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Nr. 13/2005

Reisegepäck

Nachts ist Vorsicht geboten

Jedes Jahr zur Reisezeit kommt es zu einer wahren Flut von Rei­segepäck-Diebstählen. Die mei­sten Gepäckstücke werden aus Urlaubsautos gestohlen. Des­wegen nennt der ADAC die wich­tigsten Regeln, die Autofahrer bei einer Reisegepäck-Versiche­rung beachten müssen. Reisegepäck ist auf Camping­plätzen und in abgestellten Kraftfahrzeugen meist nur dann voll gegen Diebstahl versichert, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. So muss beispielsweise der Schaden tagsüber zwischen 6 und 22 Uhr eingetreten sein oder das Fahr­zeug in einer geschlossenen Ga­rage abgestellt gewesen sein. Fahrtunterbrechungen bis zu 2 Stunden in der Nachtzeit sind jedoch versichert. Pelze, Schmuck und Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto- und Filmausrüstun­gen einschließlich tragbarer Vi­deoausrüstungen mit Zubehör sowie Laptops sind bis zu 50% der Versicherungssumme ein­geschlossen. Kein Versiche­rungsschutz besteht, wenn Wert­gegenstände als Reisegepäck aufgegeben werden oder sich in einem unbeaufsichtigtabge­stellten Kraftfahrzeug oder Was­serfahrzeug befinden. Als Be­aufsichtigung gilt ausschließlich die ständige Anwesenheit des Versicherten odereinervon ihm beauftragten Vertrauensperson beim Auto, nicht jedoch zum Beispiel ein Parkplatzwächter. Für gestohlenes Dachgepäck kann man von der Versicherung eine Entschädigung erhalten, wenn es ausreichend gegen Diebstahl gesichert ist. Bei Fahrrädern oder Surfbrettern, sofern sie nicht generell von der Versicherung ausgeschlossen sind, heißt dies, dass sie durch ein handelsübliches, mindestens fünf Millimeter starkes Seil aus Spezialstahl mit Schloss gesichert

Reise-

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sein müssen. Beachten 5le, dass in der Regel Geld, Wertf Spiere, Fahrkarten, Dokument A Kon­taktlinsen, Prothesen, Bri Ben und Mobiltelefone einschließlich Netzkarten nicht versichartsind. Außerhalb des Autos, beispiels­weise an Flug- oder Baranschal- tern, darf man - so hat aas Ber­liner Kammergericht (Az 6 U 874/73) entschieden - d^s Reise­gepäck nicht einmalBruchtei­le von Sekunden" außlpr Acht lassen. Das Amtsgericht Ober­hausen (Az 34 C272/77) vSrlangt, dass man Gepäck in jeejem Fall vor sich herschiebt, und dpt Land­gericht München (A^ 23 O 528/74) geht sogar so ununterbrochenen k chen Kontakt zum Ge fordern.

Beim Abschluss einer gepäck-Versicherung so unbedingt darauf achtln, dass die Versicherungssumme auch tatsächlich dem W Gepäcks entspricht, das die Reise mitnimmt. Pa nämlich mehr ein, muss mit rechnen, dass die rung im Schadenfall stungen wegen Unte rung entsprechend kürz! man trotz aller vorgeschrj Vorsichtsmaßnahmen b wird, rät der ADAC, unv bei der Polizei Anzeig statten - selbst dann, w dadurch die Reise verzö Versicherungs-Bedingunj langen darüber hinaus, sich auch bei einem fre chigen Protokoll die macht, zumindest die De ten, die in Ziffern dargestellt «Und, zu überprüfen und eine Listuder ge­stohlenen Gegenstände der Po­lizei zu übergeben. Wiifrvtig ist schließlich auch noch, d iss man der Versicherung alle fiüheren Gepäckdiebstähle angi |t. Wer dies versäumt, riskier | über­haupt keine Entschädic ung zu bekommen, -fc-

L-.