att VG Montabaur
Nr. 49/2006
ELBERTGEMEINDEN
krWinterdienst ” finden Sie unter der Rubrik “Verwaltung in f 0 r
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mdorf/Oberelbert sind herzlich zur Jdhresmitaliedpn/ar ^°^ en Ä/Vel- „„„»Samslag, 16.12.2006. um 17.00uKSÄ? lun 9 mit jaum” in Horbach eingeladen. Gastredner: MdL H^rald SchlT tz^'
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IW/Wied
I i/Tiirkiyemspor Ransbach-B. - SG Elbert/Welschneudorf I, 14.30 Uhr
uRansbach-Baumbach.
Niederelbert
^stunden des Ortsbürgermeisters ^ ^ ^ ^
. von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr
| ä ' wsta S s ...Tel.: 02602/3482, Fax: 02602/950482
119: gemeinde@niederelbert.de psmet: www.niederelbert.de
Ltleistungszentrum Ländlicher Raum
M- Westerwald-Osteifel - ^97 11 2006
1 ' 56410 Montabaur, den 27.11. 2 Uuo
Bahnhofstraße 32 Telefon: (02602) 9228-0 Telefax: (02602) 9228-35 jüurbereinigungsverfahren Niederelbert (Dorf)
|M1115
tabereinigungsbeschluss
Anordnung /c oc Ahc 1 Nr 1
Anordnung der Vereinfachten Flurbereinigung (§ Wereinigungsgesetz (FlurbG)) rpmar .
Nit wird für die nachstehend näher bezeichneten Teie ’i>9 Niederelbert (Westerwaldkreis) das
' Flurbereinigungsverfahren Niederelbert (Dorr)
um Maßnahmen der Landentwicklung, insbeson . ln Verbindung mit Maßnahmen des Naturschutzes und *ischaftspflege zu ermöglichen und durchzuführen.
^Feststellungdes Flurbereinigungsgebietes p,..,..
Flurbereinigungsgebiet, dem die nachstehend auf ge u unterliegen, wird hiermit festgestellt.
NikungNiederelbert .c 17/0
Flurstücke Nrn. 5/1,5/2, 6 ,7, 8 ,9/1,11.12/ * 35 36 37’, 20,21,22/3, 23/3, 23/4, 24, 25, 26, 32 33 34 35,3b, ^ 38,39,40,41,42, 43, 44,45, 46, 47,48,49,51/ . b ^ ?/6< 128/3, 218/2, 218/3, 226/2, 227/1,228, 229, 23 ,
237/7 und 238.
Flurstücke Nrn. 322/10 und 322/11.
sowie die den Eigentümern gleichslehenden EmMube^ , mit diesem Flurbereinigungsbeschluss.
® l 'nehmergemeinschaft führt den Namen: . M ie .
pmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinig 9 ^^rt (Dorf)”.
56412 Niederelbert, Westerwaldkreis. f’9 6 Einschränkungen der Grundstücksnutzung t .
fixerer gesetzlicher Bestimmungen 9 e,te " g. k |[ t des Flur- £ , n Flurberein igungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit » un 9splanes die folgenden Einschränkungen:
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. 1 ,1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686 ), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise:
1. Ordnungswidrigkeiten
Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zu-stand nach § 137 FlurbG wieder hersteilen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. 14.2 bis 14.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.
2. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
3. Anmeldung unbekannter Rechte
Innerhalb von drei Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde Dienstieistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR), Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichtskarte
Je eine Ausfertigung dieses Flurbereinigungsbeschlusses mit den Beschlussgründen und einer Übersichtskarte liegen einen Monat lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme der Beteiligten aus bei: der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Niederelbert.
Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Übersichtskarte dargestellt.
Begründung:
1. Sachverhalt:
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von rd. 2 ha und umfasst die zwischen der Wiesen- und Gartenstraße, dem ehemaligen Mühlenanwesen sowie dem Elbertbach liegenden Grundstücke der Ortslage Niederelbert.
Die Ortsgemeinde Niederelbert hat aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates beim DLR Westerwald-Osteifel Antrag auf Durchführung einer Bodenordnung in dem vorgenannten Bereich der Ortslage nach dem Flurbereinigungsgesetz gestellt.
Die fachlich betroffenen Stellen wurden zum Verfahren gehört und haben sich für die Durchführung eines Verfahrens ausgesprochen.
Die am vereinfachten Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten wurden vom DLR Westerwald-Osteifel am 20.11.2006 in einer Aufklärungsversammlung in Niederelbert eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Beschluss wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

