Einzelbild herunterladen

Nr. 16/2005

Montabaur

in monraßAun ist uias ios... .

ÖD <ü

•g **

f«

§ 6

> § u C M

«a ’c “ ^ w

<U S J 3

1 1 | i-s*

8 i

•gn ö

- u

§ .S

~ ja

uj O

C 0 N

KJ 0 >

jU £)

§ 6ß |

§ J>«1

bü'Q

o =§ fc

£ o >

W> N

U u

Öffentl. Bekanntmachungen

Ffentliche Bekanntmachung

kanhtgabe gemäß § 3 a Satz 2 des Gesetzes er die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

e Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1, *1410 Montabaur, gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, "iss im Rahmen des

orhabenifPlangenehmigungsverfahren nach § 31 Wasserhaushaltsge- itz(WHG)/Genehmigung nach § 76 Landeswassergesetz (LWG): Her- 'lllung eines Stillgewässers; Herstellung zweier Gewässerkreuzungen (Zuge der Erneuerung der Aubachbrücke der L 313 Eschelbach jundstuck: Montabaur, Fliederstraße

.^markung: Eschelbach Eschelbach Eschelbach Eschelbach

Br: 2 2 2 2

Urstück: 884/1 105/1 103/1 10

jje Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird, a gemäß § 25 Abs.5 Satz 2 i.V.m Ziffer 13 der Anlage 1 WPG in der ingfürRMT? eit gültigen Fassung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Antra­nt wöchenWP und der Unterlagen ergab, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung ,.,8ptdutchzuführen ist, da aufgrund überschlägiger Überprüfung unter Ptteicntigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien nicht [rechnen’ 1 't* 1 nachtei,i 9 en Um weltauswirkungen durch das Vorhaben

fteres über Art und Umfang des beantragten Vorhabens kann den Jwags- und Planunterlagen (Erläuterungen, Zeichnungen, Pläne) ent- SinM werc * en > die bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, M °. ntabaur > Peter-Altmeier-Platz 1, Zimmer Nr. N180, zu den fol- Pden Dienstzeiten:

iftdesV ltt 9blS ^neretag.7.30 Uhr bis 16.30 Uhr

?!wSC5h. .. bis i3 -°° uhr

bS“ r ?r h6n werden können -

strieden^i (Siegel) Im Auftrag

, Willi Schlosser

. Vers»»

Bekanntmachung

Agrarstruktur-, Gartenbau- und Bodennutzungshaupterhebung 2005

(zugleich EG - Agrarstrukturerhebung)

Anfang Mai 2005 führt das Statistische Landesamt die genannten Erhe­bungen durch. Sie sind gesetzlich vorgeschrieben und erfassen unter anderem Daten über die

Rechtsform des landwirtschaftlichen Betriebes,

Nutzung der Bodenflächen untergliedert nach Hauptnutzungs-, Kultur- und Fruchtarten,

Viehbestände,

Eigentums- und Pachtverhältnisse an der landwirtschaftlich genutzten Fläche.

Arbeitskräfte,

Art der Bewirtschaftung,

Erwerbs- und Unterhaltsquellen, betrieblichen Einkommenskombinationen,

Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Berufsbildung des Betriebsleiters,

Einsatz von Maschinen und Geräten im landwirtschaftlichen Betrieb, Gärtnerische Nutzfläche im Freiland,

Nutzung, Baujahre und Ausstattung der Gewächshäuser, Einnahmen und Absatzwege der Gartenbaubetriebe.

Um den Aufwand möglichst gering zu halten, wird ein Teil der Sachver­halte nur in zufällig ausgewählten Betrieben als Stichprobe erhoben. Auskunftspflicht besteht für die Inhaber oder Leiter von Betrieben mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens zwei Hektar oder mit einer Waldfläche von mindestens zehn Hektar. Zum Erhebungsbereich gehören ferner Betriebe unter diesen Grenzen, wenn ihre Viehhaltung festgelegte Größenordnungen übersteigt oder sie Sonderkulturen (z.B. Reben, Obst, Gemüse) in bestimmtem Umfang anbauen. Liegt ein voll­ständig ausgefüllter Flächennachweis für das Antragsverfahren “Agrar­förderung 2005” bei der zuständigen Kreisverwaltung vor, können die Angaben über die Nutzung der Bodenflächen übernommen werden. Eine Übernahme der Rinderbestände aus der Rinderdatenbank (HIT) ist zur Zeit noch nicht möglich. Die Inhaber oder Leiter bleiben daher für die Anga­ben der Viehbestände weiterhin auskunftspflichtig.