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Wochenblatt VG Montabaur

Unfallschutz und Sicherheit

Der Käufer ist zum Tragen einer vollständigen persönlichen Schutzaus­rüstung, bestehend aus Helm mit Gesichts- und Gehorschutz, schutzhose und Sicherheitsschuhen, verpflichtet und muss im Umgang mit der Motorsäge geübt und erfahren sein. Es wird empfohlen, <r' n .®" Motorsägenkurs zu besuchen. Die Unfallverhütungsvorschriften Fo einzuhalten. . ^

Daubach

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Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

donnerstags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

Änderungen werden am Rathaus bekannt gemacht.

2. Satzung der Ortsgemeinde Daubach

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 17.11.2006

Der Ortsgemeinderat von Daubach hat in seiner Sitzung am 21.06.2006 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) sowie der §§2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.6.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2.3.2004 (GVBI. S. 202) die fol­gende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Satzung der Ortsgemeinde Daubach über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs-und Bestattungswesen vom 3.9.2001 wird (als 2. Ände­rung) wie folgt geändert:

1. § 4 Teil I (Bestattungsgebühren) erhält folgende Fassung:

§ 4 - Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen

1.1 In Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr.198 EUR

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.357 EUR

1.2 In Wahlgrabstätten

1.2.1 Erstbelegung Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.357 EUR

1.2.2 Zweitbelegung

Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres

1.2.2.1 bei Maschineneinsatz.357 EUR

1.2. 2 .2 bei Handschachtung.596 EUR

1.3 Urnenbeisetzungen

1.3.1 In Reihen-oder Wahlgrabstätten.102 EUR

1.3.2 In Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete

ruhen. 102 EUR

1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

I. 4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein

besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.102 EUR

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unter­nehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auf­traggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.30 EUR

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

III. Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten

1 . Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmelde­pflichtigen Totgeburten.. [=yp

1.2 für Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.. ^yp

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern....,.60 EUR

1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten

für jede Urne. 20 EUR

2 . Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte

je Grabstelle. 300 pyp

2.2 als Urnen-Erdgrabstätte

2 . 2.1 in Urnen-Grabfeldern je Grabstelle. 100 EUR

2.2.2 in bereits belegten Grabstätten für jede Urne. 35 EUR

Nr.,

3 . Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschrifto -7i .«n iihor rlflQ Frifidhnfs- und Bestattunaswpsen .™ n der$j

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zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die bzw. die Anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes I IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung

der Leichen in Aufbewahrungsräumen. .

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einseanunn fl

1 .2.1 bis zu drei Tagen... gshal J

1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag...

§ 2 - Inkrafttreten .

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft 564 12 Daubach, 1 7 .11.2006 Raimund H J

. Ortsöürgerme/sfJ

Hinweis M

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz [r s in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt aeänri j durch Gesetz vom 05. April 2005 (GVBI. S. 98) wird auf folgendes hin wiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsch J dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomJ sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an all zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn a ^

1 .

2 .

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genei migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der SatzJ verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bear standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvol Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konral Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung desSacH Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, sokarJ auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzuni geltend machen.

56412 Daubach, 17.11.2006 Raimund Hahl

(S.) Ortsbürgemm

Gutes Sammelergebnis für die Kriegsgräberfürsorge

ln diesen Tagen fand in unserer Gemeinde die alljährliche Sammlung^ „Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.“ statt.

So kam bei der Haussammlung, welche vom 1. Vorsitzenden des MGl Frohsinn Aloisius Neuroth durchgeführt wurde, der stolze Betrag von 573| € zusammen.

Dem Sammler und auch den Spendern, möchte ich im Namen des Volk| bundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge ganz herzlich danken.

Ich hoffe, dass dieses Geld mit dazu beiträgt, vorhandene Grabanlagej zu pflegen, weitere würdige Ruhestätten anzulegen, Vermisstenschick sale aufzuklären und die Verständigung unter den Völkern zu fördern, | Nochmals allen, die zu diesem guten Resultat beigetragen haben, e herzliches Dankeschön!

Raimund Hahn, OrtsbürgermisM

Brennholz lang - Vorbestellung bitte aufgeben

Bitte beachten Sie die Hinweise in diesem Wochenblatt zur schriftliche| Bestellung von Brennholz lang unter den Rubriken Buchfinkenland 1 Gelbachhöhen.

M. Henkes, Revieiiörstef,

Büchereiteam

Hinweis unter Stahlhofen

Bitte beachten Sie unseren Hinweis unter Stahlhofen, da wir Ihnen a Montag, 04.12.2006 eine weitere Öffnungszeit anbieten.

Sprechstunden der Ortsbürgermeisterin

Telefon:

donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uh f |

. 02602/35081

Ratsmitglieder, bitte helft mit!

Traditioneller Seniorennachmittag

Am Sonntag findet der traditionelle Seniorennachmittag in un ®® r Lftisl] statt. Neben der kath. Kirchengemeinde und der Frauengemein die Ortsgemeinde Gastgeber. Für den Abbau der Bühne am« .

04.12.2006 um 17.00 Uhr werden noch Helfer gesucht. Ich bitte ken Männer“ unseres Gemeinderates um Mithilfe.

Flosdorf, Ortsbürge-

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