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Nr. 02/2006

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die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der i indeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung ^^Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist triftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung intabaur Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, zu erheben. Bei i s ,. ^, r jftiicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1)

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6. Januare Treffen N ig statt.

istnacht 2006

Die Vorbereitungen für Rosenmontag sind bereits angelaufen. Hiermit l*en wir alle Interessenten, Organisatoren und alle Helfer zu einem gemeinsamen Treffen am Sonntag, 15.01.2006, ab 11.30 Uhr in den 1 /Vpsterwälder Hof ein. Wir bitten um eine rege Teilnahme.

Förderverein

der Freiwilligen Feuerwehr Welschneudorf

Permit möchten wir alle aktiven und inaktiven Mitglieder in unserer dies­jährigen Jahreshauptversammlung am 27.01.2006 um 20.00 Uhr im Gast- ujlusZum Hannes einladen.

(gesordnung: 1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden; 2. Totenge- [denken; 3. Bericht des Schriftführers; 4. Bericht des Wehrführers; 5. Iricht des Kassierers und der Kassenprüfer; 6. Wahl der neuen Kas- iprufer; 7. Neuwahl des Vorstandes; 8. Verschiedenes

[ffnungszeiten

Kath. Öffentliche Bücherei

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i Sonntag, ormerken! rjahres aden wa h in Vorjafiraij - 17.30 V

.von 17.00 bis 19.00 Uhr

GELBACHHOHEN

Daubach

Uhr bis 13} id Fax 02 id Faxi ....Tel. 1 ..Tel.

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Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

nerstags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

lerungen werden am Rathaus bekannt gemacht.

Öffentliche Bekanntmachung

über die Festsetzung der Gemeindeabgaben

für das Kalenderjahr 2006

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergeset­zes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Ein- tuhrungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 * d 0r Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Daubach jn,der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbei- Pges gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Ineiniand-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung) je OrtsgemaindB Daubach erhebt im Kalenderjahr 2006 die Grundsteu- GruH ^ 16 Betnabe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die nastucke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen gaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2005. Neue len n er L bescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben wer- ur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn 2 h 8 Abgabenpflicht neu begründet wird,

der Abgabenschuldner wechselt-

der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

Die ziflfrh n if Ue Fäll9 k eitstermine ergeben.

h* nh ®gebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga- j#nbesche,de allgemein festgesetzt.

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Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechts behelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Durch Einle­gung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemein­deabgaben nicht aufgeschoben.

i. V. Stein, Erster Beigeordneter

MGVFrohsinn e.V. Daubach

Wie bereits angekündigt findet unsere Jahreshauptversammlung am Samstag, 14.01.2006, um 19.30 Uhr im VereinslokalZur Eulenstube in Daubach statt. Um rege Beteiligung wird gebeten.

Westerwald-Verein Zweigverein Daubach e.V.

Winter-Wanderung

Die Saison wird eröffnet mit einer winterlichen Wanderung am Sonntag, 22.01.2006. Wir treffen uns um 13.00 Uhr am DRK-Heim in Daubach und wandern durch den hoffentlich verschneiten Winterwald zum Rückerhof nach Welschneudorf. Vielleicht hilft diese Wanderung die überschüssigen Pfunde von den Feiertagen wieder etwas los zu werden; denn was kann schöner sein als beim Wandern abzuspecken. Für die Rückfahrt benut­zen wir dann unsere eigenen Pkws.

Holler

Sprechstunden der Ortsbürgermeisterin

donnerstags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

Telefon:.02602/3508

Öffentliche Bekanntmachung

über die Festsetzung der Gemeindeabgaben

für das Kalenderjahr 2006

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergeset­zes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Ein­führungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. IS. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Holler in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitra­ges gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Ralz vom 28.07.1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Holler erhebt im Kalenderjahr 2006 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2005. Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festge­setzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga­benbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu ent­richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben.

Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Mon­tabaur, zu erheben.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

In Vertretung: Stein, Erster Beigeordneter