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Wochenblatt VG Montabaur

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Öffentliche Bekanntmachung

Widmung von öffentlichen Verkehrsanlagen im Bereich der Ortsgemeinde Görgeshausen

Aufgrund der Bestimmungen des § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBI. Seite 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBI. Seite 303) und dem Beschluss des Ortsgemeinderates Görgeshausen vom 19.09.2006 werden die nachste­hend bezeichneten Verkehrsflächen als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Nummer 3 Buchstabe a LStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Bezeichnung Verlaufend von - bis

“Brunnenstraße”, Flur 2, Flurstück verlaufend

von der “Diezer Straße”

2297/2 sowie Flur 17, Flurstück 2588 (Landesstraße 318)

bis zur Einmün-

- teilweise - düng des gemeindlichen

Wirtschaftsweges (Flur 17, Flurstück 2590)

Verkehrsfläche entlang der Diezer verlaufend von der

“Brunnenstraße”

Straße (Landesstraße 318), Flur 2, (Flur 2, Flurstück 2297/2)

bis zur "Rat-

Flurstück 116/8 hausstraße”

(Flur 2, Flurstück 2302/7)

Die Widmung tritt nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ein Plan, aus dem die genaue Lage und der Umfang der gewidmeten Flächen ersichtlich ist, kann während der Dienststunden im Rathaus-Neubau, Kon- rad-Adenauer-Platz 8 , 2. Stock, Zimmer 204, eingesehen werden.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Montabaur, den 17.10.2006 (S.) Schaaf, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Nächste Sitzung des Ortsgemeinderates

der Ortsgemeinde Görgeshausen

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Görges­hausen findet am

Dienstag, dem 24. Oktober 2006, um 19.30 Uhr im Sitzungssaal (1. Stock im Rathaus) statt.

Tagesordnung I. Öffentliche Sitzung

Beratung und Beschlussfassung über die 2 Änn« -i-nnc “Neuwiese” '

( j Wochen

ungsplanes imcuwiosc

Auftragsvergabe für den Bau der Unterstellhalle füro ™ a « r Vr Weihnachtsbeleuchtung in der Ortsgemeinde Ü %<j05.11- Zl

Verschiedenes Einwohnerfragestunde Nichtöffentliche Sitzung

1. Bauangelegenheit

2. Bauangelegenheit

Zu der öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohn«,

lieh eingeladen. " irr !

56412 Görgeshausen, 20.10.2006

Ortsbü,

Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56412 Görgeshausen aus Anlass des Spezialmarkte«! “Oktoberfest” am 22.10.2006

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Laden«* 02.06.2003 (BGBl. 2003 Teil I S. 745) i.V.m. § 3 Nr. 3 der Jü nung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeite. J sehen Gefahrenschutzes (AGSchZuVO) vom 26.09.2000 GVB zuletzt geändert durch die Landesverordnung zur ÄnderunqJ digkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 22.0620041!

366), wird für die Ortsgemeinde Görgeshausen mit Zustimmung! sichts- und Dienstleistungsdirektion folgende Rechtsverordnii(jj

(1) Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Görgeshausen®

Anlass des Spezialmarktes „Oktoberfest“ am Sonntag, dem 22 2006 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein §2

( 1 ) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer 1 »

Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselbeii ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmi die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uli! werden.

( 2 ) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschta* muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werdea

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäfigti|

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigtenAt| mer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen §4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in stelle auszulegen oder auszuhändigen.

§5

Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2, 3 und4* be^chei Ordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Ladenschluss geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsveil Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs.l Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. IS. 965)in zeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdenden lender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutte gesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315)indeij geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

§6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe»

56410 Montabaur, 16.10.2006 Schaaf, "

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Unser nächstes Spiel bestreiten wir am 22.10. gegen die SG Elbert II. Anstoß ist um 14.30 Uhr in Görgeshausen

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Unser nächstes Spiel findet am Samstag, 21 . 10 . 2006 , u gegen die Alten Herren aus Willmenroth in Görgeshausen!

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