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hiattVG Montabaur

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Nr. 33/2006

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-her vermögensrechtliche Ansprüche über 5.000,00 € oder liten nders schwierigen Fällen, wie z.B. bei Streitigkeiten über rtlicn b ? s t grhaltspflichten, soll die Schiedsperson nicht tätig werden.

^uchinStrafsachen zur Schiedsperson?

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Wfliino ist zwar Sache des Staates, aber in manchen persönli- Eenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich müs- icifllbevor Sie sich an das Gericht wenden können, zuerst eine lau oder einen Schiedsmann einschalten; in den so genannten gesachen. Das sind ^densbruch

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jung des Briefgeheimnisses Verletzung ing und

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[solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann dage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung iW^jeht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie Idenlrivatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Kla- fan das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wol- LEine’solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie "sucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich

§hnen.

fliesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schieds- ^jin Ihrer Nähe die zuständige Stelle.

»läuft das Verfahren ab?

jiedsverfahren ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet Jnen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der ■vorüber gestritten wird. Den Antrag können Sie der Schiedsper- pftlich geben oder dort auch mündlich „zu Protokoll“ erklären.

edsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem die Streit- geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit egenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit

allen.

edsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende gen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies lird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten.

;ann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden.

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Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

Was kostet das Schiedsverfahren?

Die Kosten des Verfahrens sind nicht hoch: Die Gebühr für eine Güte­verhandlung beträgt 10,23 €, wird ein Vergleich geschlossen, fallen wei­tere 10,23 € an. Die Gebühr kann von der Schiedsperson unter beson­deren Umständen bis auf 38,35 € erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen, z.B. Portokosten der Schiedsperson anfallen.

In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühren ermäßi­gen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

Öffentliche Mahnung - statt Einzelmahnung -

an alle säumigen Steuerpflichtigen im Bezirk der Verbandsgemeinde Mon­tabaur

am 15.08.2006 sind

Gewerbe-, Grund-, Hunde-, Vergnügungssteuern,

Mieten , Pachten und Erschließungsbeiträge

gemäß der Steuer- und Abgabenbescheide, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gestundet wurden, fällig geworden.

Es wird hiermit an die Zahlung dieser rückständigen Steuern und sonsti­gen öffentlichen Abgaben, die durch die Verbandsgemeindekasse Mon­tabaur einzuziehen sind, mit Zahlungsfrist von einer Woche erinnert. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Rückstände gegebenenfalls mit den 5 Tage nach Fälligkeit verwirkten Säumniszuschlägen (1 % pro Monat der auf volle 50,00 EUR abgerundeten Steuerschuld) im Verwaltungszwangsverfahren oder durch Postnachnahme eingezogen. Es wird gebeten, bei der Zahlung die Steuerkonten-Nr. bzw. das Akten­zeichen anzugeben.

Die Steuern und Abgaben können über folgende Konten der Verbands­gemeindekasse Montabaur eingezahlt werden:

Postscheckamt Frankfurt/Main (BLZ 500 100 60) 108 000 - 603 Kreissparkasse Montabaur (BLZ 570 510 01) 500 017 Nassauische Sparkasse Montabaur (BLZ 510 500 15) 803 000 212 Volksbank Montabaur (BLZ 570 910 00) 108 Deutsche Bank Montabaur (BLZ 570 700 45) 430 59 59 Montabaur, 16.08.2006 Verbandsgemeinde Montabaur (Verbandsgemeindekasse)

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