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VG Montabaur

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Nr. 07/2005

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Up sind noch sehr oft Holz- i vorzufinden, die den J^rderungen in Bezug auf ^Schallschutz, geringe Usame Masse, Brandbe- j usw. nicht mehr ent- |nd daher saniert werden evor mit der Sanierung .Werden kann, müssen die »Jfreigelegt und überprüft p sie nicht morsch oder an- jbid Sollte sich herausstel- •jassder eine oder andere T ram mehr in Ordnung ist, ist es we- vand nur einige wenige ^tauschen, als die ge- ? abzureißen und zu er­

neuern. Gegenüber der konventio­nellen Methode entfallen die Kosten für den Abbruch, die Entsorgung des Abbruchmaterials und die damit ver­bundenen Belästigungen, -ms-

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IT^ÜFTEN

s Isolierung - verbunden Heizen - kann Ur- ifüifchimmel sein: Je wärmer to mehr Feuchtigkeit kann Menschen baden, du- und schwitzen, diese Feuch- w'luss irgendwo hin. Vor- ilich^ondensiert sie an beson- tehler Stellen - etwa den In- |von Ecken der Außen- ch nah an kühlen Wän- stellte Schränke bergen da dort die Luft schlecht lertJln ihren Ansprüchen sind liehen Pilze übrigens sehr

genügsam: Tapeten, Tapetenkleister und viele weitere Baustoffe enthal­ten genügend Nährstoffe. Regel­mäßiges Lüften ist deshalb wichtig, um die verbrauchte, feuchte Luft ge­gen frische Außenluft auszutauschen. Ist keine Lüftungsanlage vorhanden, muss regelmäßig stoßgelüftet wer­den, raten Experten.

Die Empfehlungen gehen dabei von zwei- bis dreimal täglich bis hin zu alle zwei bis drei Stunden bei hoch­dichten Neubauten oder dicht iso­lierten Altbauten, -ms-

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I -4UF EIGEME5 RISIKO

!r die sieb Über die Bau- ■% n g hinwegsetzen, han- *£ au f eigenes Risiko. Die

k Ll 9 runc fsätzlich ver- P.foss nicht genehmigte Woh- “"utzt werden, entschied .»rwaltungsgericht Rhein-

Jditji 2 7? r ßauherr kann sich

' wÄT H® n ' mehr Woh -

5 zu ' assi g errichtet ZU ha- er darau f vertraut hatte,

dass der Bebauungsplan geändert wird.

Die Kläger hatten in ihrem Wohn­haus Keller- und Dachgeschoss aus­gebaut und dadurch anstatt der im Bebauungsplan zugelassenen zwei Wohnungen vier Wohneinheiten ge­schaffen. Die Bauaufsichtsbehörde untersagte die Nutzung der beiden v zusätzlichen Wohnungen. (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 11188/96)

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