Wochenblatt VG Montabaur
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DlETHELM REITZ
Steuerberater
Steuerberatung Jahresabschlüsse und Steuererklärungen Finanzbuchhaltung Lohnbuchhaltung Betriebswirtschaftliche Beratung
Südstraße 3 • 56422 Wirges
Telefon: 0 26 02 / 93 67-0 Telefax: 0 26 02 / 93 67-25 E-Mail: diethelm.reitz@t-online.de _
Fahrtenbuch
Zur Ermittlung des beruflichen und des privaten Nutzungsanteils für ein Fahrzeug ist ein Fahrtenbuch zu führen. Wird der geldwerte Vorteil des privaten Nutzungsanteils eines betrieblichen Fahrzeugs nach der der 1 -%-Methode ermittelt, muss für das betriebliche Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt werden.
Das Fahrtenbuch muss folgende Angaben enthalten: Datum und Kilometerstand zu Beginn und zum Ende jeder einzelnen betriebli
chen und beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Anstelle eines Fahrtenbuches kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus die gleichen Erkennt
nisse gewinnen lassen, -st-
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Nebenberufliche Tätigkeit
Nimmt eine Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ein, so gilt sie als nebenberuflich. Ist diese Voraussetzung gegeben, wird auch dann eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt, wenn eine Personen keinen Hauptberuf, sondern nur diese nebenberufliche Tätigkeit ausübt. Werden mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Dabei müssen mehrere gleichartige Tätigkeiten zusammen gefasst werden. Beispiel: Eine gleichartige Tätigkeit liegt bei einer Lehrtätigkeit in unterschiedlichen Bildungseinrichtungen vor. Keine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie ein Teil einer Haupttätigkeit ist.
Einnahmen aus einer i*j ruflichen Tätigkeit könner einem Höchstbetrag von I im Jahr steuerfrei sein ! wird vorausgesetzt, Tätigkeit als Übungsleiter] her oder eine vert benberufliche T pädagogischer Ausridili geübt wird. Der Frei! auch genutzt werden, benberuflich für eine zige Einrichtung (z. nütziger Verein, gerne» Stiftung) gearbeitet wirdi ausgeübte Tätigkeit der! rung des steuerbegü«: Zwecks dient. Werbun können steuerlich berät werden, wenn sie den günstigten Höchstbetr 1.848 € im Jahr Oberst
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Oberfinanzdirehtion
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Die Oberfinanzdirektion untersteht dem Bundesfinanzministerium und dem Landesfinanzministerium und leitet die Finanzver- waltung für den Bund und für die Länder. Sie überwacht die Gesetzesanwendung und beaufsichtigt die ihr nachgeordneten Behörden. Hierzu gehören:
• die Hauptzollämter,
• das Zollfandungsamt,
• das Bundesvermögensamt,
• das Bundesforstamt,
• die Finanzämter und die Finanzbauämter sowie
• die Staatshochbauämter.
Die Finanzämter sind für die Er-
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mittlung, Erhebung Streckung der Steuernztfj Zudem gewähren sie Zu'atf setzen die Einheitswerte 1 ’-
Praxistipp:
Unter www.finanzoinÜfIjMii Anschriften der einzejHl nanzbehörden (bunaes*'C cherchiert werden, zuMng | die Internetadressen behörden aufgelistet A ^ formationen sowie ein kann unter der Interneto'^^
des Bundesministeriurjsjöne
nanzen (www.bundes j nisterium.de) abgeniw 1 ’
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