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hte Flurbereinigungsverfahren Niederelbert (Dorf)

^Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere der Dor- rfM urT1 Sndung mit Maßnahmen des Naturschutzes und der a® zu ermöglichen und durchzuführen.

^ aft des Flurbereinigungsgebietes

f* slstellUn9 „,mnsaebiet, dem die nachstehend aufgeführten Flur- ^■junterHegen, wird hiermit festgestellt.

i>"9 N "stücke Nrn. 5/1,5/2,6,7,8,9/1,11,12/1,14,15,17/2, H« Jo 21 22/3,23/3,23/4,24,25,26,32,33, 34,35,36,37, S’ 39 40,41,42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 51/1,52, 53, 128/3’218/2, 218/3, 226/2, 227/1, 228, 229, 230, 237/6, 237/7 und 238.

Flurstücke Nrn. 322/10 und 322/11. meinschaft

sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbaube- Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teil- Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigungsbeschluss. luTeilnehmergemeinschaft führt den Namen.

1 “Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Niederelbert (Dorf)”

Siz ist in 56412 Niederelbert, Westerwaldkreis.

^eilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung Lachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekannt­es Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flur- Snigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

T|n der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

: g auW ierke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungs­behörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

| Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustim­mung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

[ Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt­schaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereini­gungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. 1,1 bis 4) nach § 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der angvom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel iss Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619), wird angeordnet mit 'Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung Sn.

Hinweise:

Ordnungswidrigkeiten

Entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vor- “mmen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie jfoereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereini- •isbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder hier­an lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

‘dEingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen wor- ^so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen u°i^ ann ?' e Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige,

■ s Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Porslaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand

;S n ; un9en gegen die Vorschriften zu Nrn. 14.2 bis 14.4 sind Ord- i?. n 9 k6| 1en, die mit Geldbußen geahndet werden können.

«tretungsrecht

iion?,?? 611 C * er Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vor- ÄetenimHH Zur Du . rc hführung der Flurbereinigung Grundstücke zu Nehmen 16 naC ^ '^ rem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen

^ dun 9 unbekannter Rechte

,C ndr ei Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung dieses ^zurRpton^ ^ ec ^ te - die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, W W Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der ^terwaiH Jlp^ehörde Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Melden ^LR), Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur,

u rst . nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die lten Wen ^ bisherigen Verhandlungen und Festsetzun-

^nap?nl? S * Vor ^ enann ' en Rechts muss die Wirkung eines vor der

| '“' f 6eteiiif,£ e ! etenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, c, gegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Ver­eist. ' urbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt wor-

Nr. 49/2006

4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichtskarte

Je eine Ausfertigung dieses Flurbereinigungsbeschlusses mit den Bescniussgründen und einer Übersichtskarte liegen einen Monat lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme der Beteiligten aus bei:

der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur,

- dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Niederelbert.

Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Über­sichtskarte dargestellt.

Begründung:

1. Sachverhalt:

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von rd. 2 ha und umfasst die zwischen der Wiesen- und Gartenstraße, dem ehemaligen Mühlenanwe­sen sowie dem Elbertbach liegenden Grundstücke der Ortslage Nieder­elbert.

Die Ortsgemeinde Niederelbert hat aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates beim DLR Westerwald-Osteifel Antrag auf Durchführung einer Bodenordnung in dem vorgenannten Bereich der Ortslage nach dem Flurbereinigungsgesetz gestellt.

Die fachlich betroffenen Stellen wurden zum Verfahren gehört und haben sich für die Durchführung eines Verfahrens ausgesprochen.

Die am vereinfachten Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteilig­ten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten wurden vom DLR Westerwald-Osteifel am 20.11.2006 in einer Aufklärungsversammlung in Niederelbert eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Beschluss wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen. Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 86 Abs. 1 Nr. 1 des Flurbereini­gungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. IS. 546), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 G v. 12.08.2005 (BGBl. I 2354).

Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz

• Anhörung der zu beteiligenden Behörden und Stellen und

• Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Teilnehmer des Verfah­rens

sind erfüllt.

2.2 Materielle Gründe

Durch die Ortsregulierung können die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke in ihrem Zuschnitt und damit in ihrer Nutzung verbessert und die rechtlichen Verhältnisse, insbesondere die Zuwegung, neu geregelt werden. Die Grundstücke des Verfahrensgebietes sind teilweise für die jeweilige Nutzung ungünstig geformt. Zum größten Teil sind die Grund­stücke bislang nur durch Fußwege erschlossen. Nicht alle Besitzstände sind derzeit in gewünschtem und möglichem Umfang arrondiert. Die Grundstückszuschnitte sind zu verbessern.

Mit dieser vereinfachten Flurbereinigung in Verbindung mit der Dorfer­neuerung werden Ziele verfolgt, die die strukturelle Entwicklung in der Ortsgemeinde fördern:

• Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen durch bodenordnerische Maßnahmen;

• Verbesserung der Erschließung der Grundstücke durch Wege;

• Umsetzung bzw. Unterstützung der Planungen des Dorferneue­rungskonzeptes mit Hilfe der Dorfflurbereinigung.

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann darüber hinaus die Vor­aussetzungen zur Verwirklichung landespflegerischer und grünordneri- scher Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Gewässerentwicklung bzw. - Stabilisierung schaffen.

Insgesamt lassen sich die genannten Ziele und deren Umsetzung nur in einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) ermöglichen.

Die materiellen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG sind damit gegeben.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass mit der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens sofort begonnen wird, damit die angestrebten Vorteile möglichst bald eintreten. Eine Ver­zögerung der Verfahrensbearbeitung würde für die Mehrzahl der Betei­ligten und die Ortsgemeinde Nachteile bei der Dorfentwicklung und der Umsetzung der Dorferneuerungsmaßnahmen sowie bei der angestreb­ten strukturellen Verbesserung mit sich bringen, die darin bestehen, dass die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und damit der Besitzüber­gang verzögert würden. Dem gegenüber könnte durch die aufschieben­de Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzö­gerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Ortsgrundstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen bebaut oder neu gestaltet werden können. Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Im Hinblick auf die erwarteten Vorteile für die Dorfentwicklung in Niederel­bert ist es erforderlich, dass die mit der Flurbereinigung angestrebten Zie­le möglichst schnell verwirklicht werden.

Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung lie­gen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dienstlei­stungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße

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