Nr. 23/2005
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r^rhstunde des Ortsbürgermeisters
SP'**' .von 18.00 bis 19.00 Uhr
[ • n qen werden durch Aushang am Rathaus bekannt gegeben. Tel.:
106485/222.
f öffentliche Bekanntmachung
i Änderung des Bebauungsplanes “Auf den Irärten” der Ortsgemeinde Görgeshausen
[■■ Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
If vom Ortsgemeinderat von Görgeshausen in seiner Sitzung am f!fi2 2004 beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes „Auf den irrten" wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde iSüntebaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisver- lltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist..
Üqatzunqsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, C a mt Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, ■während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Ihhrbis 12 30 und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis Ii 230 und 14-00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30
hr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann überden Inhalt [Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
|i dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
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|^ s ^ aray 1 hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 P ls 3 ’ Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-, Form- Immateriellen Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb i'Onzwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Darlegung des Ms Verletzung begründeten Sachverhalts gegenüber der Gemeinde geltend I gemacht worden ist. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie i. ( s '4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan ein- Lnt, en Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen Pichender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
I „ p 8 - 3 BauGB (Auszug): l in^l^^digungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die oen §§ 39 bj s 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. ann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Theo Burkard Ortsbörgermeister
Görgeshausen, 31.05.2005
SV Grün-Weiß Görgeshausen
Alte Herren
Unser nächstes Heimspiel findet am Samstag, 11.06.2005, um 17.00 Uhr gegen die Alten Herren aus Heilberscheid statt (Platzaufbau / Thekendienst Meuer und Boland).
Großholbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 19.00 bis 20.00 Uhr
Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben. Tel.: 02602/4157, Fax: 02602/917721, Bürgerhaus,
Tel.: 02602/970867.

