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Wochenblatt VG Montabaur

Öffentliche Bekanntmachung II. Änderung des BebauungsplanesNeuwiese der Ortsgemeinde Görgeshausen; hier

3 Abs.

mer:

Durchführung der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 13 i.V.m 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Görgeshausen hat in seiner Sitzung am 11.07.2006 die Einleitung der II. Änderung des o.a. Bebauungsplanes beschlossen (siehe vorstehende Planskizze),

Nach §§ 13 i.V.m. 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit über die allge­meinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird von einer Umweltprüfung abge­sehen.

shen.

u diesem Zweck liegt die Änderungsplanung zur Einsichtnahme in der sit vom

14.08.2006 bis 15.09.2006 (einschließlich)

ei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, onrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Dienststunden nontags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 is 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 ihr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

lörgeshausen, 03.08.2006 Theo Burkard

Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

I. Änderung des BebauungsplanesNeuwiese der Ortsgemeinde Görgeshausen;

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat von Görgeshausen in seiner Sitzung am 06.09.2005 beschlossene I. Änderung des BebauungsplanesNeuwiese wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Erstellung eines Umweltberichts war nicht erforderlich.

Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

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Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- Form- und materiellen Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­

halb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung

legung des die Verletzung begründetenTflir 9 ^ Gemeinde geltend gemacht worden ist. nV(

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1

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Er kann *® r Entschädigung schriftlich bei dem^ gen beantragt-

§ 44 AbS w 4 Him.nasanspruch erlischt, wenn nichts Ein Enls^t 9 Kalenderjahres, in dem die inte,;

ren na ^ e ^ögensnachteile eingetreten sind, die F%',

herbeigeführt wird ^^ eordnung {ür Rheinland . Ptal%;

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zustande 9 ekom _ über die Öffentlichkeit der Sitz;,

1- die Bestimmungen uoer_ .

gung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung worden sind " U macnungd ei tj

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2 vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Auls-f 2 Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung dert Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung:- des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen so«,ft qemacht hat. ,

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltet , auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedenali zung geltend machen.

Görgeshausen, 02.08.2006

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des BebauungsplanesFel Erweiterung der Ortsgemeinde Görgesl

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbudies[( Die vom Ortsgemeinderat von Görgeshausen in sei 11.07.2006 beschlossene Aufstellung des Bebauunja Straße - Erweiterung wurde aus dem Flächennuteg bandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eint! durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nst nicht erforderlich ist.

Die Erstellung eines Umweltberichts war nicht notwendg. Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgeme:: Bauamt, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8,5f- während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags undnö -12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00£ 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jeder: werden. Jedermann kann überden Inhalt des Bebauungs: verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung derinj 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten«' und materiellen Vorschriften dann unbeachtlich ist.we"- halb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung sw legung des die Verletzung begründeten Sachverhalts Gemeinde geltend gemacht worden ist

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