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Nr.
Wochenblatt VG Montabaur
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes “Wölfchesbitz” der Stadt Montabaur
hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 03.03.2005 den Beschluss gefasst, den Entwurf des o. a. Bebauungsplanes öffentlich auszulegen. _
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Die Planunterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 20.06.2005 - 22.07.2005 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze. Montabaur, 01.06.2005 Klaus Mies, Stadtbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes “Alter Galgen” der Stadt Montabaur
für die Grundstücke Flur 45, Parzellen 5266/3 und 5268/8 und betreffend den Ausschluss von Bordellen, bordellartigen Betrieben, Vergnügungsstätten usw. für das gesamte Plangebiet; hier: Durchführung der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§13 i.V.m. 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 03.03.2005 die Änderung des v.a. Bebauungsplanes beschlossen (siehe vorstehende Planskizze). Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird von einer Umweltprüfung abgesehen. Zu diesem Zweck liegt die Änderungsplanung zur Einsichtnahme in der Zeit vom 20.06.2005 bis 22.07.2005 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad- Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 01.06.2005 Klaus Mies, Stadtbürgermeister
III. Änderung des Bebauungsplanes “In Hehl” der Stadt Montabaur
hier: In-Kraft-Treten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 03.03.2005 beschlossene III. Änderung des Bebauungsplanes “In Hehl” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt,
„ „hminuna durch die Kreisverwaltung des Westei so dass eine G e " e X»B nicht erforderlich ist. Die Satzungsunte, kreises nach § ° ^^nemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 201 C
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tags, dienstags und mittwochs^ ^ _ 18 00 Uhr und freitags von 8 .oo
nerstags von 8.00'besehen werden. Jedermann kann über den l n ä Uhr) von jedermann einge ^t ve r la ng e n. Mit dieser Bekanntmachung^
des Bebauungsplanes Ausku hinge wiesen, dass die Verletzung*
die Satzung in 0 2 gnd Abs. 3 Saß 2 BauGB bezag
in § 214 Abs. 1 N I r D und materiellen Vorschriften dann untescbi* ten Verfahrens-, Form zwej Jahren se , t dieser Bekanntmachung
ist, wenn sie nicht innerna ^ Ver)etzung begründeten Sachverhalts schriftlich unter geltend gemacht worden ist. Auf die Vorgegenüber der Gemeinde g^ sowie Abs . 4 BauGB über die (£
schritten des § 44/ A h den Bebauungsplan eintretenden Vermögens. Schädigung von durcn u jt und das Erlöschen entsprechende!
SSSSi - hingeurresen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug. ^ Entschä digung verlangen, wenndie Der EntschädigungsDere a Verrnög ensnachteile emgetretensind.1 in den §§ 3 9 4 ? a S®ries Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Er kann die F ß lh 9^? na schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-’
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§ 44 Abs. 4 BauG ®; h er |ischt, wenn nicht innerhalb von drei*,’
Ein Entschädigun^ansprucn jn dem die jn Absatz 3 Satz t be2eicil .
ren nach Ablauf des ^S,e I n qetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs
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(Auszug): w pr | e tzunq von Verfahrens- oder Formvorschriften
Satzungen, die unter ver y Gesetzes zustande gekommen
dieses Gesetzes oder auTg Bekanntmachung a ls von Anfang an gültig
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