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Wochenblatt VG Montabaur

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bbs/Fe. Wenn es das Budget zuläs­st, bezahlen Bauherren den Zins für den gesamten Zeitraum der Erb­pacht (in der Regel 99 Jahre) vor­weg in einem Betrag. Dadurch wird die jährliche Steigerung des Erb­bauzinses vermieden. Als weiterer Vorteil kommt nach der Entschei­dung des Bundesfinanzhofs dazu, dass die im Vorfeld bezahlte Sum­me noch im gleichen Kalenderjahr als Werbungskosten angesetzt wer­den kann.

Im strittigen Fall hatte ein Bauherr ein Erbbaugrundstück erworben, um darauf eine Sport- und Mehr­zweckhalle zu errichten, die ver­mietet werden sollte. Der Verkäufer bestand auf Zahlung der Erb­bauzinsen in einem Betrag. Im glei­chen Jahr setzte der Bauherr diese Summe als Werbungskosten an, was aber vom Finanzamt abgelehnt wurde. Es berief sich auf ein Schrei­

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