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Wochenblatt VG Montabaur

Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung -

dass im Rahmen des von Franzi Schmidt-Rodloff ^R^lott, um relbert, beantragten wasserrechtlichen P'« n 9? h ^ gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) z 4( Umgestettu g ^ bestehenden Fischteichanlage in derGemarkung Obere bert^ r^ Hu^ stück 143/2 eine Umweltverträglichkeitsprufung nicht durc g nio npmäß s 25 Abs 5 Satz 2 i V.m Ziffer 13 der Anlage 1 UVPG in der SrzSgüSifen Fassung elterlich, a^nnekieVor^^MM- aes und der Unterlagen ergab, dass eine Umweltvertraglichkeitsprufu g nicht durchzuführen 9 ist, da aufgrund uberschlägiger Uberprufung urtte

Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgefuhrten Krrtenen nie mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhabe

zu rechnen ist. _,

Näheres über Art und Umfang des beantragten Vorhabens kann den Antrags- und Planunterlagen (Erläuterungen, Zeichnungen, P ane) ent­nommen werden, die bei der Kreisverwaltung des / ÄS 56410 Montabaur, Peter-Altmeier-Platz 1, Zimmer Nr. N152 / N153, zu den folgenden Dienstzeiten:

KS bis Donnersta9 S K

eingesehen werden können.

Die Verwaltung informiert

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(DOGr" ya/iil/ujiiJjjiJ

Postanschrift: Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur oder Postfach 1262, 56402 Montabaur

Montag .08.00 bis 12.30 Uhr

.und 14.00 bis 16.00 Uhr

Dienstag.08.00 bis 12.30 Uhr

.und 14.00 bis 16.00 Uhr

Mittwoch.08.00 bis 12.30 Uhr

.und 14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag.08.00 bis 12.30 Uhr

.und 14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag.8.00 bis 12.30 Uhr

Zentrale Telefonnummer.02602/126-0

Öffnungszeiten des Bürgerbüros

Montag.8.00 bis 16.00 Uhr durchgehend

Dienstag.8.00 bis 16.00 Uhr durchgehend

Mittwoch.8.00 bis 16.00 Uhr durchgehend

Donnerstag.8.00 bis 18.00 Uhr durchgehend

Freitag.8.00 bis 12.30 Uhr

Bürgerbüro - Telefonnummer .......r:.-..02602/126-123

Öffnungszeiten für öffentlich ausliegende Bebauungspläne (Zimmer 220 und 221)

Monta 9 .08.00 bis 12.30 Uhr

und 14.00 bis 16.00 Uhr

Dienstag.

Mittwoch.

Donnerstag.

Freitag.

und 14.00 bis 16.00 Uhr

und 14.00 bis 16.00 Uhr >0 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

Zimmer 220, Telefonnummer....02602/126-192

Zimmer 221, Telefonnummer. .0260?/1 pr-i 01

E-Mail-Adresse: lnfo@Montabaur.de Internetadresse: http://www.vg-montabaur.de

Montabaur^° Chenb ' at * ^ Verbands 9 emei ndeverwaltung

Zimmer 233 (Rathaus Neubau - Ebene 2)

Redaktionsschluss ist montags 15 30 Uhr Tel.: 02602/126-106 Fax: 02602/126-251 E-Mail: Wochenblatt@montahanr rio

Gesetzliche Rentenversicheruna - Auskunft und Beratung

Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfai 7 a,,cv. Beratungsstelle Andernach, hält W.R.jeden ioch^n Swc

[7] ______ Nr 1 OV2005

bei der Verbandsgemeindeverwaltung 56410 Montabaur ab. Hierzu kön nen auch Bürger, die bei der BfA Berlin versiert s.nd, vorsprechen. Ber ' tungen finden in der Zeit von 09 00 Uhr bis 15.30 Uhr statt. Die cherten haben Gelegenheit, ihre Versicherungsunterlagen überprüfen und sich zu allen Fragen der Rentenversicherung beraten zu lassen. Weoan des Datenschutzes werden Auskünfte nur unter Vorlage des Personal ausweises/Passes erteilt. Für die Auskunftserteilung über die Daten Drit­ter - auch des Ehegatten - ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich. Erfahrungsgemäß machen viele Versicherte von dieser Beratungsmön- lichkeit Gebrauch. Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir alle Interes sierten um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 02602/126313 (Herr Schrupp) oder per E-Mail: Bschrupp@montabaurde Bitte geben Sie dabei Namen, Versicherungsnummer und Beratunqs' wünsch an. Zu dem Gespräch bringen Sie bitte alle Versicherungsunter­lagen den Sozialversicherungsausweis und - soweit dem Rentenversi- cherungsträger noch nicht vorgelegt - einen Nachweis über die Lehre (od sonstige Berufsausbildung), z. B. Lehrvertrag und Gesellenbrief, mit. Für die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung sollten auch das Fami-

Öffentlicher Hinweis

Meldepflicht der Tierhalter zwecks Festsetzung der Tierseuchen kassenbeiträge 2005 gemäß §12 Abs. 4 Satz 4 des Landestierseuchengesetzes (LTierG)

Tierseuchenkassenbeiträge sind im Jahr 2005 für die Tierarten Rinder

Schweine, Schafe und Ziegen zu entrichten.

Der Beitragspflicht für das Jahr 2005 sind die Daten der allgemeinen Viehzählung vom 03.05.2003 (Stichtag) zugrunde zu legen, die der Tier­besitzer mittels des Erhebungsbogens zur Feststellung der beitrags­pflichtigen Tierarten bei der Stadt- / Verbandsgemeinde- / Gemeindever­waltung gemeldet hat.

Tierbesitzer, die einen solchen Erhebungsbogen nicht erhalten oder nicht abgegeben haben, sind verpflichtet, ihre am Stichtag vorhandenen Tiere bis zum 31. Januar 2005 der Stadt- / Verbandsgemeinde- / Gemeinde­verwaltung zu melden.

Ebenso sind Ziegenhalter verpflichtet, ihren am 03.05.2003 (Stichtag) vorhandenen Bestand an Ziegen bei der Stadt- / Verbandsgemeinde-/ Gemeindeverwaltung zu melden, denn seit 2002 werden auch für Ziegen Tierseuchenkassenbeiträge erhoben.

Die sich zum 1. Januar 2005 gegenüber dem Stichtag ergebenden Ver­änderungen im Bestand einer Tierart (Zu- und Abgänge) sind bei der Berechnung des Beitrags zu berücksichtigen, wenn die Änderung mehr als 10 vom Hundert der am Stichtag festgestellten Anzahl der Tiere beträgt. Der Tierbesitzer ist aufgrund § 12 Abs. 4 Satz 1 LTierSG ver­pflichtet, diese Änderung der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar 2005 zu melden.

Im Falle der Neugründung eines Bestandes zwischen dem Stichtag und dem Beginn des Veranlagungszeitraums unterliegt sein Besitzer der Bei­tragspflicht für das Jahr 2005 mit der Anzahl der Tiere, die der Bestand am 1. Januar 2005 aufwies. Der Tierbesitzer ist verpflichtet, die Anzahl der Tiere bis zum 31. Januar 2005 der Stadt- / Verbandsgemeinde-/ Gemeindeverwaltung zu melden.

Es wird darauf hingewiesen, dass vereinzelte Rinder-, Schweine- oder Schafhalter, die aufgrund ihres geringen Bestandes bisher bei der allge­meinen Viehzählung nicht erfasst wurden (vgl. § 91 Abs. 1 des Agrarsta­tistikgesetzes), ebenso verpflichtet sind, ihre Bestände zum Zwecke der Beitragsveranlagung zu melden.

Viehhändler haben für ihre Handelsbestände Tierseuchenkassen­beiträge auf der Grundlage der im Jahr vor dem Veranlagungszeitraum umgesetzten Tiere zu entrichten. Daher sind die Viehkontrollbücher bis zum 31. Januar 2005 der Stadt- / Verbandsgemeinde- / Gemeindever­waltung vorzulegen.

Bestände, die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum von einer Bestandskeulung betroffen waren, unterliegen der Beitragspflicht mit der Anzahl der Tiere der getöteten Art, die der Bestand im Zeitpunkt der Tötungsanordnung aufwies, es sei denn, die Haltung der von der Tötungs­anordnung erfassten Tierart wurde vollständig aufgegeben.

Gemäß § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes i.d.F. der Fassung vom

22. Juni 2004 (BGBl. IS. 1260), berichtigt durch Gesetz vom 01. Juli 2004 (BGBl. IS. 1479), i.V. mit § 4 Äbs. 2 bis 3 der Beitragssatzung entfällt der Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse, wenn der Tierbesitzer j einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt, sei- I ner Meldepflicht nicht nachkommt oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt- I Für das Haushaltsjahr 2005 gelten die folgenden Beitragssätze: I

die Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz hat am s 17.11.2004 folgende Beiträge für das Haushaltsjahr 2005 beschlossen: R

1. Pferde.0,00

2. Rinder für das

a) 1. - 50. Tier.1,90 je Tier

b) 51. - 200. Tier.!...!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!. 2,25 je Tier

c) 201. und jedes weitere Tier -.2,45 je Tier

3. Schweine für das

a) 1.-200. Tier. . 2,00 je Tier

b) 201. - 400. Tier....;. . . 2,15 je Tier

c) 401. - 600. Tier.!!!!.!!!!.!!!!!!!!. 2,35 je Tier

d) 601. und jedes weitere Tier...!!!!.!!!!!!!!!!!!!.!.2,50 je Tier