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Nr. 37/2004

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.

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' i,, Bekanntmachung

idchM! . /Ümma der Ortsgemeinde Welschneudorf

iat, mjdlr^Iindarat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung srd e$v3^7s6 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der iem Sport#r.« (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über Tr!Ssch?Miung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die ^Satzung (.«schlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Aiten H er . Siche Bekanntmachungen, Bekanntgaben 16-00 Uhr fL he Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im 5« der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfol- ^öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse _ ig-montabaur.de".

' Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder JL, können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in ^nstaebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem «Lf Gegenstand, 0r t (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus- Westens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent- lir^achung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus- Snsibeträgt mifidy*ten5 sieben volle Werktage. Besteht an dienst- »tagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle- so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht werden kann.

bi*it durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge- ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt 2 efitsprechend.

j*he Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des "Jeifiderates oder eines Ausschusses werden abweichend von :1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rat- Arzbacher Straße 1, befindet, bekanntgemacht, sofern eine recht- Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer rde die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt \$o erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt- durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die ;sm Rathaus, Arzbacher Straße 1 befindet. Die Bekanntmachung ist rzjgiich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen inachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch ^gegenstandslos geworden ist.

festige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein- über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschusssitzungen (§ fe. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere efrachungsform vorgeschrieben ist.

(Ausschüsse des Ortsgemeinderates Oltsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse: fedinungsprüfungsausschuss Bauausschuss

Doifentwicklungs- und Umweltausschuss Ausschuss gemäß Abs. 1 Nr. 1 hat 5 Mitglieder, die Ausschüsse Absatz 1 Nr. 2 und 3 haben 7 Mitglieder und für jedes Mitglied Itellvertreter.

Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsge- ^agebld s ° nst '® 0n w ^ ,1 ^ aren Bürgerinnen und Bürgern der Orts-

_stens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsge- C , S sein: ^sprechendes gilt für die Stellvertreter der Aus- pwftglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rech- rWwgsaussehuss nur aus Ratsmitgliedem.

"ng von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf

trr Auss <*uss keine abschließende Entscheidungsbefug­nis 8I ®9'snheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zustän- eichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Jägermeister bestimmt den federführenden Ausschuss.

der Beschlussfassung über eine bestimmte Angele- ftSian-kk 0 Aussc huss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemein- WtoLhi , um ^ ncle der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit febnr,« ü? s assun 9 n <cht entzogen wird. Die Bestimmungen in der bleiben unberührt.

%rmeist 9 V ° n des Ortsgemeinderates auf den

^rgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen: Mittelnüber die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechts- Ch FriStWahrun 9-

VOn Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus- nien d«« r\ü ac ^ Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtli-

ürt sgemeinderates.

bertdurchj jrtlerhein Dberelbed , bitten wirJ , 1274.

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reffen uns

9.00 Uhr | 2608 / 204 - 1

5. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

6. Ermächtigung für Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes bis zum 500,00.

§ 5 - Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu drei Ortsbeigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebil­det.

§ 6 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde­rates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 7,50.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn­ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die ent­gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver­dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.

Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2 .

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sit­zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sit­zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegolte­nen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssit­zungen nicht übersteigen.

§ 7 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 7,50 je Sitzung.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entspre­chend.

§ 8 - Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Neben der Aufwandsentschädigung erhält der Ortsbürgermeister für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauscha­le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 9 Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Orts­bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsent­schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Ver­tretung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er/sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 6 Abs. 2. Im Falle einer Vertretung wird die Aufwandsentschädigung gern. Abs. 2 angerechnet.

(2) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, dem ein bestimmter Geschäfts­bereich

übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Auf­wandsentschädigung.

(3) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Ortsgemeindera­tes sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemein­derates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgemeinderates sowie den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Höhe.

Das Gleiche gilt, wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sit­zungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den Orts­bürgermeister vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied des Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teil­nahme von Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermei­sters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 GemO in Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 gewährt wird.