t vG Montabaur
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Nr. 34/2006
e a Interesse an der Übernahme ben namtes der Schiedsperson?
1 E bre, ! a m tsbezirks IV in der Verbandsgemeinde Montabaur wird, den< ®derbfsherige Amtsinhaber die Njederlegung seines Amtes
(idem der ,° Nachfolger/in gesucht. Der Schiedsamtsbezirk umfasst ärt hat ein/e , n Qjrod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, •^Nentershausen, Niedererbach, Nomborn und Ruppach-Gold-
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<,vHas Amt des Schiedsmannes müssen nach ihrer Per
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[ flfiifung der Eignung wird darauf abgestellt, ob der Bewerber/ die
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9 ut ' 'Ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte
S eichenden Bildungsgrad hat und
die für die Amtsführung erforderliche Zeit verfügt, fiiedsperson darf nicht ernannt werden,
* Wenige/ diejenige, für den/die vom Gericht ein Betreuer bestellt
■filae Gerichtlicher Anordnung in der Befugnis, über sein Ver- «aen Z u verfügen, beschränkt ist,
das Amt eines Staatsanwaltes ausübt oder zum Hilfsbeamten
de'Staatsanwaltschaft bestellt ist,
wer als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist; wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig
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vier zu einer der in d) oder e) genannten Personen in einem Dienst- ' oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht, mfchiedsmann soll nicht ernannt werden, wer |das30. Lebensjahr nicht vollendet hat,
■Kien Wohnsitz im Scliiedsmannsbezirk hat.
>n(iSie Interesse an der Übernahme dieses Ehrenamtes haben und
S nannten Voraussetzungen erfüllen nehmen Sie bitte mit der Gemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, jntabaur, Fachbereich 1, Herrn Timo Maier-Wolf (Tel. 02602/
istens 1. September 2006 Kontakt auf.
irnmung mit den Ortsbürgermeistern der im Schiedsamtsbezirk 'nen Gemeinden wird die Schiedsperson vom Verbandsgemeinde- m jirektor des Amtsgerichts zur Ernennung vorgeschlagen, ewiformationen über die Aufgabenstellung der Schiedsperson ent- “’Sie bitte dem nachfolgenden Textbeitrag, ledsperson - Wer ist das?
liedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsge- |Sie werden auf Vorschlag des Verbandsgemeinderates vom les Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt, rsehen die Frauen und Männer, die regelmäßig älter als 30 Jah- rer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt 'inamtlich. Auf Grund Einwohnerzahl und Gebietsgröße sind in ,ndsgemeinde Montabaur insgesamt 4 Schiedsamtsbezirke ein-
irchlfe Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereit- tiaft|en Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, und (fchdieHerstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre versucht iBdsperson die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Par- aiisich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen. l W ei [ 1 t> arun ci en treffen die Antragsteller mit der für den jeweiligen irk^iständigen Schiedsperson, dessen Telefonnummer in regel- pfänden im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur TOffllicht wird bzw. beim Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwal- Witabaur unter der Rufnummer: 02602/126-0 erfragt werden kann. M|ann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
flibt es immer mal - aber soll man deshalb gleich zum Gericht lau- _ , rade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder tenifirh! ISt die . Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Betei- , wem mehr in Ruhe aussprechen können. Eigentlich ist es schade, , n gute Ziehungen aufs Spiel zu setzen, weil beispielsweise •e Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist, der li , parl<en lhr Auto beschädigt wird oder ^lührthat erl<er V ° n nedenan den Reparaturauftrag schlecht aus-
rjichen Rechtsstreitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Aus- Dp Zun 9 von den Zivilgerichten zu entscheiden wären, ist die Li °H ln hrer Nahe die berufene Stelle zur Streitschlichtung. Die 6 ineinpm 6 k der Schiedsmann wird mit den Streitparteien die Sach- fiSeliapn mh J9 en ® es P r äch erörtern und so mithelfen, einen langen, ■|e n " . Und Nerven aufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden, äpersn 2U J? en strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der •flieht fre^ •M l ^ er " c ^ en Rechtsstreitigkeiten nicht vorgeschrieben,
Beisotpi hl n o 6n die Schiedspersonen jedoch nicht in allen Fällen, "hkeit eine 6 ' $ tre 't'9keiten über die Scheidung einer Ehe oder die jkeiten rihi Klnde ®. ist eine Zuständigkeit nicht gegeben. Auch bei '"ich be<sn 6 L Verm °9 ens rechtliche Ansprüche über 5.000,00 € oder teiiehe Unto hi rs schw 'erigen Fällen, wie z.B. bei Streitigkeiten über «ernaltspfiichten, soll die Schiedsperson nicht tätig werden.
Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson?
Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber in manchen persönli- cnen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich müs- Q 6 h b evor Sie s ' c b an das Gericht wenden können, zuerst eine bcniedsfrau oder einen Schiedsmann einschalten; in den so genannten Privatklagesachen. Das sind Hausfriedensbruch Beleidigung
Verletzung des Briefgeheimnisses Körperverletzung Bedrohung und Sachbeschädigung
Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann eine Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen. Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen.
Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsperson in Ihrer Nähe die zuständige Stelle.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Schiedsverfahren ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe worüber gestritten wird. Den Antrag können Sie der Schiedsperson schriftlich geben oder dort auch mündlich „zu Protokoll“ erklären.
Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten.
Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.
Was kostet das Schiedsverfahren?
Die Kosten des Verfahrens sind nicht hoch: Die Gebühr für eine Güteverhandlung beträgt 10,23 €, wird ein Vergleich geschlossen, fallen weitere 10,23 € an. Die Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 38,35 € erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen, z.B. Portokosten der Schiedsperson anfallen.
In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.
Bei Wärmedämmaßnahmen oder Heizungserneuerung - Angebote einholen und vergleichen
Wer die warme Jahreszeit nutzen will, um seinem Haus eine umfassende Wärmedämmung oder eine neue Heizungsanlage zu verpassen, sollte sich zunächst ausreichend Zeit für eine umfassende Information nehmen. Dies schützt vor späteren Überraschungen. Bevor einer Fachfirma ein Auftrag erteilt wird, empfiehlt es sich, am besten drei schriftliche Angebote einzuholen und diese eingehend miteinander zu vergleichen. Das auf den ersten Blick kostengünstigste Angebot muss dabei nicht immer das beste sein. Es ist durchaus möglich, dass ein Angebot zwar günstig ist, aber das Energieeinsparpotential nicht ausreichend ausschöpft. Die zu erwartenden höheren Heizkosten können dann den Vorteil der günstigen Investitionskosten schnell zunichte machen. Auch gilt es zu prüfen, ob alle am Haus notwendigen Arbeiten in dem Angebot aufgeführt sind. Die Energieberater der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. sind gerne bereit, in einem persönlichen Gespräch nach telefonischer Voranmeldung bei der Überprüfung von Angeboten zur Heizungserneuerung oder zur Durchführung von Wärmedämmmaßnahmen zu helfen. Hier erhält man kompetenten Rat zu allen Fragen des Energiesparens.
Der Energieberater hat am Donnerstag, den 14.09.06 von 15 -18 Uhr Sprechstunde in Montabaur in der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 301, Voranmeldung unter 02602/126-199 oder-0.
Neue Regeln für Existenzgründer:
Gründungszuschuss statt Ich-AG und Überbrückungsgeld
Seit dem' 1 August 2006 ist die Förderung von bislang arbeitslosen Existenzgründern neu geregelt. Statt Ich-AG und Überbrückungsgeld gibt es jetzt den Gründungszuschuss. Damit ändern sich für die Jung-Unterneh- mer auch die Bestimmungen zur Rentenversicherungspflicht, teilt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz mit.
Wer den Gründungszuschuss erhält, ist - im Gegensatz beim Bezug von Arbeitslosengeld - nicht mehr automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. Die meisten haben aber die Möglichkeit dazu, indem sie freiwillige Beiträge zahlen oder Versicherungspflicht zur Rentenversicherung beantragen können.
Lediglich bestimmte Existenzgründer sind aufgrund ihrer Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, etwa selbstständige Lehrer und Erzieher oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwer-

