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Nr. 36/2003
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^uchmussder Halter Jftfahrzeugs nur dann Ln die Verkehrs- jpiditfeststellen kann, jfesem Fahrzeug einen
verstoß begangen hat.
U das Oberverwal- n Koblenz mit ei- trechtskräftig gewor- Keil fest.
; ä tifzeughalterin aus [die Klägerin des Ver- [liatte ihren Pkw ihrem «feen, der dann mit Ifahrzeug auf einer Au- eine Geschwindig- Krschreitung (96 km/h |ervorgeschriebenen 60 «gangen hatte, jlarmäßige Anfrage ^Halter des Kraftfahr- jeßdie Wormserin unbe- itAufgrund der bei der [rndigkeitsmessu ng an- nten Lichtbilder wurde (ihr Sohn als Fahrer er- undgegen ihn ein Buß- heid erlassen. Nachdem vertretene Sohn jtiigegen den Bußgeldleingelegt hatte, wur- (Odnungswidrigkeiten- "jedoch eingestellt; die * dafür sind nicht mehr |icar.
»verpflichtete die Stadt
P® Klägerin als Fahr- Ftin, für die Dauer von Nen ein Fahrtenbuch l {| i. Sie war der Auffas
sung, aufgrund der Lichtbilder habe man nur vermuten können, dass der Sohn der Klägerin das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren habe letztlich nicht durchgeführt werden können, weil die Klägerin die Anfrage nach dem Fahrer nicht beantwortet habe.
Die dagegen gerichtete Klage blieb zunächst erfolglos. Das Verwaltungsgericht Mainz war der Auffassung, ohne die Mitwirkung der Klägerin sei eine verlässliche Fahrerfeststellung nicht möglich gewesen. Das Oberverwaltungsgericht gab der Klägerin Recht und hob die Fahrtenbuchanordnung auf. Die Richter hoben hervor, dass ein Fahrtenbuch nur dann geführt werden muss, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers im Zusammenhang mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht möglich ist. Hier sei der Fahrer aber festgestellt worden, die Behörde sei zu der Überzeugung gelangt, dass der Sohn der Klägerin das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe. Es sei nicht zulässig, den Sachverhalt nachträglich nur deshalb anders zu beurteilen, weil das Bußgeldverfahren ohne erkennbare Gründe eingestellt worden war. (OVG Rheinland-Pfalz, AZ; 7 A 11407/99.OVG)
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Reinhold Efferz
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