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Wochenblatt VG Montabaur

Öffentl. Bekanntmachungen

Bekanntmachung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes (Anhörungsverfahren)

1 Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die Festsetzung eines Wasserschuz- gebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wass f n h ^® (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung vom 19.08.200 (BGBl.20021 S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.05.2005 (BGBl. I S.1224), beabsichtigt. Begünstigt durch die Festset­zung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur.

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Zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasser­schutzgebietes ist gemäß § 122 Abs.1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung vom 22.01.2004 (GVBI.2004 S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GVBI. S.98), von Amts wegen die Durchführung eines Ver­fahrens gemäß den Bestimmungen der §§ 110 bis 115 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorge­nannten Bestimmungen die §§ 13,123 und 105 Abs.2 LWG.

2. Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung Das geplante Wasserschutzgebiet liegt westlich der Gemeinde Ruppach- Goldhausen, hat eine Größe von 120,61 ha und wird durch drei Schutz­zonen gebildet. Die genaue Lage und Ausdehnung des geplanten Was­serschutzgebietes und der einzelnen Zonen kann dem mit dieser Bekannt­machung veröffentlichten Lageplan im Maßstab 1:10.000 entnommen wer­den. Die Schutzzonen sind dort wie folgt dargestellt:

Zone I = Fassungsbereich (nicht schraffiert),

Zone II = Engere Schutzzone (rechtsgeneigt schraffiert) und Zone III = Weitere Schutzzone (linksgeneigt schraffiert).

Die Zone I

erstreckt sich auf die Gemarkung Goldhausen, Teil der Flur 12, Teil des Flurstückes 855/5, in der Verbandsgemeinde Montabaur.

Die Zone II

erstreckt sich auf die Gemarkung Goldhausen, Teile der Fluren 6,12 und 16, in der Verbandsgemeinde Montabaur.

Die Zone III

erstreckt sich auf die Gemarkungen Goldhausen, Teile der Fluren 1 6 7 8,12,13,16,17,19,20 und 22, Heiligenroth, Teile der Fluren 13,39 und 43

Nr.

23/2005

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Boden, Teile der Fluren 9, 10,18,19 und 20, in der Verbandsgempinn Montabaur sowie auf die Gemarkung Bannberscheid, Teile der Fl de und 16, in der Verbandsgemeinde Wirges. ren 15

3 Näheres über den Geltungsbereich der geplanten RechtsverorHn,

Az 312-61-143-05/2003, bzw. über die nach den einzelnen Schnn" 9, nen gestaffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten b

den Festsetzungsunterlagen * ann

- Lagepläne

- Auszug aus dem Flurbuch

- Eigentümerverzeichnis

- etc.

aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des WasserschutzgebietPQi,*

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Einzelnen ergeben unddem Entwurf der vorgesehenen Rechtsverord

nung (mit dem voraussichtlichen Verbotskatalog) entnommen werden h wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. le

Die Planunterlagen liegen^ ausj/om^ 20.06.2005 bis 19.07.2005 ein­

schließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Kon Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Dienstzimmer Nr.: 214 a '

Dienstzeiten:

Montag bis Mittwoch.8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

und ...14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag.8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

und .14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag.8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Nie­derschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 02.08.2005 ein­schließlich entweder bei der unter Nr. 3 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausge­schlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwen­dungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benach­richtigt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungster­min verhandelt werden.

6. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellun­gen können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt wer­den, kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

7. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behör­den, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben. Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vorder o.g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angabenzur, ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erfor­derlich sind.

Montabaur, 30.05.2005 Edmund Schuf

Bürgermeister

VERLAG

WITTICH

IMPRESSUM:

Die Heimat- und Bürgerzeitung mit den öffentlichen Bekanntma­chungen sowie der Zweckverbände nach § 27 der Gemeindeord- nung für Rhld.-Pfalz (GemO) vom 31. Jan. 1994 -GVBI. S. 153 ff.- und den Bestimmungen der Hauptsatzungen in den jeweils gel­tenden Fassungen, erscheint wöchentlich.

Herausgeber, Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 56195 Höhr- Grenzhausen, Postf. 1451 (PLZ 56203 Rheinstr. 41). Tel.: 0 26 24 / 911 -0. Fax: 0 26 24/911-195. Internet-Adresse: www.wittich.de

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Innerhalb der Verbandsgemeinde wird die Heimat- und Bürgerzeitung kostenlos zugestellt; im Einzelversand durch den Verlag 0,60 Euro zzgl. Versandkosten

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