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Wochenblatt VG Montabaur

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DlETHELM REITZ

Steuerberater

Steuerberatung Jahresabschlüsse und Steuererklärungen Finanzbuchhaltung Lohnbuchhaltung Betriebswirtschaftliche Beratung

Südstraße 3 • 56422 Wirges

Telefon: 0 26 02 / 93 67-0 Telefax: 0 26 02 / 93 67-25 E-Mail: diethelm.reitz@t-online.de _

Fahrtenbuch

Zur Ermittlung des beruflichen und des privaten Nutzungsanteils für ein Fahrzeug ist ein Fahrtenbuch zu führen. Wird der geldwerte Vorteil des privaten Nutzungsan­teils eines betrieblichen Fahrzeugs nach der der 1 -%-Methode er­mittelt, muss für das betriebliche Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt werden.

Das Fahrtenbuch muss folgende Angaben enthalten: Datum und Ki­lometerstand zu Beginn und zum Ende jeder einzelnen betriebli­

chen und beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte genügt ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Anstelle eines Fahrtenbuches kann ein Fahrten­schreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus die gleichen Erkennt­

nisse gewinnen lassen, -st-

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Nebenberufliche Tätigkeit

Nimmt eine Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel eines vergleichba­ren Vollzeiterwerbs ein, so gilt sie als nebenberuflich. Ist diese Vor­aussetzung gegeben, wird auch dann eine nebenberufliche Tätig­keit ausgeübt, wenn eine Perso­nen keinen Hauptberuf, sondern nur diese nebenberufliche Tätig­keit ausübt. Werden mehrere ne­benberufliche Tätigkeiten aus­geübt, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu be­urteilen. Dabei müssen mehrere gleichartige Tätigkeiten zusam­men gefasst werden. Beispiel: Ei­ne gleichartige Tätigkeit liegt bei einer Lehrtätigkeit in unterschied­lichen Bildungseinrichtungen vor. Keine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie ein Teil einer Haupttätigkeit ist.

Einnahmen aus einer i*j ruflichen Tätigkeit könner einem Höchstbetrag von I im Jahr steuerfrei sein ! wird vorausgesetzt, Tätigkeit als Übungsleiter] her oder eine vert benberufliche T pädagogischer Ausridili geübt wird. Der Frei! auch genutzt werden, benberuflich für eine zige Einrichtung (z. nütziger Verein, gerne» Stiftung) gearbeitet wirdi ausgeübte Tätigkeit der! rung des steuerbegü«: Zwecks dient. Werbun können steuerlich berät werden, wenn sie den günstigten Höchstbetr 1.848 € im Jahr Oberst

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Oberfinanzdirehtion

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Die Oberfinanzdirektion unter­steht dem Bundesfinanzministeri­um und dem Landesfinanzminis­terium und leitet die Finanzver- waltung für den Bund und für die Länder. Sie überwacht die Ge­setzesanwendung und beauf­sichtigt die ihr nachgeordneten Behörden. Hierzu gehören:

• die Hauptzollämter,

• das Zollfandungsamt,

• das Bundesvermögensamt,

• das Bundesforstamt,

• die Finanzämter und die Fi­nanzbauämter sowie

• die Staatshochbauämter.

Die Finanzämter sind für die Er-

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mittlung, Erhebung Streckung der Steuernztfj Zudem gewähren sie Zu'atf setzen die Einheitswerte 1 ’-

Praxistipp:

Unter www.finanzoinÜfIjMii Anschriften der einzejHl nanzbehörden (bunaes*'C cherchiert werden, zuMng | die Internetadressen behörden aufgelistet A ^ formationen sowie ein kann unter der Interneto'^^

des Bundesministeriurjsjöne

nanzen (www.bundes j nisterium.de) abgeniw 1 ’

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