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Nr. 39/2003

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Kmung tritt nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Eii Plan, aus dem die genaue Lage und der Umfang der gewid- iFöchen ersichtlich ist, kann während der Dienststunden im Rat- Neubau, Konrad- Adenauer- Platz 8.2. Stock. Zimmer 230, einge-

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Sbehetfsbelehrung:

rüese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsge- frerwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- Platz 8.56410 Monta- scfiriftfich oder zur Niederschrift einzulegen, sausen. 09 092003

Iflürftard (S) Schaaf

ftüj metsler) (Bürgermeister)

ehe Bekanntmachung

nung von öffentlichen Verkehrsanlagen Im !ich der Ortsgemeinde Görgeshausen

der Bestimmungen des § 36 Landesstraßengesetz Rheinland- l$6G) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBI. Seite 273). zuletzt durch Artikel 259 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBI. Seite I^Jddem Beschluss des Ortsgemeinderates Görgeshausen vom *1 »erden die nachstehend bezeichneten Verkehrsflächen als Straße im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bzw. Straße (Fußweg) nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

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verlaufend von Jfcbtraße (Fha 13. Flurstück 39) bis zum Ende der VerkehrsanJage vor den Flurstücken 66 und 68/2 (Parkstraße Uaw-Nr.: 9 und 12) sowie dem Beginn des gemeindlichen Fußwe- } ge (Hg 13, Flurstück 69)

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verlaufend vom Fnd* des Fußweges (Flur 13, Flurstück 69) bis

zum Beginn des gemeindlichen Fußweges (Grundstück Flur 13, Flurstück 78)

verlaufend vom Ende des Fußweges (Flur 13, Flurstück 74) bis zum Beginn der Straßenpartelle Jn der Neuwiesc (Flur 13, Flur­stück 77)

erlaufend von der Straßenparzelle Jn der Neuwiese (Flur 13,

Flurstück 77) bis zum Beginn des gemeindlichen Wirtschaftsweges (Flur 13, Flurstück 2487/2} - -

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Die Widmung tritt nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ein Plan, aus dem die genaue Lage und der Umfang der gewid­meten Flächen ersichtlich ist, kann während der Dienststunden im Rat­haus- Neubau, Konrad- Adenauer- Platz 8, 2. Stock, Zimmer 230, einge­sehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- Platz 8,56410 Monta­baur, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Görgeshausen, 09.09.2003

(S) Burkard (S) Schaaf

(Ortsbürgermeister) (Bürgermeister)

Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags In 56412 Görgeshausen aus Anlass des Spezialmarktes Oktoberfest' am 28. September 2003

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zustän­digkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefah­renschutzes (AGSchZuVO) vom 26.09.2000 (GVBI. S.379) zuletzt geändert durch die Landesverordnung zur Änderung von Zuständig­keiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 28.05.2002 (GVBI. S. 266), wird für die Ortsgemeinde Görgeshausen mit Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier folgende Rechtsver­ordnung erlassen:

§1

(1) Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Görgeshausen dürfen aus Anlass des SpezialmarktesOktoberfesf am 28. September2003 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§2

(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitneh­mer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufs­stelle auszulegen oder auszuhändigen.