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Nr. 36/2003

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^uchmussder Halter Jftfahrzeugs nur dann Ln die Verkehrs- jpiditfeststellen kann, jfesem Fahrzeug einen

verstoß begangen hat.

U das Oberverwal- n Koblenz mit ei- trechtskräftig gewor- Keil fest.

; ä tifzeughalterin aus [die Klägerin des Ver- [liatte ihren Pkw ihrem «feen, der dann mit Ifahrzeug auf einer Au- eine Geschwindig- Krschreitung (96 km/h |ervorgeschriebenen 60 «gangen hatte, jlarmäßige Anfrage ^Halter des Kraftfahr- jeßdie Wormserin unbe- itAufgrund der bei der [rndigkeitsmessu ng an- nten Lichtbilder wurde (ihr Sohn als Fahrer er- undgegen ihn ein Buß- heid erlassen. Nachdem vertretene Sohn jtiigegen den Bußgeld­leingelegt hatte, wur- (Odnungswidrigkeiten- "jedoch eingestellt; die * dafür sind nicht mehr |icar.

»verpflichtete die Stadt

P® Klägerin als Fahr- Ftin, für die Dauer von Nen ein Fahrtenbuch l {| i. Sie war der Auffas­

sung, aufgrund der Lichtbilder habe man nur vermuten kön­nen, dass der Sohn der Klägerin das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe. Das Ordnungs­widrigkeitenverfahren habe letztlich nicht durchgeführt wer­den können, weil die Klägerin die Anfrage nach dem Fahrer nicht beantwortet habe.

Die dagegen gerichtete Klage blieb zunächst erfolglos. Das Ver­waltungsgericht Mainz war der Auffassung, ohne die Mitwir­kung der Klägerin sei eine ver­lässliche Fahrerfeststellung nicht möglich gewesen. Das Oberver­waltungsgericht gab der Kläge­rin Recht und hob die Fahrten­buchanordnung auf. Die Rich­ter hoben hervor, dass ein Fahr­tenbuch nur dann geführt wer­den muss, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers im Zu­sammenhang mit einer Ver­kehrsordnungswidrigkeit nicht möglich ist. Hier sei der Fahrer aber festgestellt worden, die Behörde sei zu der Überzeugung gelangt, dass der Sohn der Klä­gerin das Fahrzeug zum Tat­zeitpunkt geführt habe. Es sei nicht zulässig, den Sachverhalt nachträglich nur deshalb anders zu beurteilen, weil das Buß­geldverfahren ohne erkennba­re Gründe eingestellt worden war. (OVG Rheinland-Pfalz, AZ; 7 A 11407/99.OVG)

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