Wochenblatt VG Montabaur
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MGV Eitelborn 1866
Unsere Sommerpause endet etwas früher als gewohnt. Bereits am Donnerstag, 26.08.2004,20.00 Uhr findet unsere nächste Chorprobe im Vereinslokal "Nassauer Hof’ statt.
Da schon am 05. und 12.09.2004 die nächsten Auftritte stattfinden, bittet der Vorstand um vollzähliges Erscheinen.
Tennisclub Eitelborn
Mixed-Turnier
Aufgrund geringer Teilnehmerzahlen finden in diesem Jahr keine Clubmeisterschaften statt. Als Ersatz bietet der Vorstand vom 03.09. bis 05.09.2004 ein Mixed-Turnier an (Besonderheit: jedes Team muss zusammen mind. 60 Jahre jung sein).
Anmeldeschluss: 27.08.2004 (Teilnehmerliste hängt am Clubhaus aus). Auslosung: 29.08.2004,18.00 Uhr.
Jeder Teilnehmer erhält eine kleine Überraschung.
Sprechstunden des 0rtsbürgerme j 0 s n t ®8 S oo bis 20 00 uw
dienstags. naC h v ere j n barung
und ••••••••...t«i und Fax: 02620/633
Ortsbüfgermeister privat.-Tel.: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)
lnternet.www.kadenbach-ww.de nown/fti75
Vermietung der Grillhütte: Helmut Stein.
Öffentliche Bekanntmachung
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kadenbach
vom 08.08.2004 . , ,
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 - Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse “http:www.vg-montabaur.de".
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Bürgermeisteramt befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Bürgermeisteramt befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Besei-' tigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschusssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§ 2 - Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuss
2 . Rechnungsprüfungsausschuss
3. Ausschuss für Bauangelegenheiten und Liegenschaften
4. Ausschuss für Umwelt und Ortsgestaltung
wo* A . ussch . uss fü ^ !< ultur - s P ort - Soziales, Jugend und Senioren Weite Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
( hif h ^T,f hm . edeS R A echn “ n 9sprüfungsausschusses mit 3 Mitgliedern bestehen alle übrigen Ausschüsse aus 4 Mitgliedern. Für jedes Mitglied
ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen ln dp u ^ zausschuss und den RechnungsprüfungsausseX*^ glieder zu wählen, die übrigen Ausschüsse können '^ll dem und 2 wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ort je2 ^ bach bestehen.
§ 3 - Übertragung von Aufgaben des Ortsgemein Ausschüsse -»«äi
( 1 ) Soweit einem Ausschuss keine abschließende p nl nis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er inner? ; ? eidl digkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinde-t il! Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehre« I Vo ^ obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die FederSi bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden S 1
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über i genheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss*! derates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsqeme ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Best!!« i Hauptsatzung bleiben unberührt.
§ 4 - Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinde«»« Ortsbürgermeister a
Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen
1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfe mittein zur Fristwahrung.
2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen u. haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze! nien des Ortsgemeinderates.
3. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in v«hk den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31,33 und 34 Hl durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes« züge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden *
4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte
5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m § 20 Abs
GastVO. *
6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Mali) Haushaltssatzung,
§ 5 • Ortsbeigeordnete
Die Ortsgemeinde kann bis zu drei Ortsbeigeordnete bestellen. r| § 6 * Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen unddere persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgei rates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderalesni Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung^ eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgelfeiilj von 10,00 €. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten zuzüglich zur AI der notwendigen baren Auslagen und persönlichen Aufwendungenj| zung einen Betrag von 2,50 €.
(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsnijlei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesrechten
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgew«| ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch®] gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sovr Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeilräge dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchsch nittssatzesw dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Perso'“ " Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können,! beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, di nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspru einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten < sprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, tur u® zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nachi Satz : i» nen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgem zungen nicht übersteigen.
§ 7 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder ur Ausschösson i*
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erha|t e ^ Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entscna a eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 € je Sitzung. ^
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse unoD^ Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten e * ^ nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht ana
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. chend.
§ 8 - Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentsc
12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. « Ent(
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen . Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz rtiögltch > 5 ■. ^ le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die P® u ® « fl0 we n
pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeil y
Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§ 9 - Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordne (1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der ^ AuW" bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung m £ naC ti§12\,
Schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgeimeis ^isf Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des OrtsDuiy

