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Wochenblatt VG Montabaur

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Nr.

Herzliche Einladung an alle, die sich für eine klimaschonende, kosten­sparende und zukunftsfähige Energieversorgung im privaten Verantwor­tungsbereich interessieren!

Für das leibliche Wohl sorgt das Forstamt Simmern mit Wildbraten, Wild­grillwürstchen und Getränken.

Nähere Informationen über das aktuelle Tagesprogramm und die aktuel­len Öffnungszeiten finden Sie unter www.biowaermezentrum-rlp.de.

Kontakte:

BioWärmeZentrum Rheinland-Pfalz

Im TGZ Hunsrück, An der K 18, 55469 Simmern Ohlweiler, Fon: 06761 / 9 03-0 Fax: 06761 /90 31 19

lnfo-bwz@wald-rlp.de, Ansprechpartner: Dipl.-Ing.(FH) Udo Kopp, Mobil: 0175/2 97 05 14

Selbsthilfegruppe “Epilepsie”

Monatliches Gruppentreffen in Hachenburg

Die Selbsthilfegruppe “Epilepsie" erhält am 12.10.06 um 19 Uhr zum monatlichen Gruppentreffen in Hachenburg (Raum über Stadtbücherei, Mittelstraße) Besuch vom Herborner Neurologen Dr. Alexander Simonow. Er wird zu folgenden Wunschthemen, die die Gruppe gemeinsam erar­beitet haben, Rede und Antwort stehen: Epilepsie und Berufstätigkeit, Neuro-Feedback, Operationen, Vererbungsrisiko, Kinderwunsch, Wie geht mein Umfeld mit mir als Betroffenem um?, Epilepsie und Alter, Medika­mente, Therapien und Homöopathie, Unterbindung von Anfällen sowie Tablettenvergiftung, Überdosierung und Nebenwirkungen.

Neue Interessenten sind herzlich willkommen, werden aber gebeten, sich vorab bei der Westerwälder Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthil­fe (WeKISS) telefonisch unter 02663/2540 anzumelden, damit wegen der Begrenztheit der Plätze bei dem Termin am 12.10.06 entsprechend dis­poniert werden kann.

Montabaur

Vertretungsregelung

von Stadtbürgermeister Klaus Mies

Stadtbürgermeister Klaus Mies ist während der Zeit vom 22. September bis einschließlich 3. Oktober 2006 nicht erreichbar. Die Vertretung in die­ser Zeit übernimmt die Erste Beigeordnete Judith Haberstock. Das Büro des Stadtbürgermeisters ist während dieser Zeit besetzt und unter der Telefonnummer 02602/126-324 oder 126-335 zu erreichen. Sprechzeiten mit der Ersten Beigeordneten Judith Haberstock können über das Büro des Stadtbürgermeisters vereinbart werden.

Fax-Nr.: 02602/126255 - E-Mail-Adresse: KMies@montabaur.de

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Gestaltungssatzung der Stadt Montabaur

gemäß § 88 I Nr. 2 der Landesbauordnung (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2005 (GVBI. S. 154)

Die vom Stadtrat von Montabaur am 24.08.2006 beschlossene Gestal­tungssatzung wurde im Benehmen mit der Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises erlassen.

Die Gestaltungssatzung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mon­tabaur, Bauverwaltung, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Mon­tabaur, während der Kernarbeitszeiten (montags, dienstags, mittwochs von 8.00-12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00-12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingese­hen werden. Außerdem kann jeder über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ergibt sich aus der nach­stehenden Planskizze, sowie der Liste der schutzwürdigen baulichen Anla­gen außerhalb der räumlichen Abgrenzung.

Das Regelwerk hat insbesondere die Erhaltung und die Pflege des alten Stadtbildes im historischen Kern von Montabaur zum Inhalt. Bedingt durch die unterschiedliche geschichtliche Entwicklung wurde eine Aufteilung in 3 Teilbereiche mit entsprechend abgestimmten Festsetzungen vorgenommen. Die Satzung gilt allgemein für alle baulichen Anlagen und Gebäude, auch für die nach den Bestimmungen der Landesbauordnung grundsätzlich genehmigungsfreien Vorhaben, im räumlichen Geltungsbereich. Jede geplante Veränderung von baulichen Anlagen oder der Neubau von Gebäuden bedarf der einer Baugenehmigung und sollte mit der Bauver­waltung der Verbandsgemeinde Montabaur abgestimmt werden.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2 .

• Cat? 1 Genannten Frist die Aufsichtsbehörde vor Ablauf de»' Sat d Z e od er jedem die Verletzung der Vei Beschluss beanstand über der Gemeindeverwaltung,,

oder .^ng des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen^ schriftlich 9^!? nac h Satz 2 Nr 2 geltend gemacht, soka

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Montabaur, 25.09-

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Diese Liste enthalt erhanen architektonisch en Bedeutung die Be*, rischen Städtebau ' ch |" z D uwende n sind.

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2 Ehemalige (Teilbe reichssatzung 2)

3 '. Alter Wasserturm Am igQ4 (Teilbereichssatzung2)

4. Haus Bahn o /Teilbereichssatzung 2)

5 . Bahnhofs raße 53 j® lbereichssa tzung 2)

6 Bahnhofstraße 51 (i e ^ ^ ^ (Teilbereichssatzung 2)

7. Bahnhofstraße 49, . £ ckhaus (Teilbereichssatzung 2)

8 . Bahnhofstraße 37, alte ejchssatzung 2)

9 . Gerichtstraße 2+4 V e Geric htstr. 6 u. Tiergartenstraße 10,12,

11 .

14 und (Teilbereichssatzung 2)

Tiergartenstraße 9, 11, 17, 20-24 (Teilbereichssatzung 2) Eschelbacher Straße 4, 10, 12 und 5 mit angrenzendem grundstück (Teilbereichssatzung 2)

Kapelle in Allmannshausen (Teilbereichssatzung 1)

Villa Sonnenschein (Teilbereichssatzung 2)

Stadtmauer und Stadttürme (Teilbereichssatzung 1) Herzog-Adolf-Str. 3,6,8 (Teilbereichssatzung 2) Fürstenweg 1 und 3 (Teilbereichssatzung 3)

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Öffentliche Bekanntmachung

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