Wochenblatt VG Montabaur
Öffentl. Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung -
dass im Rahmen des von Franzi Schmidt-Rodloff ^R^lott, um relbert, beantragten wasserrechtlichen P'« n 9?™ h ^ gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) z 4( Umgestettu g ^ bestehenden Fischteichanlage in derGemarkung Obere bert^ r^ Hu^ stück 143/2 eine Umweltverträglichkeitsprufung nicht durc g nio npmäß s 25 Abs 5 Satz 2 i V.m Ziffer 13 der Anlage 1 UVPG in der SrzSgüSifen Fassung elterlich, a^nnekieVor^^MM- aes und der Unterlagen ergab, dass eine Umweltvertraglichkeitsprufu g nicht durchzuführen 9 ist, da aufgrund uberschlägiger Uberprufung urtte
Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgefuhrten Krrtenen nie mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhabe
zu rechnen ist. _,
Näheres über Art und Umfang des beantragten Vorhabens kann den Antrags- und Planunterlagen (Erläuterungen, Zeichnungen, P ane) entnommen werden, die bei der Kreisverwaltung des / ÄS ™ 56410 Montabaur, Peter-Altmeier-Platz 1, Zimmer Nr. N152 / N153, zu den folgenden Dienstzeiten:
KS bis Donnersta9 S K
eingesehen werden können.
Die Verwaltung informiert
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(DOGr" ya/iil/ujiiJjjiJ
Postanschrift: Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur oder Postfach 1262, 56402 Montabaur
Montag .08.00 bis 12.30 Uhr
.und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag.08.00 bis 12.30 Uhr
.und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch.08.00 bis 12.30 Uhr
.und 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag.08.00 bis 12.30 Uhr
.und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag.8.00 bis 12.30 Uhr
Zentrale Telefonnummer.02602/126-0
Öffnungszeiten des Bürgerbüros
Montag.8.00 bis 16.00 Uhr durchgehend
Dienstag.8.00 bis 16.00 Uhr durchgehend
Mittwoch.8.00 bis 16.00 Uhr durchgehend
Donnerstag.8.00 bis 18.00 Uhr durchgehend
Freitag.8.00 bis 12.30 Uhr
Bürgerbüro - Telefonnummer .......r:.-..02602/126-123
Öffnungszeiten für öffentlich ausliegende Bebauungspläne (Zimmer 220 und 221)
Monta 9 .08.00 bis 12.30 Uhr
und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag.
Mittwoch.
Donnerstag.
Freitag.
und 14.00 bis 16.00 Uhr
und 14.00 bis 16.00 Uhr >0 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Zimmer 220, Telefonnummer....02602/126-192
Zimmer 221, Telefonnummer. .0260?/1 pr-i 01
E-Mail-Adresse: lnfo@Montabaur.de Internetadresse: http://www.vg-montabaur.de
Montabaur^° Chenb ' at * ^ Verbands 9 emei ndeverwaltung
Zimmer 233 (Rathaus Neubau - Ebene 2)
Redaktionsschluss ist montags 15 30 Uhr Tel.: 02602/126-106 Fax: 02602/126-251 E-Mail: Wochenblatt@montahanr rio
Gesetzliche Rentenversicheruna - Auskunft und Beratung
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfai 7 a,,cv. Beratungsstelle Andernach, hält W.R.’jeden ioch^n Swc
[7] ______ Nr 1 OV2005
bei der Verbandsgemeindeverwaltung 56410 Montabaur ab. Hierzu kön nen auch Bürger, die bei der BfA Berlin versiert s.nd, vorsprechen. Ber ' tungen finden in der Zeit von 09 00 Uhr bis 15.30 Uhr statt. Die cherten haben Gelegenheit, ihre Versicherungsunterlagen überprüfen und sich zu allen Fragen der Rentenversicherung beraten zu lassen. Weoan des Datenschutzes werden Auskünfte nur unter Vorlage des Personal ausweises/Passes erteilt. Für die Auskunftserteilung über die Daten Dritter - auch des Ehegatten - ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich. Erfahrungsgemäß machen viele Versicherte von dieser Beratungsmön- lichkeit Gebrauch. Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir alle Interes sierten um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 02602/126313 (Herr Schrupp) oder per E-Mail: Bschrupp@montabaurde Bitte geben Sie dabei Namen, Versicherungsnummer und Beratunqs' wünsch an. Zu dem Gespräch bringen Sie bitte alle Versicherungsunterlagen den Sozialversicherungsausweis und - soweit dem Rentenversi- cherungsträger noch nicht vorgelegt - einen Nachweis über die Lehre (od sonstige Berufsausbildung), z. B. Lehrvertrag und Gesellenbrief, mit. Für die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung sollten auch das Fami-
Öffentlicher Hinweis
Meldepflicht der Tierhalter zwecks Festsetzung der Tierseuchen kassenbeiträge 2005 gemäß §12 Abs. 4 Satz 4 des Landestierseuchengesetzes (LTierG)
• Tierseuchenkassenbeiträge sind im Jahr 2005 für die Tierarten Rinder
Schweine, Schafe und Ziegen zu entrichten. ’
• Der Beitragspflicht für das Jahr 2005 sind die Daten der allgemeinen Viehzählung vom 03.05.2003 (Stichtag) zugrunde zu legen, die der Tierbesitzer mittels des Erhebungsbogens zur Feststellung der beitragspflichtigen Tierarten bei der Stadt- / Verbandsgemeinde- / Gemeindeverwaltung gemeldet hat.
• Tierbesitzer, die einen solchen Erhebungsbogen nicht erhalten oder nicht abgegeben haben, sind verpflichtet, ihre am Stichtag vorhandenen Tiere bis zum 31. Januar 2005 der Stadt- / Verbandsgemeinde- / Gemeindeverwaltung zu melden.
• Ebenso sind Ziegenhalter verpflichtet, ihren am 03.05.2003 (Stichtag) vorhandenen Bestand an Ziegen bei der Stadt- / Verbandsgemeinde-/ Gemeindeverwaltung zu melden, denn seit 2002 werden auch für Ziegen Tierseuchenkassenbeiträge erhoben.
• Die sich zum 1. Januar 2005 gegenüber dem Stichtag ergebenden Veränderungen im Bestand einer Tierart (Zu- und Abgänge) sind bei der Berechnung des Beitrags zu berücksichtigen, wenn die Änderung mehr als 10 vom Hundert der am Stichtag festgestellten Anzahl der Tiere beträgt. Der Tierbesitzer ist aufgrund § 12 Abs. 4 Satz 1 LTierSG verpflichtet, diese Änderung der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar 2005 zu melden.
• Im Falle der Neugründung eines Bestandes zwischen dem Stichtag und dem Beginn des Veranlagungszeitraums unterliegt sein Besitzer der Beitragspflicht für das Jahr 2005 mit der Anzahl der Tiere, die der Bestand am 1. Januar 2005 aufwies. Der Tierbesitzer ist verpflichtet, die Anzahl der Tiere bis zum 31. Januar 2005 der Stadt- / Verbandsgemeinde-/ Gemeindeverwaltung zu melden.
• Es wird darauf hingewiesen, dass vereinzelte Rinder-, Schweine- oder Schafhalter, die aufgrund ihres geringen Bestandes bisher bei der allgemeinen Viehzählung nicht erfasst wurden (vgl. § 91 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes), ebenso verpflichtet sind, ihre Bestände zum Zwecke der Beitragsveranlagung zu melden.
• Viehhändler haben für ihre Handelsbestände Tierseuchenkassenbeiträge auf der Grundlage der im Jahr vor dem Veranlagungszeitraum umgesetzten Tiere zu entrichten. Daher sind die Viehkontrollbücher bis zum 31. Januar 2005 der Stadt- / Verbandsgemeinde- / Gemeindeverwaltung vorzulegen.
• Bestände, die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum von einer Bestandskeulung betroffen waren, unterliegen der Beitragspflicht mit der Anzahl der Tiere der getöteten Art, die der Bestand im Zeitpunkt der Tötungsanordnung aufwies, es sei denn, die Haltung der von der Tötungsanordnung erfassten Tierart wurde vollständig aufgegeben.
• Gemäß § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes i.d.F. der Fassung vom
22. Juni 2004 (BGBl. IS. 1260), berichtigt durch Gesetz vom 01. Juli 2004 (BGBl. IS. 1479), i.V. mit § 4 Äbs. 2 bis 3 der Beitragssatzung entfällt der Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse, wenn der Tierbesitzer j einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt, sei- I ner Meldepflicht nicht nachkommt oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt- I Für das Haushaltsjahr 2005 gelten die folgenden Beitragssätze: I
die Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz hat am s 17.11.2004 folgende Beiträge für das Haushaltsjahr 2005 beschlossen: R
1. Pferde.0,00
2. Rinder für das
a) 1. - 50. Tier.1,90 € je Tier
b) 51. - 200. Tier.!...!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!. 2,25 € je Tier
c) 201. und jedes weitere Tier -.2,45 € je Tier
3. Schweine für das
a) 1.-200. Tier. . 2,00 € je Tier
b) 201. - 400. Tier....;. . . 2,15 € je Tier
c) 401. - 600. Tier.!!!!.!!!!.!!!!!!!!. 2,35 € je Tier
d) 601. und jedes weitere Tier...!!!!.!!!!!!!!!!!!!.!.2,50 € je Tier

