sein plötzli­ches Abbremsen begründete er

mit einer sich nähernden Stra­ßenbahn. Sowohl das Landge­richt als auch das Oberlandesge­richt wiesen die Klage ab. Der Beklagte sei mit seinem Wagen schuldlos auf den Kläger aufge­fahren.

Kein Autofahrer dürfe den Ver­kehrsfluss behindern. Aus diesem Grundsatz folge, dass man nicht plötzlich ohne für den nachfol­genden Verkehr erkennbare Ursache sein Fahrzeug abbrem­sen dürfe. Es fehle also in diesem Fall am typischen Charakter eines Auffahrunfalls, dass nämlich der Auffahrende schuldhaft unauf­merksam sei. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass die Ampel nur »Grün« zeigt, wenn keine Straßenbahn kreuzt.

Wer auffährt hat also nicht im­mer Schuld.

Wer falsch blinkt, haftet allein

Wer trotz nach rechts gesetzten Blinkers weiter geradeaus fährt und dadurch einen Unfall verur­sacht, muss unter Umständen allein für den Schaden aufkom- men, auch wenn der Unfallgeg­ner eigentlich hätte warten müs­sen. Darauf machen die Ver­kehrsrechtsanwälte im Deut­schen Anwaltverein (DAV) auf­merksam. Sie verweisen dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 2. Mai 2006 (Ak­tenzeichen: 16 C 65/06).

Ein Autofahrer hatte sein Blink­licht nach rechts gesetzt, war aber trotzdem auf der vorfahrts­berechtigten Straße geradeaus weiter gefahren. An der Straßen­kreuzung fuhr eine wartepflichti­ge Autofahrerin aus einer Seiten-

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Straße auf die Kreuzung. $ie"y der Meinung, dass der Autofi—, hf7 rer nach rechts in die Seiti ° Straße einbiegen wollte. AI Fahrzeug geradeaus weite kam es zum Unfall.

Das Gericht war der Meii dass der Wartepflichtige zw, besonders sorgfältig seine W tepflicht beachten muss. Erm se dabei aber grundsätzlich niv mit groben Verkehrsverstölll des Vorfahrtsberechtigten recl nen. So dürfe er darauf vertn en, dass der Vorfahrtsberechl te, der den rechten Blinker sei auch nach rechts abbiegen . le. Geschieht dies nicht, miii der Vorfahrtsberechtigte für die Schäden haften.

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