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Nr. 45/2006

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itorbene bis zum

!ten 5 . Lebensjahr.

SE" nsiahr

-Urteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein en rrab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht .dungspflichtige Geburten, die in bereits bestehende Grabstätten

f HÄstattüngen an Samstagen Mehrkosten entstehen, sind

Sortsgemeinde zu erstatten.

Eren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen Leitung von Leichen

Unraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unter- fn voraenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Wrtchtioen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber ESdsm Unternehmen sind.

Rettung von Urnen

sbettung von Urnen aus Erdgräbern .105,

Jerbeisetzung

feWiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden führen nach Abschnitt I erhoben.

zungsgebühren - Rechte an Grabstätten »erb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

für Verstorbene bis zum

deten5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten ....55, jfir Verstorbene nach

düng des 5. Lebensjahres .280,

äis Umen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern.85,

[isUrnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten

de Urne.30,

rlängerung des Nutzungsrechts

fdie Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Sat- I über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren (rechend des Abschnittes III erhoben, pnstige Gebühren [üisegnungshalle

enutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in

vahrungsräumen .55,

bewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

[bis zu drei Tagen.30,

[für jeden weiteren angefangenen Taq.10,

Inkrafttreten a

(Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

enroth, den 20.10.2006 (DS.) Erich Herbst

Ortsbürgermeister

faß §24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) rhassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert Wz vom 05. April 2005 (GVBI. S. 98) wird auf folgendes hinge- batzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- Gesetzes °der aufgrund dieses Gesetzes zustande inarwri»- 9 elten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von I* r ^ zustande 9 e kommen. Dies gilt nicht, wenn

aber d ' e Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi­gen sind oder 9Un9 ° der d ' e Bekanntmachun 9 der Satzung verletzt

^ abre ? die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean- rif, en nl Jemand die Ver, etzung der Verfahrens- oder Formvor- Hier-piat? y nu 4 barder Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Aden- |s der Hie tabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhal- Ü P e in V fl e [ etzun 9 begründen soll, geltend macht. nachAhi a ,;f let2un 9 nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann ind machen Ö6r ^ enannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung

]2Hm 9 e nroth, 20.10.2006

(S.)

Erich Herbst Ortsbürgermeister

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ßjehtsverordnung e «ntaas

mrdie Freigabe eines verkaufsoffenen _. ar tdes

l%4l2Heiligenroth aus Anlass des Sp e vom

msmarkt am 12. November 2006 Ladenschluss

md des § 14 Abs. 1 des Gesetzes 0 Nr 3 der Lande H S ®[ech- 6.2003 (BGBl. 2003 Teil I S. 745) '-^^ides Arbeits- und des . übet die Zuständigkeiten auf dem Geb 2000 (GVBI. - . än .

'^Geiahtenschutzes (AGSchZuVO)vom » von Zustan -geändert durch die Landesverordnung 22-06.2004 (G ^

fen aut dem Gebiet des Arbeitsschutzes v m 2ustirnrnU ng da ^ en

'wird für die Ortsgemeinde Heiligenrot _ ^ sve rordnung e r und Dienstleistungsdirektion folgende

§1

(1) Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Heiligenroth dürfen aus Anlass des SpezialmarktesMartinsmarkt am Sonntag, dem 12. Novem­ber 2006, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitneh­mer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufs­stelle auszulegen oder auszuhändigen.

§5

Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Ver­ordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Ladenschlussgesetz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. IS. 965) in der zur­zeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stil­lender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutz­gesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

§6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. 56410 Montabaur, den 02.11.2006 Stein

I. Beigeordneter

Volkstrauertag

Gedenkfeier am Ehrenmal

Am Volkstrauertag gedenken wir der Opfer von Krieg, Gewaltherrschaft und Terrorismus. An diesem Tag der Volkstrauer kommt zum Ausdruck, dass Menschen und Völker aus gemeinsamer geschichtlicher Erfahrung verbunden sind in einer tiefen Sehnsucht nach Versöhnung, nach Frie­den und Freiheit. Gemeinsam trauern wir um die vielen Millionen Men­schen, die als Opfer von Hass, Krieg und Gewalt ihr Leben verloren haben. Die Gedenkfeier findet am Samstag, den 18. November 2006, im Anschluss an den Vorabendgottesdienst (gegen 18.45 Uhr) am Ehrenmal der Gemeinde statt. Hierzu darf ich Sie, liebe Mitbürgerinnen und Mitbür­ger, recht herzlich einladen. Bedanken möchte ich mich schon jetzt bei der Pfarrgemeinde, dem Musikverein Heiligenroth und dem MGVHoff'~ nung für die Mitwirkung bei der Gestaltung der Feier.

Erich Herbst, Ortsbürgermeister

Seniorennachmittag

Am Donnerstag, 16.11.2006, nachmittags 15.00 Uhr, im Pfarrheim fin­det unser nächstes Seniorentreffen statt.

Wir laden alle Seniorinnen und Senioren zum gemütlichen Beisammen­sein bei Kaffee und Kuchen herzlich ein.

Musikverein Heiligenroth

Proben donnerstags um 19.30 Uhr

10.11. ab 18.00 Uhr St.-Martin-Umzug in Heiligenroth ab Feuerwehr,

11.11. ab 17.30 Uhr St.-Martin-Umzug in Eschelbach ab Kirche (17.00 Linde), 18.11. ab 18.45 Uhr Volkstrauertag in Heiligenroth, Friedhof, 19.11. ab 10.30 Uhr Volkstrauertag in Staudt, Friedhof (10.00 Linde).

Am Sa., 9.12. fahren wir mit dem Bus zum Kölner Weihnachtsmarkt. Abfahrt um 13.00 ab KiGa. Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen. Anmel­dung beim Vorstand oder während der Musikprobe.

Weitere Infos: www.mv-heiligenroth.de, Kontakt: mv-heiligenroth@web.de

Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen

Feuerwehr Heiligenroth

Einladung zum Aktiven-Abend am 10.11.2006

Hiermit laden wir alle Aktiven, Alterskameraden und Jugendfeuerwehr- Mitglieder zum Aktivenabend am Freitag, 10.11.2006, ab 19.30 Uhr im Gruppenraum recht herzlich ein.

Mandolinenverein Heiligenroth Info

Probe am 10.11.2006

Bitte beachten: Die Probe am 10.11.2006 findet im Kindergarten Heiligen­roth (alter Probenraum) statt. Weitere Infos zu den Folgeproben am Freitag. Mandolinenverein Heiligenroth e.V. - Herbstkonzert Willkommen zum Herbstkonzert des Mandolinenvereins. Der Mandoli­nenverein Heiligenroth lädt am Samstag, 02.12.2006,20.00 Uhr zu sei­nem traditionellen Herbstkonzert ein.