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Wochenblatt VG Montabaur
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Örtliche Regelungen zum wi "'* r ^f Mllchen Reg< .iun.
Wie in jedem Jahr möchte ich an dieser S e
gen zum Winterdienst hinweisen. .. t fjpron Hilfe die
Zunächst darf ich Ihnen die Regetunger;
Ortsgemeinde ihrer Räum- und Streup c
1. Winterdienstpflichten der Ortsgemeinde.
Die Gemeinde ha, e,nen S.reeplan zu ««eilen.
wird, dass überall dort geräumt uncI gestreut wrrd wo_das
und Räumpflicht der Fahrbahnen nur an ve^ehrsw.ohtigenundc^er^läh liehen Strecken. Dies bedeutet: Die Ortsgemeinde ist nicht ve^flrchfet. Straßen in ihrem gesamten Verlauf zu räumen und zu streue Ferner ist eine Verpflichtung zum Streuen/Räumen auch 9e9et>e n _ solange durch das Streuen und Raumen (bei anhaltenden Schnee fli e oder Eisregen) keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt werter kann Nach Ende des Schneefalls'Eisregens sind die Winterdienstmaßnahmen schnellstmöglich durchzuführen und erforderlichenfalls zu wiederholen
1.2 Reihenfolge des Räum- und Streudienstes:
Die Reihenfolge des Räumdienstes ist in 3 Dnnglichkeitsstufen festgelegt Dringlichkeitsstufe I: Alle verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen wie Gefällstrecken, scharfe Kurven. Straßenverengungen. Kreuzungen. Einmündungen, Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen sowie Slraßen für den öffentlichen Nahverkehr und für Schulbusse Dringlichkeitsstufe II: Verbindungsstraßen und Sammelstraßen Dringlichkeitsstufe III: Alle übrigen Wohnstraßen und sonstige Verkehrsflächen
Bevor Flächen der Dringlichkeitsstufe II oder III geräumt oder gestreut werden, ist zu prüfen, ob nicht bei Flächen der Stufe I ein Nachräumen oder Nachstreuen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für verkehrswr- chtige und gefährliche Stellen sowie für wichtige Fußgängerbereiche (Bushaltestellen. Weg zum Kindergarten).
1.3 Zeitdauer des Winterdienstes:
Zum Streuplan gehört auch die zeitliche Festsetzung von Streumaßnahmen. So ist festgelegt, dass die Straßen der Dnnglichkeitsstufe I an Werktagen morgens bis 6.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 7.00 Uhr geräumt oder gestreut sein müssen. In den Abendstunden endet der Winterdienst auf innerörtlichen Straßen mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs (zwischen 20.00 bis 22.00 Uhr).
Soweit die Ausführungen zu den Räum- und Streupflichten der Ortsgemeinde.
Im Anschluss möchte ich nun die Winterdienstpflichten der Anlieger darstellen:
2. Winterdienstpflichten der Anlieger
2.1 Rechtsgrundlage
Durch die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 24.11.1989 hat die Ortsgemeinde die Reinigung der Straßen und den Winterdienst zum Teil auf die Anlieger übertragen.
Den gesamten und genauen Wortlaut der Satzung können Sie bei mir während der Dienststunden einsehen.
Ich möchte an dieser Stelle die wesentlichen Festsetzungen auszugsweise, ergänzt durch einige Anmerkungen, vorstellen:
2.2 Verantwortlichkeit §1
(1) Die Straßenreinigung und der Winterdienst wird den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen.
(2) Als angrenzendes Grundstück gilt auch ein Grundstück das durch
!hm,>h G / a 5/ en ’ 6106 B ° s ^ hun 9- e 'nen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder der Fahrbahn getrennt ist. unabhän-
Mem da ^ 0n ’ 0b es de I Vorder '- Hinter-, oder Seitenfront an der Straße der 9 esamten Grundstücksgrenzen, die an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen, gilt die Winterdienstregelung Hierbei
terfwerde'n kann 1 ^ ^ ^ daS Grundstück
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbesondere m*h
an^ortlfch deSSelben Grunds,ück es sind gesamtschuldnerisch™ r-
§4
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch sehnfturh® Erkiarung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren ZusSmmun^STSf mgungspflicht an dessen Stelle übernehmen wenn «inTT 9 d ! Rel ' Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird ® aU8re,chende
2.3 Umfang des Winterdienstes §7
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzuno der w
der Schnee unverzüglich wegzuräumen 9 d G h 606 erschwert ’ W
Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 7.00 bis 21 Uhr
ie vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken mr«. 0 einander aboestimmt s«in ^ w..„u_°: una ? tucken müssen (
gewährieiÄst'TS späte?^äumende m ,y ° Me IIS Denut2bare Gef besteh«* Gehxegrichtag den NacfiraSÄS
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(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Geh* vorhanden ist. gilt als Gehweg ein Streifen von
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(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch
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den Stoffen (Asche. Sand, Sägemehl Split otter'.h Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen Salz Ji geringen Mengen zur Beseitigung festgefahren®! und Schneeruckstände verwendet werden W (4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls m< Verkehrszeiten zu streuen.
Soweit die einschlägigen Bestimmungen zum wi«..- dieser Veröffentlichung die alljährlich wiedeA? 1 ^ Unklarheiten und den oftmals daraus entsteS 1 ^ tatsächlichen und vermeintlichen Pflichten alter 0*7 N gern zu können.
Ich möchte Sie daher eindringlich bitten, Ihren Räum, gewissenhaft nachzukommen, um Sie vor unanpeneMwS; ren. die bei einem Unfall auf Grund von Glättet» Siel .' 1 Dazu möchte ich abschließend aus einem Schreibend»!^ gemeinschatt Deutscher Kommunalversichersr zitier
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“Im Schadensfall kann der betreffende AnllegerwiZ1 entstandenen Aufwendungen In Regress geiwmniM I
Werter heißt es: -Abgesehen davon können Versäum«»^ für diesen auch strafrechtliche Konsequenzen etwa Körperverletzung nach sich ziehen. Es erscheint dallSi vor Beginn der Winterperiode durch öffentliche Bekaw»* 1 Anlieger auf ihre Verpflichtung und die Folgen etwaiger Verf diesem Gebiet besonders hinzuweisen.* v *
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfe« vertritt**»1 Standpunkt: *
‘Um einer möglichen Haftung für Versäumnisse der Anfiege-zn müssen also die Kommunen obligatorisch sichersteilen fes$j des Winterdienstes auch insoweit die notwendigen Kontroteii Die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anftegen deriichenfalis durch geeignete Maßnahmen erzwungen wenk Erlauben Sie mir zum Schluss noch zwei Anmerkungen: Es sollte jedem Fahrzeugführer einsichtig sein, dass nurdel geräumt und gestreut werden können, die nicht durch parkn zeuge zugesteltt sind. Im eigenen Interesse sollten geraden termonaten alle Fahrzeugführer eine besondere Sorgfalt beit ihres Parkplatzes walten lassen und so vorausschauend parken,! Räumfahrzeug die zu räumenden und streuenden Straße: ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust befahren kann. Schnee- und Eisglätte sind in unserer Mittelgebirgsregw&e alljährlich n einer gewissen Regelmäßigkeit eintreten.jedochinl zu wirklichen Naturkatastrophen relativ harmlose Wettere: darstellen.
Mit etwas Voraussicht, Vorsicht und Anpassung an dieseI terungsverhältnisse lassen sich solche Ereignisse viel leichten sener ertragen.
Auch sollte jeder, der meint, er müsse alljährlich die Gemetndil Pflichten erinnern, zunächst einmal überprüfen, ob er sener Streupflicht bereits nachgekommen ist. Ist dies der Fall, Weil: mehr viel Fläche übrig, die dann noch vom Gemeindeartetesj wäre.
Lassen Sie mich den gesamten Sachverhalt noch einmäi zusammenfassen:
Die Streupflicht der Anlieger erstreckt sich entlang der g«amial stücksgrenzen, die an einer öffentlichen Verkehrsfläche iiegea Zu räumen und zu streuen sind die Gehwege. SoweiUer handen ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Grundstücksgrenze.
Die Ortsgemeinde »st verpflichtet, ihren Winterdienst nach w tigen Satzung zu organisieren. Danach besteht eine SW „ licht der Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und/ooer Strecken.
Dies bedeutet: Die Ortsgemeinde Ist nicht verpflichtet, ihrem gesamten Verlauf zu räumen und zu streuen!
Helmut Man,
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Bischof Dr. Pünder aus Brasilien am 29.11.2005 Im Pastoralen Raum Augst Bischof Dr. Reinhard Pünder war Priester de f L - Rom studiert und war nach seiner Priesterweihe zw« ; Schwalbach Im Taunus und In Wiesbaden St. 0t ^ Reinhard Pünder nach Brasilien. Vor 25 Jahren wur» m ^ der Camara (Recife) zum Bischof von Coroata g Bistum In einem extrem armen Gebiet Brasiliens, sen und hat 400.000 Katholiken in jetzt 19 melnden. Ea gibt 23 Pnester und einige Pnesteran' ( chen, 25 Kapellen und viele Mehrzweckräume.
Geeundhettsdienste und Drogenentwöhnungstarrw, J^i
Klinik, die von einem deutschen Arzt In seinem engagiert sich In der *Landpastorar, die dsfum . $2 Landarbeiter durch Landbesitz In ihrem sozialen a a tlg sind die Schwestern, die In den Bereichen , le und Krankenpflege mithelfen. Darunter sind
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