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3- 1§ 1 . Ortsaemeinde Neuhäusel über das Friedhofs- und Besta
!rn u "clbeyDie Satzung ae 30 11 1996 wird (als 3. Änderung) wie folgt geändert:
o^fHf^stattena'rten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
einlHl 14 ^? 1 wird um die Buchstaben g) und h) ergänzt:
e 'nere geB Si4pS m 1 w^d um ^ Erdbestattungen
Ch h) anonyme Reihengrabstätten für Urnen(Aschen)bestattungen.
a u § n . 2 eatzuSTm Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
K : ,” He><en ’^! e ,hLeMf Oktober 2006 (S.) Fritz Rc
tUm e sind c .0uhausei, Ortsbürt
^stenfürAfc:
. Roggenbach Ortsbürgermeister
Nr. 42/2006
3. § 4 Teil IV erhält folgende Fassung:
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in .Aufbewahrungsräumen 70,— EUR
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 Für Einwohner der Ortsgemeinde Neuhäusel
1.2.1.1 bis zu drei Tagen.40,— EUR
1.2.1.2 für jeden weiteren
angefangenen Tag.15,— EUR
1.2.2 Für Auswärtige (keine Einwohner der Ortsgemeinde Neuhäusel)
2. Satzung
'ÄÄ'^rungder Fr!edhXgebührensatzung KteiffSre. Oktober 2006
erson nShsaemeinderat von Neuhäusel hat in seiner Sitzung am 14.09.2006 r P i fnmnri des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in
93 a, Ässung v Ö 0 m 31. 01 .1994 (GVBI. S. 153) sowie der §§ 2, 7 und 8 des , Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.6.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt' Sert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2.3.2004 (GVBI. S. 202) die fol- Brettspieie 1 Sende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
'seres Spielt®
, bietet IhneiiE Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel über die Erhebung von Binder- und^' hllhrpn für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.12.2001 wird ele - Qu « 2 #nderung) wie folgt geändert:
und WintennttL§4Teil I (Bestattungsgebühren) erhält folgende Fassung:
Uhr geöffnet f 4 flöhe der Gebühren
t eine Kaution, ^
erzu laden* sammenseint, uch all jene I n konnten,
h 1910 e.I
, ein Auswärts erth ist um 15.
e Turnhalle 1 ^
Treffpunkt: Ts
RPSTATTUNSGEBUHREN
1
Erdbeisetzungen
Euro
1,1 __
In Reihengrabstätten
1.1.1
Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr
250,-
02
Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahr
500,-
—
1.2
In Wahlgrabstätten
1.2.1
Erstbelegung
520,-
1.2.2
Zweitbelegung
400,-
1.3
Umenbestattungen
1.3.1
In Reihen-oder Wahlgräber im
Urnenfeld
120,-
1.3.2
In Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattungen ruhen
70,-
1.3.3
Urnenbeisetzung in der Urnenmauer (Nische)
41,-
1.4
Erdbeisetzung von Tod- und Fehlgeburten
1.4.1
i
Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehende Grabstätten beigesetzt werden.
70,-
15
Vorzeitige Einebnungen
1.5,1
Vorzeitige Einebnung Reihengrab
110,-
.1.5,2
Vorzeitige Einebnung Wahlgrab
180,-
1.5.3
Vorzeitige Einebnung Kindergrab
55,-
t § 4 Teil III erhält folgende Fassung:
atz Kaden»
in.
Nuteunasqebühren - Rechte an Grabstätten
Euro
1.
Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1
hür Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten
350,-
1.2
rur Verstorbene nach Vollendunq des 5. Lebensjahres
860,-
usel
1,3
als Urnen-Erdgrabstätte in Urnenqrabfeldern
220-
1.4
als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für
jede Urne
50,-
— '
1.5 ,
mis urnen-Reihengrabstätte in Urnenmauern (einschl. Kosten
für Urnengrabplatten aus Naturstein zur Schließung der .Urnennischen)
550,-
fisfers
i
rr-
p^I^desj^utzungsrechts an Wahigrabstätten
•
von 18.00 bis ■ von 18.00 Hs*
ui'u. tinzel 'Wahlgrabstätte und jede weitere
Wahlgrabstätte
1.420,--
•
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IZ 3 -
2.2.4
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gjsUrnen-ErdqrabstättP
ln UrnervGräbfeidem
175-
e.de
jtpSlHilsDeiegten Grabstätten für jede Urne
50,-
. und Bestatt
füriir llwnwani ® rat>n ‘ scfien ' n Urnenmauern (einschl. Kosten Urnenn^sch 3 * 3 ) 113 ** 60 3US ^ aturstein zur Schließung der
als Urnen-Erdgrabstätte in Grabfeldern incl. Grabeinfassung
613,—
345,-
pSüäQSerung des Nutzungsrechts
kO9.200 6a S Jlz in
szt*
über da t.. ^perung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung anteilino V- u^ ofs ’ und Bestattungswesen werden die
9 n Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.
1.2.2.1 bis zu drei Tagen.60,— EUR
1.2.2.2 für jeden weiteren
angefangenen Tag.20,— EUR
2. leihweise Überlassung von Urnenblumenhaltern für einen Zeitraum
von 6 Wochen.5,— EUR
4. § 4 Teil V (“Beisetzung von Auswärtigen”) entfällt.
§ 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Neuhäusel, 6. Oktober 2006 Fritz Roggenbach
Ortsbürgermeister
Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel
über die Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung gemäß §§ 47 Abs. 4 Landesbauordnung und 24 der Gemeindeordnung vom 6. Oktober 2006
Aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) und des § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365) hat der Ortsgemeinderat Neuhäusel am 14.09.2006 die nachfolgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 - Höhe des Geldbetrages
Unter Zugrundelegung eines vom - Hundert - Satzes von 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten eines oberirdischen Stellplatzes einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Stellplatz auf
3.250,- € (in Worten: dreitausendzweihundertfünfzig Euro) festgesetzt.
§ 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Neuhäusel, 6. Oktober 2006 (S.) Fritz Roggenbach
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GVBI. S. 98) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56335 Neuhäusel, 20.10.2006 (S.) Fritz Roggenbach,
Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
über die Einberufung einer Ersatzperson
in den Ortsgemeinderat Neuhäusel
(§ 45 KWG i. V. m. § 66 KWO)
Herr Markus Brieler hat das Mandat als Mitglied des Ortsgemeinderates zum 16.09.2006 niedergelegt.
Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG) wird hiermit als Nachfolger der nächste noch nicht berufene Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlvorschlages der FWV
Herr Volker Dornauf, In der Augst 12, 56335 Neuhäusel in den Ortsgemeinderat berufen. Die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 KWG liegen vor. Die Berufung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 3 KWO öffentlich bekanntgemacht.
56335 Neuhäusel, 11. Oktober 2006 Fritz Roggenbach
(S.) Ortsbürgermeister als Wahlleiter
für die Wahl des Ortsgemeinderates

