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^nblaftVG Montabaur

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Nr. 26/2006

Ihr gutes

imm

SRecht

kozietäten

Lchoanwalte, die immer auch Le konkrete Kanzleianschrift Ln müssen, können sowohl E als auch mit weiteren Itechtsanwalten zusammen tätig

L Bei den genannten Buro- Uemschaften bleibt |eder der IKMsanwalte eigenständig und Lt nur das Büro mit seinen Kol- Len. Gebräuchlicher ist aber L Zusammenschluss von Liwalten zu Sozietäten. Anwal- Lner Sozietät, die Sozien, tre- L unter einer gemeinsamen IJezeichnung nach Außen auf. In Ifenallermeisten Fallen sind die- IseSozietäten rechtlich als Gesell- IjcMt bürgerlichen Rechts org*- 'S.e.l. Sozietäten, die neben Ifcnfaufdem Briefbogen aufge- löuten) Sozien auch noch wei- lire als Angestellte tätige Anwal* »haben können, sind meist in Iform einer Partnerschaftsgesell- lichaft oder (seltener) einer Kapi- pgesel'schaft organisiert. Hau- liggibt es Sozietäten, die an ver- pedenen Orten vertreten sind

Rechtsanwalt

kditunwalte haben die Aufga- |be. den Rechtsstaat zu sichern «1 rechtliche Angelegenheiten Burgern so zu regeln, dass itsverletzungen und -mis- acMungen gar nicht erst ent- ßhfo oder auf dem kürzesten wJ sichersten Wege aus der Wt geschafft werden, feidsatzlich ist jeder befugt, anwaltlichen Beistandes zu

Wenen.

bedürfen der Zulassung die Rechtsanwaltskammer, deren Bezirk sie sich nieder- ^ wollen, und sind bei *** in Rechtsanwaltsliste fragen.

"'Diensteid vor dem Gericht.

dem sie zugelassen sind, 5®en sich Rechtsanwälte ver- j j 5en . die verfassungsmäßige ung z u wahren und die ä en e ' n *s Rechtsanwaltes I l«j) enhan zu erfu,, « n (5 26

Aulgab« eines fcüh. j 3 ist * R*<^tsuchen- dle ,Uf ihr Rechtspro- ^ histandigen Rechtsvor-

^rLcu* Z ü k,aren und * u . sten, dass die Beweissi-

"9 * wichtigste Voraus-

(überörtliche Sozietäten). Es gibt auch in Deutschland Sozietäten, die einige hundert Sozien haben! Hierbei handelt es sich zumeist um internationale Sozietäten, deren deutsche Partner sich mit englischen oder amerikanischen Kanzleien zusammengeschlossen haben. Durch die Globalisierung hat es sich ergeben, dass die größten deutschen Anwaitskanz- leien heute entweder von briti­schen oder amerikanischen Kanz­leien beherrscht werden. Mit der Berufsordnung unvereinbar ist allerdings die Errichtung einer sog. Sternsozietat, also eine gesellschaftsrechtliche Gestal­tungsform, in wekher beispiels­weise Rechtsanwalt A Partner der AEi B- Partnerschaftsgesellschaft und zugleich Sozius der A&C- Gesellschaft ist, beziehungsweise eine Rechtsanwaltsgesellschaft ihrerseits Beteiligte einer Sozietät ist (vgl. $ 59c Abs. 2 BRAO).

QueHe www wikipedio.org

Setzung für jeglichen Rechtser­folg beachtet wird. Ein Rechts­anwalt kann zum Beispiel im Auf­trag einer Partei vor dem Gericht in einem Strafprozess ab Vertei­diger auftreten oder im Zivilpro­zess oder anderen Verfahrensar­ten seinen Auftraggeber vertre­ten.

Rechtsanwälte haben weitge­hend das gesetzliche Monopol für individuelle Rechtsberatung. Das hierfür maßgebliche Rechts­beratungsgesetz, das noch aus der Nazizeit stammt und seiner­zeit dazu dienen sollte, indirekt Z.B. jüdischen Anwälten die Berufstätigkeit zu erschweren, soll bald durch ein völlig neu überarbeitetes Rechtsdienstlei­stungsgesetz abgelöst werden. Franlzen unterscheidet in seinem Klassiker "Anwaltskunst" den Forensiker, der vornehmlich Gerichtsprozesse fuhrt von dem Verteidiger im Strafprozess und dem Wirtschaftsanwalt, der sei­ne Mandanten nicht nur juri­stisch, sondern auch und vor allem aufgrund seiner Erfahrun­gen strategisch berat.

Quelle www.mkipedia.org

Syndikusanwalt

Ein sog. Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt, der wie ein Ange­stellter für ein festes Gehalt als Rechtsberater in einem Unterneh­men tätig ist, wegen der Wei­sungsgebundenheit gegenüber

seinem Arbeitgeber diesen aber nicht gerichtlich vertreten darf. Die Anerkennung als Syndikusan­walt setzt voraus, dass dieser auch Dritte gerichtlich vertreten darf.

Quelle: www.wikipedia.org

Dipl.-Kfm.

Andreas Burgfeld

Steuerberater

Bahnhofsplatz 1-3 56410 Montabaur Tel. (02602) 1003-0 Fax (02602) 100320

Präambel

Dieser Artikel erläutert die allge­meine Bedeutung des Begriffs Präambel, für den Teil einer Übertragung im Computernetz­werk siehe Ethernet.

Der Begriff der Präambel, ety­mologisch rückführbar auf das lateinische praeambulare (voran­gehen) über das mittellateinische praeambulum (Einleitung), bezeichnet heute eine meist fei­erliche, in gehobener Sprache abgefasste Erklärung am Anfang einer Urkunde, insbesondere einer Verfassung oder eines völ­

kerrechtlichen Vertrages. Es lässt sich allgemein sagen, dass moderne Präambeln der Darstel­lung von Motiven, Absichten, Zwecken durch ihre Urheber die­nen und den jeweiligen "Basis­konsens" wiedergeben. In Zeiten der Arbeiten an einer europäi­schen Verfassung ist insbesonde­re die Erwähnung eines beson­deren religiösen Bezuges bzw. einer "invocatio dei" im Rahmen der Präambel in der Öffentlich­keit heftig umstritten.

Quelle: www.wikipedia.org

Steuerberatung

Zu meinem Dienstleistungsangebot gehören die Erstellung von Lohn- und Finanzbuchführungen, Jah­resabschlüssen (Bilanzen und Überschussrechnun­gen) und betrieblichen (USt, GewSt, KSt u.a.) und pri­vaten Steuererklärungen (z. B. Einkommensteuer).

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Ein weiterer Schwerpunkt:

Schulung u. Anwendungsberatung der Lexware-Soft- ware für kleine und mittlere Unternehmen: buchha/fer 8 , Warenwirtschaft 8 , lohn+geha/t®.

Heinz W. Meyer - Steuerbevollmächtigter,

Am Hochwald, 56412 Untershausen Tel. 02602/90980, Fax: 90943