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fer uw 11.11 Uhr stürmten die "Fidelen Hühner'" das Rathaus und toter” den Ortsbürgermeister. Aus dem Sitzungsraum wurdet KiNarhalla. Ein buntes Treiben mit guter Laune, das es nur einmal frjW An Aschermittwoch treffen sich die Möhnen dann wieder rZ h jetrreister Willi Müller zum Heringsessen, um auch den Rat Wusse' wieder zuruckzugeben.

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[äs Kindergartenkinder waren gekommen. Sie drohten In einem Cow- dass sie das Lasso rausholen und den Bürgermeister fesseln.

Gruß Willi Müller

|Vßlau-Weiss Niederelbert

Ithherren niedereibert.de

er Terminhinweis: Am Samstag, 11.03.2006 ist das erste Spiel um DUh r in Wirges. Treffpunkt: 16.15 Uhr am Rathaus. Bei Verhinde- räbitte dringend bei Josef oder Ralf abmelden.

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Stags.^ . 02608/595

* levewaltung, Tel. 02608/9449805

imeinde6oberelbert.de ... 02608/1499

Tjemeister.Tel.: .

|ttw g der Stelzenbachhalle: 944603

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J*"ung des Bebauungsplanes lm .. rt IJterung der Ortsgemeinde Oberelben qb)

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1 BauGB nicht erforderlich ist.

sumertagen können bei der Verbandsgemeindevenjr Bauverwaltung. Zimmer 201. Konrad-Adenauer K.a

Nr. 09/2006

56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Bebauungs­planes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nachstehend abge­druckten Skizze ersichtlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr.

1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- Form- und materiellen Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Dar­legung des die Verletzung begründeten Sachverhalts gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)

(Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Oberelbert. 23.2.2006 Karl Jung, Ortsbürgermeister