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Wochenblatt VG Montabaur
E-Mail privat: uli @ kleinkj jnsHDonsrtabOLdg 06439/901874
Fax Gemeindeverwaltung .
E-Mail Gemeindeverwaltung/Ortsburgerme
Vermietung der Grillhütte 06439/6873.
am Sportplatz: Manni Linn ,
Öffentliche Bekanntmachung
Hauptsatzung
der Ortsgemeinde Horbach
ha« au« Grund dar §5 24 und »
ÖÄ
§ 1 - Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde e 9
Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Daruber hi ®™ gen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Aares “http:www.montabaur.de”. ,
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oaer Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch AuS '®9®®9 einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden..! n d e f a ™ Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öttent liehe Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus legungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst freien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle- gungsfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich am Bürgermeisteramt, am Brunnenplatz und am Feuerwehrgerätehaus befinden, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich am Bürgermeisteramt, am Brunnenplatz und am Feuerwehrgerätehaus befinden.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschusssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§ 2 - Ausschüsse des Ortsgemeinderates (1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
1. Hallenausschuss
2 . Rechnungsprüfungsausschuss
3. Fest- und Kulturausschuss
2L D J e Ä hÜ f Se n 9e T ß Absatz 1 Nr - 1 und 2 haben 3 Mitglieder und einen Stellvertreter. Der Ausschuss gemäß Absatz 1 Nr. 3 hat 5 Mitglieder.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsae- ge^neincle t gebildet 0nStl9en Wahlbaren gerinnen und Bürgern der Orts-
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ort^fi- meinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertrßt«r dar a 9 ~ Schussmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteh der R^h‘ nungsprufungsausschuss nur aus Ratsmitgliedern ™ d R h *
§ 3 - Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuss keine abschließende Ent«srhoiH..nncK « ms über Angelegenheiten übertragen isthaerinLrS? aidun9 ! befu 9- digkeitsbereichsdie Beschlüsse des Ortsgemeinderates vo^!?h«frat USt ^ n "
de ' ‘^Bürgermeister den IrtSÄ
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung übereine bestimmt* ! .
genheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Besc^ gel0 ‘
derates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des ^ 0rts 9® m ein-
ihm die Beschlussfassung nicht entzogen w?d°nie 9 R* T' nderateSl soweit Hauptsatzung bleiben unberührt 9 d ' D 8 B ® stimm ungen in der
bürgeStT 9 TOn AU,9aben deS Grtsgemeinderates an, den 0rls .
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mittein zur Fristwahrung. 9 9 0n Rechtsbehelfen und Rechtshaltsmittel nach Maßgabe a^lgemeiner 1 Grunds' r t Vedd9baren Haus ‘ nien des Ortsgemeinderates. 9 Gru ndsatze und den Rinhtn.
2 .
' und den Richtli-
4.
5.
Erteilung des Einvernehmens nach § 3« Ra,,«,,. den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1 , 31 33 .J^ n %| durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Gnmi? züge der städtebaulichen Ordnung Wasas Erhebung von Vorausleistungen auf laufend« e, r(l « Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. v m tn f el,e
GastVO.
6 .
Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten Haushaltssatzung. n
§ 5 - Ortsbeigeordnete Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.
§ 6 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ort ( 1 ) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen ««Li,, persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder rates für die Teilnahme an den Sitzungen des OrtsnemlT Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Rak ^ eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 biss
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Staune von 15,00 DM/7,50€. ™ ngs W
^jjrletz vor Ab
,nde
(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ra, Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesrei
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachJJJ ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern^ gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistunaen Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherung!* dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchsehn|«y dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird 4 Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltepdr nen, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein^ steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter, die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werdenkar einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satz«!
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird J zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für; zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 nen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl derO zungen nicht übersteigen.
§ 7 • Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvi Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter er-:' Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Ertschs eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 € je Si
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine E“s nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht änderest«
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 e-:
§ 8 - Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigu|
12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die & Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist wirdfi; le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Le a pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge wer» Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§ 9 - Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete
(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretoj bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der m Schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nachf •
Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgerme^i 3 0as ha die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentsw < jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrag««'* j bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. ErfojF W tung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, soe:v £— Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes ge<w
(2) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Orlsr In
tes sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des - ^ derates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgeme™' den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach P ij ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Höne, ws wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermeisters änoOT'j 0 . vt/as ic
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bandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den
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vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig 9®* Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gif* Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Abs .* 1 bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistem nach § w 1 uig&enZi
Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsgew ^ gerhetndt Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentsc |
Absatz 1 gewährt wird.
(3) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. tridiwiffl
(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen Steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wira JTo^
Steuer von der Ortsgemeinde getragen. Die P^/Lg,
pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeil a
Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§ 10 - Inkrafttreten
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihren chung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.07.1
56412 Horbach, Uli Schmidt,
25.07.2004 (S.)

