Wochenblatt VG Montabaur
Öffentl. Bekanntmachungen
Bekanntmachung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes (Anhörungsverfahren)
1 Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die Festsetzung eines Wasserschuz- gebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wass f n h ^™® (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung vom 19.08.200 (BGBl.20021 S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.05.2005 (BGBl. I S.1224), beabsichtigt. Begünstigt durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur.
T
flj
CD o
ilsfs II
is 5M.
ts ;s :s * s
g< o< £ j!
A 'Z&X'
a S
Zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 122 Abs.1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung vom 22.01.2004 (GVBI.2004 S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GVBI. S.98), von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen der §§ 110 bis 115 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 13,123 und 105 Abs.2 LWG.
2. Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung Das geplante Wasserschutzgebiet liegt westlich der Gemeinde Ruppach- Goldhausen, hat eine Größe von 120,61 ha und wird durch drei Schutzzonen gebildet. Die genaue Lage und Ausdehnung des geplanten Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen kann dem mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Lageplan im Maßstab 1:10.000 entnommen werden. Die Schutzzonen sind dort wie folgt dargestellt:
Zone I = Fassungsbereich (nicht schraffiert),
Zone II = Engere Schutzzone (rechtsgeneigt schraffiert) und Zone III = Weitere Schutzzone (linksgeneigt schraffiert).
Die Zone I
erstreckt sich auf die Gemarkung Goldhausen, Teil der Flur 12, Teil des Flurstückes 855/5, in der Verbandsgemeinde Montabaur.
Die Zone II
erstreckt sich auf die Gemarkung Goldhausen, Teile der Fluren 6,12 und 16, in der Verbandsgemeinde Montabaur.
Die Zone III
erstreckt sich auf die Gemarkungen Goldhausen, Teile der Fluren 1 6 7 8,12,13,16,17,19,20 und 22, Heiligenroth, Teile der Fluren 13,39 und 43 ’
Nr.
23/2005
#0®
denbla
Boden, Teile der Fluren 9, 10,18,19 und 20, in der Verbandsgempinn Montabaur sowie auf die Gemarkung Bannberscheid, Teile der Fl de und 16, in der Verbandsgemeinde Wirges. ren 15
3 Näheres über den Geltungsbereich der geplanten RechtsverorHn,
Az • 312-61-143-05/2003, bzw. über die nach den einzelnen Schnn" 9, nen gestaffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten b
den Festsetzungsunterlagen * ann
- Lagepläne
- Auszug aus dem Flurbuch
- Eigentümerverzeichnis
- etc.
aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des WasserschutzgebietPQi,*
_i_■ irvrl rlam Pnt\A/nrf rtor \/nrnncohcmA« . lc «lin
Einzelnen ergeben unddem Entwurf der vorgesehenen Rechtsverord
nung (mit dem voraussichtlichen Verbotskatalog) entnommen werden h wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. ’ le
Die Planunterlagen liegen^ ausj/om^ 20.06.2005 bis 19.07.2005 ein
schließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Kon™ Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Dienstzimmer Nr.: 214 a '
Dienstzeiten:
Montag bis Mittwoch.8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
und ...14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag.8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
und .14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag.8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 02.08.2005 einschließlich entweder bei der unter Nr. 3 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
6. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
7. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben. Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vorder o.g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angabenzur, ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Montabaur, 30.05.2005 Edmund Schuf
Bürgermeister
VERLAG
WITTICH
IMPRESSUM:
Die Heimat- und Bürgerzeitung mit den öffentlichen Bekanntmachungen sowie der Zweckverbände nach § 27 der Gemeindeord- nung für Rhld.-Pfalz (GemO) vom 31. Jan. 1994 -GVBI. S. 153 ff.- und den Bestimmungen der Hauptsatzungen in den jeweils geltenden Fassungen, erscheint wöchentlich.
Herausgeber, Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 56195 Höhr- Grenzhausen, Postf. 1451 (PLZ 56203 Rheinstr. 41). Tel.: 0 26 24 / 911 -0. Fax: 0 26 24/911-195. Internet-Adresse: www.wittich.de
ANZEIGEN-eMail: anzeigen@wittich-hoehr.de
Redaktions-eMail: wochenblatt@montabaur.de
Verantwortlich für den amtlichen Teil: Verbandsgemeindeverwaltung, der Bür- germeister.Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Franz-Peter Eudenbach unter Anschrift des Verlages. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Annette Steil, unter Anschrift des Verlages.
Innerhalb der Verbandsgemeinde wird die Heimat- und Bürgerzeitung kostenlos zugestellt; im Einzelversand durch den Verlag 0,60 Euro zzgl. Versandkosten
Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernimmt der Verlag keine Haftung. Artikel müssen mit Namen und Anschrift des Verfasse gekennzeichnet sein und sollten grundsätzlich über die Verbandsgemeinde e gereicht werden. Gezeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wie > der auch verantwortlich ist. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom ve u gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. r ur " genveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Gesc . „ bedingungen und die z. Z. gültige Anzeigenpreisliste. Bei Nichtbelieferung Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Storung Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
(jffentli
nie Verbal
Los
1: En
300 cbm
250 m
Los 2: Tei
500 cbm 2 io cbm 350 cbm
Los 3: Tei Herstellui
40 m 160 m
8 Stück 1 Stück
(jffentli
Oie Verba Montabaui Friedhofes Leistungs Drainage 1950 cbm )m 18 Stück 250 cbm Bodenaus 60 cbm 820 cbm 820 cbm 500 qm Ausführui
I Konrad-Ad 102/12 I Bauleitun 33,56410 Firmen, di
üandsgem mer 214, Die Schul dungszwei to-Nr. 500 oder mit S unterlagen Datenaust Ein Einzaf Termin für Uhr Angel versehen bandsgem mer 214,1 Die Submi Zuschlag: Nachweis V0B/A§{ I Größe inn •g: Der I Wer Berü Punkte als
meier-Piat

