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WochenblattVGMontabaur

Nr. 13/2005

Vorverkauf beginnt am 2. Mai

.«ommer kommt mit Jubiläum

l|5 MUSIK IN ALTEN DORFKIR CHEN'

Der Kultursommer bringt in JaTTfl i P * JiHmiVTiHlI diesem Jahr ein Jubiläum

mit nach Montabaur und huncr zum 10. Mal lädt die Kleinkunstbühne Mons Tabor e.V. im o hmen der jährlichen KonzertreiheMusik in alten Dorfkirchen zu inter- *" naler Folklore und Weltmusik ein. Bei der am 29. Mai in Nordhofen h'nnenden diesjährigen Reihe sind Musiker aus Australien, Irland, a entinien, Rumänien und Deutschland zu hören und zu erleben, i Rahmen des Kultursommers Rheinland-Pfalz und mit Unterstützung Glichen Pfarrgemeinden lädt die Kleinkunstbühne wieder zu 5 hoch- ortinen Konzerten internationaler Musik- und Folkgruppen ein. Geför­dert wird das Projekt von der Kreissparkasse Westerwald.

0 Start vonMusik in alten Dorfkirchen 2005 ist am

Sonntag, 29.05., 17.00 Uhr in der evangelischen Kir­che in Nordhofen. Bei diesemJubiläumskonzert ist nach längerer Tourpause BERNIE CONRADS zu hören, Chef der früher legendärenBernies Autobahn Band. Begleitet wird er von der Gruppe PANKRAZ aus Dresden. Die fünf Musiker bringen ein Repertoire auf die Bühne, das in seiner lyrischen Ausdruckskraft und seiner mit Herz und Leidenschaft orgetragenen musikalischen Vielfarbigkeit zu den Ausnahmeerschei- nunaen in der deutschen Musikszene gehört. Mehr als ein Geheimtipp ist die Gruppe NAKED RAVEN aus Australien.

Sie spielt am 12.06. in Höhr-Grenzhau- sen. Ihre lyrischen Beschreibungen der WeitenDownunders lassen die Zuhö­rer in Träumen schwelgen. Zu den Urge­steinen des Irish-Folk zählen PADDY KEENAN & TOMMY OSULLIVAN. Freunde irischer Musik können sich auf den 24.07. in Neuhäusel freuen. Keenan ist auf dergrünen Insel eine lebende Dudelsack-Legende. In die emotional aufgeladene Wunderwelt des Tango ent­führt das ENSEMBLE ATIPICO aus

Argentinien am 28.08. in Selters. Virtuose Musiker und die Sängerin Moni- ca Rodriguez lassen ein spannendes Konzert erwarten. Mit Balkanfolk endet die Konzertreihe am 18.9. in Horbach. Aus Rumänien kommt der begna­dete Geiger FLORENTIN CHIRAN mit dem TRIO ROMANIA in den Wester­wald. Der Kartenvorverkauf läuft ab 02.05. für alle Konzerte im Schuhhaus Schulte in Montabaur (Kirchstraße 28). Für das Konzert am 29.05. in Nord­hofen gibt es auch Karten bei Hackmanns Griffelladen (im Saynbach-Cen­ter) und beim Kulturkreis der VG (im Rathaus) in Selters. Besorgen Sie sich ihre Karten rechtzeitig! Eintritt je 9,- im Vorverkauf, Tageskasse 10,-. Beginn der Konzerte immer sonntags um 17.00 Uhr. Einlass jeweils ca. 30 Minuten vor Konzertbeginn. Kartenreservierungen sind zum Tageskassen­preis begrenzt möglich unter Tel. 02602/950830. Info bei Uli Schmidt (kei­ne Karten), Tel. 06439/909227, Email uli@kleinkunst-mons-tabor.de oder im Internet unter www.kleinkunst-mons-tabor.de.

Montabaur

Sprechzeiten mit Stadtbürgermeister Klaus Mies

Sprechzeiten mit Stadtbürgermeister Klaus Mies können unter der Ruf­nummer 02602/126-324 oder 126-335 (Büro des Stadtbürgermeisters) vereinbart werden.

Fax-Nr. 02602/126-255 E-Mail-Adresse: KM ies @ montabau r.de Handy-Nr. 0160/90511966

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Stadt Montabaur

für das Haushaltsjahr 2005

vom 21.03.2005

I.

vif Montabaur hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung on Hheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach oil n f?. m 5 un9 durc ^ die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Auf- cntsbehorde vom 16.03.2005 hiermit bekanntgemacht wird:

,, r Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.20.394.000,

V*rm^ US9a u e auf.20.394.000,

vermogenshaushalt

Jt Einnahme auf.5.315.000,

.5.315.000,-e

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.1.022.000,

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf.,

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A).270 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).320 v.H.

2. Gewerbesteuer:.330 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeinde­gebietes gehalten werden

für den ersten Hund.51,

für den zweiten Hund.66,

für jeden weiteren Hund.?.81,

§4

Die Personalkostenansätze des Sammelnachweises 1 schließen die im Haushaltsjahr 2005 voraussichtlich aufzuwendenden nicht ruhegehalts­fähigen Zuschläge für die Bewilligung von Altersteilzeit von Arbeitern und Angestellten ein. Zahl der bewilligbaren Fälle: 2.

II. Genehmigung der Haushaltssatzung

Der in § 2 Nr. 1 der Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haus­haltsjahr 2005 auf 1.022.000, festgesetzte Gesamtbetrag der Kredi­te wird aufsichtsbehördlich gemäß §§ 95 Abs. 3 Nr. 2 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geän­dert durch Landesgesetz vom 15.10.2004 (GVBI. S. 457) genehmigt. Die Genehmigung wird unter Anwendung der strengen Ausnahmeregelung nach Nr. 4.1.4. Ziffern 1 und 2 der W zu § 103 GemO erteilt. Die Einzel­genehmigung gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO behalten wir uns vor. 56410 Montabaur, 16.03.2005 Im Aufträge

Kreisverwaltung gez. Schwickert

des Westerwaldkreises Abt 2-20 Az. 029/901.10

III. Öffentliche Auslegung

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 04.04.2005 - 14.04.2005 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zim­mer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kem- arbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Montabaur, 21.03.2005 Stadt Montabaur

(S.) Mies, Stadtbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

3. Satzung der Stadt Montabaur zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

vom 23.03.2005

Der Stadtrat von Montabaur hat am 03.03.2005 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestat­tungsgesetzes (BestG) vom 03.04.1983 (GVBI. S. 69) die folgende Sat­zung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Die Satzung der Stadt Montabaur über das Friedhofs- und Bestattungs­wesen vom 27.06.2001 wird (als 3. Änderung) wie folgt geändert:

1. § 1 Geltungsbereich

Abs. 1 erhält folgende Fassung

(1) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gilt die Satzung für alle im Gebiet der Stadt Montabaur gelegenen und von ihr verwalte­ten Friedhöfe.

2. § 15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen

Abs. 4 wird neu angefügt:

(4) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfälle für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung abgegeben werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist dort nicht zulässig. Die Riege der Grabflächen obliegt der Stadt Montabaur.

3. § 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Eine Doppelwahlgrabstätte kann nur erworben werden, wenn beim Erwerb der Grabstätte der Verstorbene das 60. Lebensjahr vollendet hat.

4. § 17 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

Als Abs. 6 wird eingefügt:

(6) Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Aschengrabstätten, die als Rei­hengrabstätten vergeben, der Reihe nach belegt und erst im Todesfälle für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben wer­den. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzel­grabmalen ist dort nicht zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Stadt Montabaur.

Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.

5. § 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze Der bisherige Satz, 1 wird Abs.1

Der bisherige Satz 2 wird Abs. 2 und zudem wie folgt geändert,

(2) Zur Sicherstellung der Verwesungsbedingungen ist die Gestaltung der Grabstätten mit Grabplatten zu maximal einem Drittel der Grabfläche ein­schließlich Grabumrandung und Grabmal zulässig. Diese Regelung gilt nur für die Friedhöfe an der Friedensstraße und im Stadtteil Eigendorf.