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Nr. 23/2005

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r^rhstunde des Ortsbürgermeisters

SP'**' .von 18.00 bis 19.00 Uhr

[ n qen werden durch Aushang am Rathaus bekannt gegeben. Tel.:

106485/222.

f öffentliche Bekanntmachung

i Änderung des BebauungsplanesAuf den Irärten der Ortsgemeinde Görgeshausen

[ Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

If vom Ortsgemeinderat von Görgeshausen in seiner Sitzung am f!fi2 2004 beschlossene 1. Änderung des BebauungsplanesAuf den irrten" wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde iSüntebaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisver- lltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist..

Üqatzunqsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, C a mt Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Ihhrbis 12 30 und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis Ii 230 und 14-00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30

hr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann überden Inhalt [Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

|i dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

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|^ s ^ aray 1 hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 P ls 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-, Form- Immateriellen Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb i'Onzwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Darlegung des Ms Verletzung begründeten Sachverhalts gegenüber der Gemeinde geltend I gemacht worden ist. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie i. ( s '4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan ein- Lnt, en Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen Pichender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

I p 8 - 3 BauGB (Auszug): l in^l^^digungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die oen §§ 39 bj s 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. ann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die

Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

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Theo Burkard Ortsbörgermeister

Görgeshausen, 31.05.2005

SV Grün-Weiß Görgeshausen

Alte Herren

Unser nächstes Heimspiel findet am Samstag, 11.06.2005, um 17.00 Uhr gegen die Alten Herren aus Heilberscheid statt (Platzaufbau / Theken­dienst Meuer und Boland).

Großholbach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben. Tel.: 02602/4157, Fax: 02602/917721, Bürgerhaus,

Tel.: 02602/970867.