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BÜNDNISMDIE GRÜNEN - GRÜNE -

Ersatzbewerber

Schlag Nicolai

Elbbachstraß« 6 56459 Rothenbach 1985

Hachenburg

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& Soziale Gerechtigkeit • Die Wahlatternative - WASG

Wahlkreisbewerber kein Ersatzbewerber

Asschott Günther

Hauptstraße 30 56414 Oberahr 1941 Leipzig

Der Krerswahllerter des Wahlkreises 8 -

Montabaur - Jürgen Paulus

jitmachung

jss Recht auf Einsicht »Wählerverzeichnis [die Erteilung von Wahlscheinen

idtagswahl am Sonntag, dem 28. Min 2006 Jerverzetchnts zur Landtagswahl für die Ortsoememden Borten citebom, Gackenbach, Girod, GOrgesbausen fei!\ Holler, Horbach, Hubmgen, Kadenbach, NemiSSSS?’

Niederelbert Niedererbach, Nombom, Obereren RuSSS: Her Simmem, Stahlhofen. Untershausen und WetechnSSvJ

erÄsrS

6. März 2006

7. März 2006

8. März 2006

9. März 2006

10. März 2006

von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr von 08.00 Uhr b« 12.00 Uhr EAbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus. Konrad* 1 ifflatzS. Zimmer 101 (Bürgerbüro). 56410 Montabaur für Stimm- teiwöiachtrahme berertgehatten. Jede shmmberechbgle Per- j die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu Ihrer Person im "sichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eme stimm- ■ Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von dim Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wih, «Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit Tktändigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann: die dabei me' Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Ein­leger das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung fei werden. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich von Stimmberechtigten, für die im Meideregister gemäß § 34 fes Meldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist. Verzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt Die Ein- [re ist durch ein Datensichtgerät möglich.

pn nur, wer m das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen

"“"hat.

Meiverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in |wn 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10. ™6bis 12.00 Uhr, bei der Verbandsgememdeverwaltung Monta- "' a - s Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 101 (Bürgerbüro), laoaur Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

»rechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhaf- «testens zum 5. März 2006 eine Wahlbenachnchtigung. Wer poenachnchtigung erhalten hat. aber glaubt, stimmberechtigt ps spätestens bis zum 10. März 2006 Einspruch gegen das iwchms einlegen. Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das tet iT n ' s 8in 9 e,ra 0eri werden und die bereits einen Wahlschein ybw 8rhatlen keine Wahlbenachrichtigung.

K^hein hat. kann an der Wahl Im Wahlkreis 6 Monta- Stimmabgabe In einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) w .. lsesoder durchBrtefwahl teilnehmen. l 1 J' schein Mensul Antrag

terverzeK: hnis eingetragene Stimmberechtigte

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terhatb i fern 20.

e der Wahl während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde

ihres Stimmbezirks aufhalten, an rteren Stimmbe-

*'& Februar 2006 ihre Wohnung In einen a sttmmbe-

vertegen, nicht tn das Wählerverzeichnis oe» zu oemutet ^getragen worden sind, und ihnen deshalb nicm ^ ff 6 ’' 1 tonn, den Wahlraum aulzusuchen. Alters

Etosusberuftichen Gründen oder infolge Krankhe . ^ nur

^ körperlichen Beeinträchtigung den Wahira „ _ äwulbaren Schwierigkeiten autsochen Kön

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’ Nr. 07/2006

5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte,

a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 9 Satz 1 der Lan­deswahlordnung (bis zum 5. März 2006) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 10. März 2006) versäumt haben,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags­frist nach § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung oder der Ein­spruchsfrist nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgesteltt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kennt­nis der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimm­berechtigten bis zum 24. März 2006, 18 Uhr, bei der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schrtftform gilt auch durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder durch son­stige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Bei Beantragung per E-Mail sind der Name, der Vorname und die Anschrift (Straße, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers sowie der Grund für die Erteilung eines Wahlscheines anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe des Geburts­datums und der Wählerverzeichnis- sowie der Wahlbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigungskarte entnommen werden können, erfolgen. Falte die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwoh­nung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Em entsprechend vorbereitetes Antragsformular steht im Internet unter

www.vg-montabaur.de

zur Verfügung, alternativ:

Der Antrag per E-Mail ist zu richten an folgende E-Mail-Adresse: Wahl2OO60 Montabaur.de

Im Fale nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahl­raumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, gestellt werden. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der bean­tragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchst, a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hier­zu durch Vortage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Eine stimm­berechtigte behinderte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Der Grund für die Erteilung eines Wahlscheines ist glaubhaft zu machen. 6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die Stimmabgabe vor einem Wahlvorstand erfolgen soll, so wird mit dem Wahlschein zugleich

• ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,

• ein amtlicher Wahlumschlag.

- ein amtlicher, mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung Mon­tabaur an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener orangefar­bener Wahlbriefumschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl

übersandt. Diese Wahlunterlagen werden von der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehän­digt. Wahlschein und Briefwahlunteriagen werden den Stimmberechtig­ten persönlich ausgehändigt; sie können ihnen ausnahmsweise amtlich überbracht oder durch die Post übersandt werden, wenn sie aus berufli­chen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung oder aus einem ähnlichen Grund nicht in der Lage sind, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen selbst abzuhofen.

Bei der Brtefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahl­schein so rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur abgesandt werden, dass der Wahibrief dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht.

Oer Wahibrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindever­waltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahtorief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

Montabaur, 17.022006 Edmund Schaaf

Verbandsgememdeverwaltung Montabaur (Bürgermeister)

Öffentliche Mahnung

- statt Einzelmahnung -

an alle säumigen Steuerpflichtigen im Bezirk der Verbandsgemeinde Mon­tabaur am 15.02.2006 sind Gewerbe-, Grund- Hunde-, Vergnügungssteuern,

Mieten, Pachten und ErschlleBungsbeiträge

gemäß der Steuer- und Abgabenbescheide, soweit sie nicht über diesen

Zeitpunkt hinaus gestundet wurden, fällig geworden.

Es wird hiermit an die Zahlung dieser rückständigen Steuern und sonsti­gen öffentlichen Abgaben, die durch die Verbandsgemeindekasse Mon­tabaur einzuziehen sind, mit Zahlungsfrist von einer Woche erinnert. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Rückstände gegebenenfalls mit den 5 Tage nach Fälligkeit verwirkten Säumniszuschlägen (1 % pro Monat der